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Diskurs

Montag, 18.09.2017

Ini Urheberrecht: Vergütungsanspruch muss unabdingbar sein

Die Initiative Urheberrecht hat eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern der EU-Kommission erstellt und beschlossen, denn am 10. Oktober will der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über seinen Bericht ...

Die Initiative Urheberrecht hat eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern der EU-Kommission erstellt und beschlossen, denn am 10. Oktober will der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über seinen Bericht abstimmen (siehe News vom 7. September 2017).

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht
zu Ergänzungen des
„Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“ (COM(2016)0594 – C8-0384/2016 – 2016/0284(COD)

  1. Die Initiative Urheberrecht begrüßt die ergänzenden Vorschläge aus den vorliegenden Stellungnahmen der Ausschüsse ITRE (Änderungsantrag 30) und CULT (Änderungsantrag 25) sowie dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses vom 10.5.2017 (Änderungsanträge 15 und 19), die darauf abzielen, den Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen* einen zusätzlichen, nicht abtretbaren Vergütungsanspruch im Falle der durch den Richtlinienentwurf eröffneten erweiterten Nutzung von Werken zu gewähren. Allerdings dürfen sich die ergänzenden Vorschläge nicht nur auf die Weiterleitung nach Art 3 des Verordnungsentwurfs beziehen, sondern sie müssen die ergänzende Online-Nutzung nach Art 2 des VO-Entwurfs zwingend umfassen. Ein Vergütungsanspruch, der sich allein auf Weiterleitungsvorgänge bezieht blendet die Tatsache sowie den wirtschaftlichen Wert der ergänzenden Onlinenutzung durch Rundfunkveranstalter insbesondere in ihren Mediatheken aus.
    Wichtig ist für uns in diesem Zusammenhang:
  • Der Vergütungsanspruch muss unabdingbar und nicht als Option ausgestaltet werden („shall“ statt „may“); dies ist umso mehr deshalb wichtig, weil die neuen Nutzungen auch die grenzüberschreitende Zugänglichmachung von Mediatheken über den bisher geltenden Zeitraum von 7 Tagen hinaus ermöglichen sollen;
  • der Vergütungsanspruch muss von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen oder von Gewerkschaften durch Tarifvertrag oder eine vergleichbare kollektive Vereinbarung geregelt werden;
  • der Vergütungsanspruch muss entsprechend der Regelung des deutschen Urheberrechtsgesetzes in § 20 b Abs.1 – eingeführt bei der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG im Jahr 1998 in deutsches Recht – im Rahmen der Neuregelung durch die Verordnung auch eindeutig bezogen werden auf „klassische“ Weiterleitungsakte unter Nutzung von herkömmlichen Kabelnetzwerken. In der Anwendung der RL 93/83/EWG hat sich nämlich gezeigt, dass die Umsetzung und Durchsetzung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung im Gegensatz zur Situation in Deutschland in anderen EU-Mitgliedsstaaten für deutsche Urheber des nicht-musikalischen Repertoires auf große Schwierigkeiten stieß und bis heute stößt.
  1. Die Initiative Urheberrecht unterstützt die Position vieler Verbände der audiovisuellen Industrie und der entsprechenden Urheber, am Prinzip der Lizensierung der Nutzungsvorgänge im Empfangsland festzuhalten, allerdings nur unter den nachtstehenden Voraussetzungen und Maßgaben:
  • Es muss sichergestellt sein, dass bei Beibehaltung des Empfangslandsprinzips das Inkasso des zusätzlichen Vergütungsanspruchs durch Verwertungsgesellschaften vorgenommen wird;
  • alternativ muss sichergestellt werden, dass bei Einführung des Ursprungslandsprinzips die inländischen, ihre Werke in andere Länder verbreitenden Sendeunternehmen Schuldner der den Urhebern und ausübenden Künstlern zustehenden zusätzlichen Vergütung sind. Die Ansprüche sollen auch in diesen Fällen von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, alternativ ist aber auch denkbar, dass sie Gegenstand von Tarifverträgen von Gewerkschaften werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vergütungen zusätzlich zu den Vergütungen für die Einräumung der Senderechte berechnet werden und dass die Beteiligung ausländischer Urheber und ausübenden Künstler auch in diesem Fall gewährleistet ist.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

*Im Folgenden wurde der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwandt.

online-uebertragungen-ini-urheberrecht.pdf (pdf, 401.77 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info