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Diskurs

Dienstag, 12.09.2017

Brexit: EU-Position zu Rechten des geistigen Eigentums vorgelegt

Der Brexit hat immense Auswirkungen auf verschiedene Rechtsgebiete, natürlich auch auf die Rechte des geistigen Eigentums. Dazu hat die EU-Kommission gerade ein Positionspapier mit Grundsätze für einen „geordneten britischen Rückzug aus der EU“ vorgelegt. Die Taskforce 50 der...

Der Brexit hat immense Auswirkungen auf verschiedene Rechtsgebiete, natürlich auch auf die Rechte des geistigen Eigentums. Dazu hat die EU-Kommission gerade ein Positionspapier mit Grundsätze für einen „geordneten britischen Rückzug aus der EU“ vorgelegt.
Die Taskforce 50 der Europäischen Kommission für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 hat am 7. September das „Position paper transmitted to EU27 on Intellectual property rights (including geographical indications)“ und drei weitere Positionspapiere veröffentlicht. Insgesamt gibt es bisher 14 EU-Positionspapiere, heißt es in einer Pressemitteilung. Alle Papiere werden auf der Website der Taskforce 50 veröffentlicht.
Im IP-Rechte-Positionspapier steht, dass der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus der EU „Unsicherheit“ für das Vereinigte Königreich und die EU-Akteure in Bezug auf den Schutzbereich im Vereinigten Königreich von „gewissen Rechten an geistigem Eigentum“ schaffen wird, insbesondere „bei der Anwendung bestimmter Rechte und der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums“.
Dabei vertritt die EU-Kommission die Position, dass der Inhaber eines IP-Rechts mit einheitlichem Charakter innerhalb der Union, das vor dem Austrittsdatum erteilt wurde, nach diesem Zeitpunkt als Inhaber eines vollstreckbaren IP-Rechts in Großbritannien anerkannt werden sollte – und umgekehrt natürlich auch. Bei der Erschöpfung von Rechten sollen die IP-Rechte, die im EU-Gebiet vor dem Widerrufsdatum sind, nach diesem Zeitpunkt sowohl in der EU als auch in Großbritannien erschöpft sein.
Das Positionspapier bezieht sich dabei auf Marken, Geschmacksmuster, Sortenschutz, geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, nicht aber auf Patente. da das europäische Patentsystem kein EU-Organ ist. Denn die Europäische Patentorganisation ist keine EU-Institution, sondern eine zwischenstaatliche Organisation, die auf dem Europäischen Patentübereinkommen beruht und nicht nur EU-Länder umfasst.
Aus dem Bereich des Urheberrechts (Copyright) beinhaltet das IP-Rechte-Positionspapier lediglich den Rechtsschutz für Hersteller oder Rechtsinhaber von Datenbanken gemäß der Datenbank-Richtlinie 96/9/EG. Diese Rechte, die in den EU-Mitgliedstaaten vor dem Austrittsdatum geschützt sind, sollten nach diesem Zeitpunkt in den EU27-Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich in Bezug auf diese Datenbanken weiterhin Schutz genießen. Zu diesem Zweck sollten in den EU27-Mitgliedstaaten in Bezug auf britische Staatsangehörige und britische Unternehmen die Begrenzung auf EU-Mitgliedsstaaten aufgehoben werden. Umgekehrt sollte das Vereinigte Königreich Staatsangehörige und Unternehmen aus der EU27 nicht vom Rechtsschutz von Datenbanken in Großbritannien aus Staatsangehörigkeits- oder Niederlassungsgründen ausschließen.

Pressekontakt: info@urheber.info