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Diskurs

Donnerstag, 25.08.2016

EU-Urheberrecht: Nächste Schritte zugunsten der Verlage

Die nächsten Schritte zur Reform des EU-Urheberrechts sollen vor allem zur Stärkung der Rechte der europäischen Verleger erfolgen. So soll ein neues Leistungsschutzrecht für „Online-Nutzungen von Nachrichtenpublikationen“ eingeführt und die Beteiligung der Verleger an Kopierve...

Die nächsten Schritte zur Reform des EU-Urheberrechts sollen vor allem zur Stärkung der Rechte der europäischen Verleger erfolgen. So soll ein neues Leistungsschutzrecht für „Online-Nutzungen von Nachrichtenpublikationen“ eingeführt und die Beteiligung der Verleger an Kopiervergütungen wieder legalisiert werden.
Am 21. September 2016 will EU-Digitalkommissar Günther Oettinger die Reform des EU-Urheberrechts vorstellen. Bereits jetzt hat die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch den Entwurf eines Arbeitsdokuments (Commission Staff Working Document: Impact Assessment on the modernisation of EU copyright rules) der zuständigen EU-Generaldirektion Connect zur geplanten Reform geleakt und am 25. August ins Netz gestellt (Download).
Solche umfangreichen Dokumente – in diesem Fall 182 Seiten – über mögliche gesetzgeberische und sonstige Optionen, ihre Durchsetzungsmöglichkeiten und die Abschätzung ihrer Folgen werden regelmäßig gemeinsam mit Vorschlägen für Richtlinien oder Verordnungen von der Kommission veröffentlicht. Normalerweise werden sie kaum beachtet. In diesem Fall ist das Interesse und die Medienresonanz riesig, da die geplanten Maßnahmen selbst noch nicht bekanntgegeben wurden. Dem Bericht über die geplante „Link-Steuer“ der Internetaktivisten-Plattform International Communia Association folgten nicht nur zahlreiche Berichte in Online-Portalen wie in Deutschland zuerst heise online, netzpolitik.org oder iRights.info, sondern auch größere Berichte in der internationalen Presse vom Guardian bis zur FAZ.
In welchen Bereichen die EU-Kommission Maßnahmen plant, hatte Oettinger Ende vorigen Jahres bereits in einem Aktionsplan zur Modernisierung des EU-Urheberrechts vorgestellt (siehe News vom 9. Dezember 2015). Bei den jetzt geleakten konkreten Maßnahmen, die noch nicht innerhalb der Kommission vollständig abgestimmt sind, fehlt allerdings ein Vorschlag zur Vereinheitlichung der Panoramafreiheit, für die sich einst die einzige Europaabgeordnete der Piratenpartei, Julia Reda, besonders engagiert hatte, ebenso wie gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Nun sieht sie sich völlig gescheitert: „Commissioner Oettinger is about to turn EU copyright reform into another ACTA“, kommentiert Reda – etwas verspätet – das geleakte Dokument. Das liegt wohl kaum daran, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation hierzu noch nicht ausgewertet und veröffentlicht wurden, denn sie war zusammen mit den Themen eines europäischen Schutzrechtes für Verlage und/oder für Presseverlage durchgeführt worden (siehe News vom 23. März 2016).
Für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage kommt das Arbeitsdokument zu der Empfehlung den Verlegern von Nachrichtenpublikationen das ausschließliche Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ zuzusprechen. Dass das in Deutschland und Spanien eingeführte Presseverleger-Leistungsschutzrecht quasi gescheitert ist, wird im Dokument erwähnt, aber nicht näher untersucht. Erklärt wird das mit einem „unvollständigen Schutz“ von nur nationalen Gesetzen. Allein bei der Schutzdauer sind die Verfasser aus der DG Connect noch unentschieden. Sie können sich Szenarien mit unterschiedlichen Laufzeiten – 1 bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre oder 10 bis 50 Jahre – vorstellen. Nach diesen neuen EU-Regeln würden die Verleger künftig selbst entscheiden können, welche Art von Lizenz- und Bezahlmodelle sie mit „Online-Diensteanbieter“ wie Google, aber auch Facebook und Twitter abschließen würden. Die EU-Kommission zitiert Angaben von Verlegern aus Deutschland, Belgien, Frankreich, Finnland, Polen, Italien, Spanien und Großbritannien, wonach die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts den Umsatz der Verleger um zehn Prozent und den Gewinn sogar um zehn bis 15 Prozent steigern könnte.
Ein Leistungsschutzrecht für alle Verleger wird auch untersucht, aber letztlich verworfen. Stattdessen sollen Verlage anderen Leistungsschutzberechtigten wie Filmproduzenten, Tonträgerherstellern oder Rundfunksendern insofern gleichgestellt werden, dass im EU-Recht den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zu beteiligen, sprich: das bisherige System der Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften fortzuführen. Dabei geht es ausdrücklich nicht nur um die Reprografieabgaben, die durch die Urteile von EuGH zu Reprobel (siehe News vom 12. November 2015) und BGH zur VG Wort (siehe News vom 21. April 2016) – beide ausdrücklich im Arbeitsdokument erwähnt) – nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt wurden, sondern um Ausgleichszahlungen für alle Schrankenregelungen, so der Bibliothekstantieme. Eine Initiative in dieser Richtung hatten Bundesjustizminister Heiko Maas und Kulturstaatsministerin Monika Grütters in einem Schreiben an Oettinger vorgeschlagen (siehe News vom 22. Februar 2016).
Behandelt werden in dem Arbeitsdokument herausgehoben auch Online-Dienste mit nutzergenerierten Inhalten. Sie seien mittlerweile die zentralen Distributionswegen für Inhalte, ohne dass Rechteinhaber noch die Kontrolle über ihre Inhalte behielten. Zudem könnten die Rechteinhaber sich mit den Diensten (beispielhaft genannt werden YouTube, Vimeo, Pinterest, Flickr, Tumblr, Soundcloud) nicht immer auf Verträge einigen. Deshalb sollen Online-Dienste mit „großen Mengen“ nutzergenerierter Inhalte verpflichtet werden, Vereinbarungen mit Rechteinhabern anzustreben, entweder Lizenzverträge oder Vereinbarungen zur Erlösbeteiligung. Außerdem sollen die Dienste zum Einsatz von „Technologien zur Inhalte-Erkennung“ verpflichtet werden und zur „Kooperation mit Rechteinhabern“, um zu bestimmen, wann die Maßnahmen „angemessen und verhältnismäßig“ seien. Alles bleibt aber sehr vage. Und natürlich soll das Haftungsprivileg nicht angetastet werden.
Nichts Neues scheint der geplante Kommissionsvorschlag zum Thema Geoblocking zu enthalten, dafür einige weitere Regelungen für audiovisuelle Mediendienste, die über die Revision der AVMD-Richtlinie hinausgehen, für deren Überarbeitung die Kommission im Mai 2016 einen Vorschlag vorgelegt hat (siehe News vom 25. Mai 2016). Diese sollen durch eine unmittelbar geltende Verordnung eingeführt werden. So sollen auch Radio- und Fernsehsender im Internet dem Herkunftslandprinzip zu unterworfen werden, was den Online-Lizenzerwerb vereinfachen soll. Ein europaweiter Sender müsste demzufolge nicht für alle EU-Länder, in denen er zu empfangen ist, Lizenzen erwerben, sondern nur im eigenen Land. Eine Pflicht zum EU-weiten Angebot folge daraus aber nicht. Reine Online-Sender und -Angebote sollen hingegen von diesem Grundsatz ausgenommen werden, ebenso Streaming-Dienste. Verworfen wird auch die Option, auf bestimmte Verwertungsgebiete beschränkte Verträge zu verbieten.
Außerdem soll der Lizenzerwerb für internetbasierte Dienste erleichtert werden, die Zugang zu Fernseh- und Radiosendern im Paket anbieten (IP-TV-Dienste). Sie sollen Lizenzen über Verwertungsgesellschaften erwerben können, wie es bisher schon für Kabel- und Satellitenanbieter vorgesehen ist. Dies soll aber auf Angebote über „geschlossene Netze“ beschränkt bleiben, wie sie von den Angeboten von Internetprovidern bekannt sind. Sogenannte Over-the-top-Angebote über das offene Internet sollen von der Regelung ausgenommen werden. Sie stellten ein Risiko für bestehende Vertriebsstrategien dar. Für Video-on-Demand-Dienste (VoD) sind hingegen zunächst keine gesetzgeberischen Maßnahmen vorgesehen. Angeregt wird nur ein „Stakeholder-Dialog“. Ergänzend sollen die EU-Länder verpflichtet werden, einen „Verhandlungsmechanismus“ einzuführen, um Hürden beim Lizenzerwerb zu überwinden.
Vorgesehen sind auch kleinere urheberrechtliche Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung. Um das kulturelle Erbe im Bestand von Museen, Archiven und Bibliotheken leichter online zugänglich zu machen, sollen die EU-Länder den kollektiven Lizenzerwerb über Verwertungsgesellschaften erleichtern, so über Lizenzierungsmodelle – auch grenzüberschreitend. Zur Bestandssicherung sollen diese Institutionen zudem Bücher oder Filme digitalisieren dürfen, ohne die Kopien dann allerdings auf ihrer Website zugänglich zu machen. Eine Vergütung soll dafür nicht erfolgen.
Außerdem wird eine verpflichtende urheberrechtliche Ausnahmeregelung (Schranke) empfohlen, die es Bildungseinrichtungen ermöglicht, geschützte Werke auch digital zu verwenden, um sie veranschaulichend im Unterricht zu nutzen. Diese Regelung soll auf geschlossene Online-Bereiche wie Intranets oder spezielle Lernumgebungen beschränkt bleiben. Als weitere Einschränkung soll den EU-Ländern die Möglichkeit bleiben, dies davon abhängig zu machen, dass Verlage oder andere Rechteinhaber keine Lizenzen für die gewünschte Nutzung anbieten.
Automatisiertes Text und Data Mining (TDM) für Forschungszwecke soll dem Entwurf soll durch eine Urheberrechtsausnahme für Universitäten und andere öffentliche Forschungseinrichtungen ermöglicht werden, innerhalb der Einrichtungen sowohl für kommerzielle als auch für nicht-kommerzielle Forschungszwecke. Diese Schranke soll aber nicht für rein kommerzielle Einrichtungen wie Forschungsabteilungen von Unternehmen gelten.
Ein paar Brosamen finden sich am Schluss des Arbeitsdokuments auch für Urheber und ausübende Künstler, mit Verweis auf den Appell der Authors’ Group (siehe News vom 1. Juni 2016). Ein „Mangel an Transparenz“ in Urheberverträgen wird mit Verweis auf die entsprechenden Studien konstatiert wie auch eine „Informationsasymmetrie“ über die erfolgten Nutzungen der umfangreich übertragenen Nutzungsrechte, vor allem in Buy-out-Verträgen mit einer pauschalisierten Einmalzahlung. Ein Verbandsklagerecht wird allerdings nicht befürwortet, obwohl festgestellt wird, dass einzelne Urheber sich kaum wehren oder klagen können, um künftige Aufträge nicht zu gefährden. Als konkrete Maßnahme wird favorisiert, eine Berichtspflicht für Verwerter einzuführen, die regelmäßig und unaufgefordert Auskunft über Werknutzungen und damit verbundene Erlöse geben sollen. Zusätzlich soll ein Schlichtungsverfahren zur Streitbeilegung eingeführt werden. Ein Anspruch auf Nachvergütung (Bestseller-Klausel) wird dargestellt, aber nicht favorisiert.

Pressekontakt: info@urheber.info