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Diskurs

Dienstag, 14.02.2017

EuGH: Union kann Marrakesch-Vertrag allein abschließen

Der Beitritt der EU zum Marrakesch-Vertrag der WIPO über urheberrechtliche Schrankenregelungen für Blinde und Sehbehinderte bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Zu diesem Schluss kommt der EuGH in einem Gutachten. Der im Juni 2013 von einer WIPO-Konferenz in Maro...

Der Beitritt der EU zum Marrakesch-Vertrag der WIPO über urheberrechtliche Schrankenregelungen für Blinde und Sehbehinderte bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Zu diesem Schluss kommt der EuGH in einem Gutachten.
Der im Juni 2013 von einer WIPO-Konferenz in Marokko beschlossene Vertrag (siehe News vom 27. Juni 2013) kann von der Europäischen Union allein abgeschlossen werden, stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs am 14. Februar 2017 gutachtlich fest (Gutachten 3/15). Davon war die EU-Kommission ausgegangen, als sie dem Europäischen Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Vertrags vorlegte, der vom Rat jedoch nicht angenommen wurde. Daher beantragte sie beim EuGH ein Gutachten, um in Erfahrung zu bringen, ob der Vertrag von Marrakesch von der Union allein abgeschlossen werden kann oder ob insoweit die Beteiligung der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Die acht Mitgliedstaaten Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, die Tschechische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich, nach deren Ansicht die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des gesamten Vertrags hat, haben an dem Gutachtenverfahren teilgenommen.
In seinem Gutachten kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Vertrag zwar nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, aber „gemeinsame Regeln“ beeinträchtig, für die die Union auch ausschließlich zuständig ist, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Denn für den Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) müsse die Unionsrichtlinie über das Urheberrecht (InfoSoc-Direktive) verändert werden, um den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, zu gestatten, zugunsten behinderter Personen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe vorzusehen. Folglich müssten die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung im Rahmen des durch die Richtlinie harmonisierten Bereichs umgesetzt werden. Gleiches gelte für die von dem Vertrag vorgesehenen Aus- und Einfuhrregelungen. „Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union“, heißt es abschließend im Gutachten der Großen Kammer.
Die Europäische Union hatte den Marrakesch-Vertrag im April 2014 unterzeichnet (siehe News vom 30. April 2014), Deutschland im Juni 2014 (siehe News vom 14. Mai 2014). Dennoch ist ein Beitritt bisher noch nicht erfolgt. Deshalb konnte die EU auch nicht an der ersten Konferenz der Vertragsstaaten des Marrakesch-Abkommens im Oktober 2016 teilnehmen (siehe News vom 6. Oktober 2016).
Derzeit durchläuft der Vertragsbeitritt das EU-Gesetzgebungsverfahren. Zusammen mit anderen Dokumenten zum EU-Urheberrecht hatte nun die EU-Kommission am 14. September eine Entwurf für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Umsetzung des Marrakesch-Vertrags vorgelegt (siehe News vom 14. September 2016). Zuletzt fand am 30 Januar ein Hearing des Rechtsausschusses des Europa-Parlaments (JURI) statt (Webstream).
Der Marrakesch-Vertrag über urheberrechtliche Schrankenregelungen für Blinde und Sehbehinderte ist mittlerweile am 30. September 2016 in Kraft getreten und bisher sind ihm 26 Staaten beigetreten (zuletzt die Panama).

Pressekontakt: info@urheber.info