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Diskurs

Freitag, 28.10.2016

Urheberrechtspaket der EU: Stellungnahme der Ini Urheberrecht

Die Initiative Urheberrecht hat ihre Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Richtlinienvorschlag der EU über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM (2016)596 final) sowie zum Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf bestimm...

Die Initiative Urheberrecht hat ihre Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zu den Vorschlägen der EU-Kommission zum Richtlinienvorschlag der EU über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM (2016)596 final) sowie zum Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf bestimmte Online-Verbreitungen (COM (2016) 594 final) an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesandt.

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht

zum Richtlinienvorschlag der EU – COM (2016)596 final – über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
sowie zum Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf bestimmte Online-Verbreitungen – COM (2016) 594 final – (Titel verkürzt)

Die Stellungnahme folgt dem Gliederungsvorschlag des BMJV.

1. Allgemeine Anmerkungen

Die Initiative Urheberrecht begrüßt, das die Kommission in ihrem Vorschlag erstmals die Notwendigkeit sieht, die Ansprüche der UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen* auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch konkrete Vorschläge zu stärken. Diese Vorschläge sind jedoch nicht ausreichend und bedürfen der Klarstellung insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzungsmöglichkeiten der Ansprüche.

2. Notwendige Ergänzungen

Die Kommission versäumt es, in ihren Vorschlägen zur Rechtsprechung des EuGH und nationaler Obergerichte zu Fällen der Verlinkung Stellung zu nehmen, insbesondere zur Problematik der Hyperlinks und des Framing. Die Gerichte haben diese Nutzungen allein unter technischen Gesichtspunkten beurteilt und übersehen, dass es sich in den meisten Fällen um zusätzliche Nutzungen kreativer Inhalte durch Dritte handelt, die im ursprünglichen Nutzungsvertrag nicht vorgesehen waren, für die die weiteren Nutzer mit den Rechteinhabern keine Vereinbarungen getroffen haben und keine Vergütungen zahlen.
Hier bedarf die vorgeschlagene Richtlinie der Ergänzung und Bezugnahme auf die Infosoc-Richtlinie, insbesondere in Form von Klarstellungen. Insbesondere kommt es darauf an, das in Art 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zeitgemäß ergänzend zu definieren.
Hierbei muss z. B. unterschieden werden zwischen dem zulässigen Hinweis auf fremde Webseiten mittels linklisten und der Übernahme von Inhalten fremder Webseiten ohne Kenntnis und Zustimmung der Rechteinhaber der Werke, die auf der ursprünglichen Website zugänglich gemacht werden.
Ohne diese geforderte Klarstellung des Begriffs der „Zugänglichmachung“ in der Form, dass auf den Willen des Rechtsinhabers bei der ersten Zugänglichmachung abgehoben wird, bleibt die Richtlinie unvollständig. Zahlreiche praktische Probleme, insbesondere in Bezug auf die Geltendmachung der angemessenen Vergütung, werden deshalb von der Rechtsprechung zum Nachteil der Urheber und Rechteinhaber gelöst.
Wir bedauern, dass die Kommission bei der Formulierung der Richtlinie ihr Versprechen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zur Verlängerung der Schutzfrist völlig aus den Augen verloren hat. Darin hatte sie sich verpflichtet, zum 1. Januar 2012 ein Impact Assessment zur Bewertung einer Verlängerung der Schutzfrist für ausübende Künstler auch auf audiovisuelle Tonträger vorzulegen und die bisher auf Tonträger beschränkte Richtlinie gegebenenfalls anzupassen. Diese hatte zu der seltsamen Situation geführt, dass ausübende Künstler für dieselbe Darbietung – je nach Trägermedium – unterschiedlich lange geschützt sind. Begründet wurde die Ausklammerung des audiovisuellen Bereiches mit einem fehlenden Impact Assessment. Tatsächlich war die Beschränkung auf den Tonträgerbereich offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass die Tonträgerhersteller – deren Schutz von einer Verlängerung abhing – sich für diese eingesetzt hatten. Hier sei die Kommission – im Sinne der schutzbedürftigen ausübenden Künstler – an ihr eigenes Versprechen erinnert, die Einbeziehung audiovisueller Werke in die Schutzfristverlängerung zu prüfen.

3. Vertrag von Marrakesch

Den Vorschlägen der Kommission stimmt die Initiative im Prinzip zu.
Allerdings sieht der Marrakesch-Vertrag in Art. 4 Abs. 4 und 5 ausdrücklich die Möglichkeit vor, in bestimmten Fällen eine Vergütung der Rechteinhaber zu gewähren. § 45 a UrhG setzt diese Regel bereits jetzt ins deutsche Recht um. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 11 nunmehr jede Vergütung ausschließt. Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung hier auf die deutsche Rechtslage Bezug nehmen und die vorgeschlagene Benachteiligung der Urheber und Rechteinhaber ablehnen wird.

4. Richtlinienentwurf

a. Schrankenregelungen

Vorbemerkung:
Problematisch erscheint uns im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Schrankenregelungen die auf die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler bezogene Terminologie. In den Erwägungsgründen 13 und 36 und in Art. 4 Abs. 4 RL wird von einem „fairen Ausgleich“ gesprochen, der aber nach der Rechtsprechung des EuGH nur einen eingetretenen „Schaden“ ausgleichen soll; dies ist ein deutliches Minus gegenüber der Formulierung in den Erwägungsgründen 35 und 36 der Infosoc-RL, die den Mitgliedsstaaten grundsätzlich freistellt, in den Ausnahmefällen „fair compensation“, also „Vergütungsansprüche“ vorzusehen. Deshalb sollte im Sinne der Formulierung der InfoSoc RL einheitlich klargestellt werden, dass den Urhebern und Rechtsinhabern in diesen Fällen nicht nur ein – nachzuweisender – Schaden ersetzt wird, sondern eine angemessene Vergütung – „fair compensation“ – geschuldet wird, wie sie in Art 15 – allerdings in anderem Zusammenhang – vorgesehen ist.

Anmerkungen zu einzelnen vorgeschlagenen Schrankenregelungen:

- Text und Data Mining (Art. 3)

Dem Vorschlag wird zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe, dass sicher gestellt ist, dass die Schrankenregelung sich ausschließlich auf nicht kommerzielle Nutzungen beschränkt ist, dass den Urhebern unter Wahrung des Dreistufentests (siehe Art. 6 RE) angemessene Vergütungen für die integrale Nutzung ihrer Werke unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte gesichert wird und dass schließlich die Verwertungsgesellschaften der Urheber als Beteiligte auf Seiten der Urheber in Art. 3 Absatz 4 benannt werden, die ggf. auch die Empfänger der zu zahlenden Vergütungen sind.

- Nutzung von Werken für digitale und grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten (Art. 4)

Die Initiative Urheberrecht hat keine Einwendungen gegen die Einführung der Schranke.
Erforderlich ist jedoch, Art. 4 Abs. 4 unter Berücksichtigung des Dreistufentests (Art. 6 RE) dahingehend zu ergänzen, dass die angemessene Vergütung der Urheber von den Verwertungsgesellschaften der Urheber geltend gemacht und verteilt wird.

- Erhalt des Kulturerbes (Art. 5)

Die Initiative Urheberrecht hat keine Einwendungen gegen die Einführung der Schranke; auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ggf. eine angemessene Vergütung, wie im deutschen Recht für Archivkopien – §§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 54, 54 c UrhG – unter Berücksichtigung des Dreistufentests, erforderlich sein kann und durch die Formulierung der Richtlinie nicht ausgeschlossen sein darf. Auch hier wäre eine Verwaltung durch Verwertungsgesellschaften vorzusehen.

b. Vergriffene Werke (Art. 7)

Die Initiative Urheberrecht hat keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Einführung der Schranke.
Bei der Definition des „vergriffenen Werks“ sollte jedoch präzisiert werden, was der Richtliniengeber unter „menschlichem Ermessen“ versteht; denkbar wäre auch ein Verweis auf eine Verständigung der beteiligten Kreise (stakeholder dialog) über die jeweilige Auslegung in den Mitgliedsstaaten.
Erforderlich ist weiterhin, sicher zu stellen, dass die Nutzer auf der Grundlage der Schranke angemessene und für die Nutzung nicht vergriffener Werke übliche Vergütungen zahlen. Diese Vergütungen sollen von Verwertungsgesellschaften der Autoren verwaltet werden. Sind die Urheber nicht feststellbar, sollen die Vergütungen im Rahmen der kulturellen Förderung der Verwertungsgesellschaften verwendet werden.
Gleichzeitig erfordert die Realisierung dieser Schranke ebenfalls die Klarstellung des Begriffs des „Framings“ im Sinne der Möglichkeit des Urhebers, für diese neue Nutzung eine Vergütung geltend zu machen, weil andernfalls die Lizensierung vergriffener Werke zumindest im digitalen Bereich unbeschränkte und unkontrollierbare Nutzungsmöglichkeiten für Dritte eröffnen würde, die die Rechteinhaber nicht kontrollieren können, wenn ihre Verwertungsgesellschaften die Nutzung abwickeln.

c. Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte auf Video-on-Demand-Plattformen (Art. 10)

Die Initiative Urheberrecht unterstützt die Bestrebungen der Kommission, Werke über Online-Plattformen in verstärktem Umfang begrenzt auf bestimmte Nutzungen grenzüberschreitend zugänglich zu machen.
Dies darf jedoch nur geschehen, wenn sichergestellt ist, dass die Urheber und ausübenden Künstler angemessen an für die Nutzungen beteiligt werden. Im Übrigen muss vermieden werden, weiter in das insbesondere für die Verwertung audiovisueller Produktionen ökonomisch wichtige Territorialitätsprinzip einzugreifen. Die derzeit für die Mediathekennutzung in Deutschland geltenden Einschränkungen sollten nicht erweitert werden, insbesondere nicht die zeitliche Beschränkung der Nutzung.
Die missverständliche Ausnahme der Hyperlinks sollte gestrichen werden.
Für die Urheber und ausübenden Künstler fehlt es weniger an entsprechenden Inhalten, als an einer angemessenen Vergütung. Die Produzenten audiovisueller Inhalte sind durchaus in der Lage, entsprechende Lizenzvereinbarungen mit den Plattformen abzuschließen. Jedoch sind die in der Regel mit Buy-out-Verträgen gegen Einmalzahlungen konfrontierten Urheber und ausübenden Künstler nicht in der Lage, an den generierten Erlösen angemessen beteiligt zu werden. Die entsprechenden Vorschläge zur Stärkung der urhebervertragsrechtlichen Position lassen hier keine Abhilfe erwarten.
Die Urheber und ausübenden Künstler sehen sich als Opfer der Digitalisierung. Wurden ihre Filme früher in Videotheken vermietet, stand ihnen aufgrund der Vermiet- und Verleihrichtlinie ein unverzichtbarer verwertungsgesellschaftspflichtiger Vergütungsanspruch gegen den Videovermieter zu, der unabhängig von der Vertragssituation zu zahlen war. Werden nun dieselben Filme auf online-Plattformen angeboten, fehlt es an dem entsprechenden unverzichtbaren Vergütungsanspruch. Ein solcher verwertungsgesellschaftspflichtiger Vergütungsanspruch für die online-Nutzung, sei es auf audiovisuellen oder Audio-Plattformen, ist zwingend erforderlich.
In der jetzigen Fassung stößt die Realisierung einer Beteiligung wegen der in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen urhebervertraglichen Rechtslage auf praktische Schwierigkeiten. Deshalb sollte der Vorschlag ergänzt werden. Die Vermietrichtlinie – 92/100/EEC bietet ein anwendbares Modell in Art. 4, indem sie für bestimmte Fälle ein nicht übertragbares Recht der Urheber oder ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vorsieht, das von einer Verwertungsgesellschaft verwaltet wird.
Die Initiative Urheberrecht unterstützt deshalb Überlegungen, die darauf zielen, zwar die Initiative bei der online-Bereitstellung den Produzenten der Werke, ggf. auch Sendeunternehmen, zu überlassen.
Die Vergütungsansprüche der Kreativen für die folgende Nutzung, die in vielen Fällen gar nicht Gegenstand der ursprünglichen, der Produktion der audiovisuellen Werke zu Grunde liegenden Verträge ist, sollten zentral von den zuständigen Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, die über ein Netzwerk der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Richtlinie der EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten – 2014/26/EU verfügen. Entsprechende Vorschläge hat die SAA (Society of Audiovisual Authors) unterbreitet.

d. Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Art. 11)

Die Initiative Urheberrecht unterstützt prinzipiell Bemühungen, Plattformbetreiber, insbesondere kommerzielle Nachrichtenaggregatoren, dazu zu veranlassen, fremde Urheberrechte zu respektieren und ihre Erlöse mit den Rechtsinhabern in angemessenem Verhältnis zu teilen.
Wir haben jedoch Zweifel, ob ein Leistungsschutzrecht der Presseverlage ohne Einführung eines generellen Leistungsschutzrechts für Verlage ganz allgemein eine sinnvolle Lösung der Problematik darstellt.
Hierzu bedarf es zunächst grundsätzlicher Prüfungen der Sinnhaftigkeit dieses Instruments zur Lösung der vorliegenden Problematik und ferner der Prüfung, ob ein Leistungsschutzrecht, sollte seine Einführung erwogen werden, besser ganz generell für alle verlegerischen Leistungen und nicht nur im Hinblick auf eine überschaubare Nutzung eingeführt werden sollte. Hierdurch könnten auch die folgenden Überlegungen hinsichtlich eines Beteiligungsanspruchs der Buchverleger an Vergütungsansprüchen bereichert werden.
Wäre die Frage der Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber eindeutig geklärt, könnte die Frage des Presseleistungsschutzrechts sich möglicherweise erledigen.
In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass die Urheber der jeweiligen Texte die Möglichkeit erhalten, an erster Stelle und vor den Verlegern an den Erlösen aus der Auswertung ihrer Werke durch Nachrichtenaggregatoren effizient beteiligt zu sein. Die im RL-Entwurf erwähnte Möglichkeit, ihre Werke unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, geht an der vertragsrechtlichen Wirklichkeit vorbei. Deshalb besteht nach wie vor die Gefahr, dass im Falle der Einführung eines Verlegerleistungsschutzrechts und einer Legalisierung der Verwertung von Pressetexten durch Aggregatoren die Urheber für diese zusätzliche Nutzung ohne Vergütung bleiben.
Die mindeste Lösung wäre eine Übernahme der im deutschen Recht vorgesehen Beteiligung der Urheber am Erlös der Verleger aus dem Leistungsschutzrecht.

e. Verlegerbeteiligung (Art. 12)

Die Initiative Urheberrecht unterstützt eine Beteiligung der Verleger, die nicht Presseverleger sind, auch ohne eigenes Leistungsschutzrecht im Rahmen des Kommissionsvorschlags nur unter zwei Bedingungen:

  • die Vergütungen aus Schrankenregelungen müssen von einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage eines gemeinsam beschlossenen Verteilungsplans und ohne Berücksichtigung vorangegangener Abtretungen verwaltet werden.
  • diese Regelung ferner ist nur akzeptabel, wenn die urhebervertragsrechtliche Situation der Urheber gegenüber den Verlegern durch Erweiterung der Vorschläge in Art. 14 und 15-.so gestärkt wird, dass sie zukünftig vollumfänglich an der Verwertung ihrer Werke z.B. durch Ausbau der Informations- und Rechte auf angemessene Vergütung sowie auf Vertragsanpassung beteiligt werden und dass Buy-out-Verträge weitgehend ausgeschlossen sind.

Zu bedenken ist ferner, dass die Einführung einer Verlegerbeteiligung unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Reprobel) die Ergänzung der Infosoc-Richtlinie in geeigneter Form, z.B. durch Erweiterung der Liste der Begünstigten in Art. 2 erfordert.

f. Nutzung geschützter Inhalte durch Online-Dienste (Art. 13)

Online-Dienste ermöglichen in vielen Fällen ihren Nutzern die rechtswidrige Aneignung fremder geschützter Werke und Leistungen, z.B. in Form des „user uploaded cntent „ bzw. „user generated content“. Die Verantwortlichkeit für derartige Handlungen ist nicht eindeutig geklärt. Die Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass es sich nicht um eigenständige Nutzungshandlungen der Plattformbetreiber handelt; für die Rechteinhaber sind aber die Rechtsverletzer in aller Regel nicht erreichbar. Sinnvoll wäre, wenn in der Richtlinie klargestellt würde, dass es sich bei diesen Plattformen ebenfalls um solche handelt, die selbst eine Nutzung vornehmen und deshalb nicht Art. 14 der E-Commerce RL unterfallen.
Andernfalls liegt nahe, die Plattformbetreiber ausgehend vom Rechtsgedanken der „Störerhaftung“ in Anspruch zu nehmen, zumal die mit den Rechtsverletzungen verbundenen Erlöse aus Werbung und anderen Verwertungen den Plattformbetreibern zufließen. Hier ist eine Abgrenzung zwischen den Regelungen der E-Commerce-Richtlinie und der Infosoc-Richtlinie vorzunehmen, auf die der Entwurf jedoch keinen Bezug nimmt.
In jedem Fall sollte die Regulierung dieser Nutzungshandlungen auf Plattformen durch die EU dazu führen, dass den Urhebern, ausübenden Künstlern und sonstigen Rechteinhabern für derartige Nutzungen die Möglichkeit eröffnet wird, angemessene Vergütungen zu erzielen, weil derartige Nutzungen unmittelbar in ihre Geschäftsmodelle eingreifen.
Der Kommissionsvorschlag, der darauf abzielt, den Abschluss von Verträgen zwischen Plattformbetreibern und Rechteinhabern zu vermitteln, greift zu kurz, weil es nicht absehbar ist, dass die Plattformbetreiber sich auf dieses Modell überhaupt einlassen werden. Der Entwurf fördert letztlich nur den klassischen Verbotsprozess, der von den Nutzern auf breiter Front abgelehnt wird.
Aus unserer Sicht liegt deshalb nahe, Vergütungsmodelle unter Einschaltung von Verwertungsgesellschaften vorzusehen. Sogar an die Einführung einer Schranke wäre zumindest dann zu denken, wenn die Nutzungen Dritter auf Plattformen dem ökonomischen Interesse des Betreibers dienen, wobei entsprechende Differenzierungen erforderlich sind.
Wichtig bei diesen Überlegungen ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler der genutzten Rechte auf präzise definierte Nutzungen beschränkt wird und außerdem nicht gegen die individuellen Nutzer, sondern gegen die Plattformbetreiber geltend gemacht werden können. Ferner muss deutlich gemacht werden, dass es nicht nur um das online-Recht geht, sondern dass in jedem Fall auch in Vervielfältigungsrechte eingegriffen wird.
Bestehende Verfahren zur Beseitigung von Rechtsverletzungen – „Notice und take down“ – müssen darüber hinaus unberührt bleiben.
Nur aufgrund dieser Überlegungen kann die gewünschte Rechtssicherheit für die Nutzer, die Plattformbetreiber und die Rechteinhaber geschaffen werden. Sie führen zu angemessenen Vergütungen für Urheber und Rechteinhaber, die von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden sollten.

g. Faire Vergütung / Urhebervertragsrecht (Art. 14 – 16)

Die Initiative Urheberrecht begrüßt, dass die Kommission erkennt, dass konkrete Regelungen des Urhebervertragsrechts auch auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind, um die Kreativen zu stärken und das Prinzip der angemessenen Vergütung der Urheber für jede Nutzung ihrer Werke durchzusetzen.
Die Vorschläge der Kommission, die darauf zielen, den Urhebern die gesetzliche Möglichkeit zu sichern, Informationen über den Umfang der nach Vertrag möglichen Nutzungen nach Art und Umfang und erzieltem Ertrag zu erlangen, um daraus die hieraus folgende angemessene Vergütung fordern zu können, weisen in die richtige Richtung. Sie sind jedoch nicht weitgehend und effizient genug, wie besonders die Diskussion in Deutschland um die Ergänzung der bisher vorliegenden urhebervertraglichen Reglungen, die die Vorschläge der Kommission bereits enthalten, zeigt. So fehlt z.B. beim Informationsrecht die Möglichkeit des Zugriffs auf einen weiteren Verwerter in der Kette, das Recht auf Rückruf der eingeräumten Rechte nach einer gewissen Laufzeit der Lizenz.
Der Vorschlag, Beiträge, die „nicht erheblich“ sind, von den Verpflichtungen auszunehmen, ist in dieser undifferenzierten Formulierung nicht akzeptabel, weil er Umgehungen Tür und Tor öffnet. Er sollte als überflüssig gestrichen und ersetzt werden durch eine Formulierung, die gemeinsame Vereinbarungen zwischen Vertretern der Urheber und der Verwerter je nach Branchenspezifizierung ermöglicht.
Die Initiative Urheberecht begrüßt in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die Notwendigkeit von Streitschlichtungsmechanismen, um die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Urheber durchzusetzen.
Auch dieser Vorschlag greift jedoch zu kurz, wenn er auf weitgehend freiwillige Verfahren setzt. Die in Deutschland gesetzlich geregelte, aber verbesserungsbedürftige Praxis, durch „Allgemeine Vergütungsregeln“ zwischen Organisationen der Urheber und ausübenden Künstler und Produzenten oder durch Tarifverträge die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütungen und damit auch für Streitschlichtungsmaßnahmen, die über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen, zu schaffen, wird der Kommission als verbindlicher Maßstab zur Feststellung der Angemessenheit der Vergütung als Modell zur effizienten Ergänzung ihrer Vorschläge empfohlen.
In Bezug auf Art 15 bitten wir um die Klarstellung im englischen Text, dass es im Urhebervertragsrecht um „Vergütungen“ und nicht von Wohltaten („benefits“) geht.
Die Kommission sollte auch bedenken, das in manchen Mitgliedsstaaten kartellrechtliche Bedenken gegen derartige Vereinbarungen ins Feld geführt werden und ggf. Ausnahmen von diesen Vorschriften für urhebervertragsrechtliche Regelungen zum Schutz der verhandlungsschwächeren Kreativen empfehlen.

h. Sonstige Bestimmungen

Auf die Ausführungen zu oben 2. wird verwiesen.

5. Verordnung zur Anwendung der Regelungsmechanismen der Satelliten- und Kabelrichtlinie auf bestimmte Nutzungen im Internet

Vorab stellt sich uns die Frage, ob das Instrument einer „Verordnung“ geeignet ist, den Sachverhalt zu regeln. Denkbar wäre auch, die Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend zu ergänzen.

a. Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern (Art. 2)

Dem von der Kommission vorgeschlagenen Ursprungslandprinzip als Grundlage der Lizenzierung von grenzüberschreitenden Online-Übertragungen stimmen wir zu. Wir begrüßen, dass damit auch Vergütungsansprüche z.B. für die hierin eingeschlossene Mediathekennutzung vorgeschlagen werden,
Wir gehen weiter davon aus, dass der Bezug auf die Kabel- und Satellitenrichtlinie die Notwendigkeit der technologieneutralen Anpassung dieser Richtlinie einschließt.

b. Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Art. 3)

Die Initiative Urheberrecht unterstützt den in den Erwägungsgründen formulierten Ansatz der Kommission, die zeitgleiche unveränderte Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen technologieneutral auszugestalten. Sie begrüßt, dass das System der Wahrnehmung der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler durch Verwertungsgesellschaften aufrecht erhalten bleibt. Sie hat aber Zweifel, ob allein die Bezugnahme auf die (zusätzlich mögliche) online-Verbreitung alle Gesichtspunkte der „Technologieneutralität“ umfasst und dieses Ziel wirklich erreicht; wir halten eine ergänzende Formulierung für hilfreich.
Empfohlen wird ferner, im Interesse der Sicherung der Vergütung der Kreativen den Rechtsgedanken des deutschen § 20 b Abs. 2 zu übernehmen, der den Urhebern und ausübenden Künstlern einen nur an Verwertungsgesellschaften abtretbaren Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke einräumt. Dies würde Umgehungen der Beteiligung der Urheber und Künstler durch spezielle Vertragskonstruktionen insbesondere durch Nutzung der Ausnahme für Sendeunternehmen in manchen Mitgliedsstaaten zu ihrem Nachteil vermeiden.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

  • Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form gebraucht.
eu-urheberrechtspaket-stellungnahme-ini-urheberrecht-2016-10-28.pdf (pdf, 439.07 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info