Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Dienstag, 12.07.2016

Urhebervertragsrecht: SPD-Arbeitskreis legt Thesenpapier vor

Eine Woche nach der Anhörung zur Reform des Urhebervertragsrechts hat der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion ein Thesenpapier mit Änderungsvorschlägen veröffentlicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Urhebervertragsrechts stand am 6. Juli...

Eine Woche nach der Anhörung zur Reform des Urhebervertragsrechts hat der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion ein Thesenpapier mit Änderungsvorschlägen veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Urhebervertragsrechts stand am 6. Juli 2016 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz (siehe News vom 7. Juli 2016). Am 13. Juli haben die Mitglieder des Arbeitskreises Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion ein Thesenpapier „Angemessene Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern durchsetzen“ (Download) veröffentlicht.
In unserem Thesenpapier „formulieren wir Lösungsansätze zur Angemessenheit der Vergütung, zum Auskunftsanspruch des Urhebers gegenüber dem Verwerter, zum Zweitverwertungsrecht sowie zum Abschluss und der Durchsetzung gemeinsamer Vergütungsregeln“, schreiben die Bundestagsabgeordneten Christian Flisek, zuständiger Haupt-Berichterstatter der AG Recht und Verbraucherschutz, Johannes Fechner, Sprecher AG Recht und Verbraucherschutz und Martin Dörmann, Sprecher der AG Kultur und Medien in einer Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion. „Mit diesen Thesen formulieren wir Änderungsvorschläge, die in die parlamentarische Debatte aufgenommen werden sollen. Unser Ziel ist ein modernes Urhebervertragsrecht, das einen gerechten Ausgleich der Interessen zwischen Urhebern, Verwertern und Werkmittlern sowie Nutzern beim Schutz sowie der Verwertung geistigen Eigentums und kreativer Leistungen schafft.“
„Es muss sichergestellt werden, dass der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung berücksichtigt wird“, heißt es in Bezug auf die den Regierungsentwurf. Den dort in § 32 UrhGE mit der Einfügung des Begriffs der „Häufigkeit“ versuchte Regelung hält Arbeitskreis Urheberrecht für „zu schwach“. Das Kriterium der „Häufigkeit“ drohe in dem schon bestehenden Kriterienkatalog unterzugehen. „Idealerweise sollte – wie im Referentenentwurf – eine separate Vergütung für jede Nutzung die Regel sein. Denn das Kriterium der Häufigkeit allein ist nicht geeignet, den ökonomischen Wert eines Werkes abzubilden.“
Für den Auskunftsanspruch des Urhebers sei es „von zentraler Bedeutung“, dass er „sich nur gegen den unmittelbaren Vertragspartner richtet“, gleichzeitig diejenigen Verwerter erfasst, die ein Werk nach erneuter Rechteabtretung mehrfach nutzen und verwerten. Ansonsten liefe er bei Verwertungen im Rahmen komplexer Lizenzketten (wie Auftragsproduktion im Fernsehbereich) ins Leere. „Um dies zu vermeiden, sollte sich der Auskunftsanspruch jedenfalls im Ergebnis auch gegen den bzw. diejenigen Verwerter wenden, die letztlich die wirtschaftliche Kontrolle über die Nutzung innehaben und über die Häufigkeit und das Ausmaß der Nutzung bestimmen.“ Dies sei in Zeiten fast vollständiger Digitalisierung von Verwaltungsabläufen grundsätzlich „ohne erheblichen Bürokratieaufwand“ möglich, so der Arbeitskreis.
Außerdem sehe der Regierungsentwurf im Unterschied zum Referentenentwurf vor, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, soweit es sich lediglich um einen „untergeordneten Beitrag“ zu einem Werk, einem Produkt oder einer Diensthandlung handelt. „Um zu vermeiden, dass ganze Branchen (z.B. Journalisten oder Schauspieler) vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen werden, setzt sich der Arbeitskreis Urheberrecht für eine Streichung dieser Bereichsausnahme ein.“ Es reiche wie vorgesehen aus, eine Inanspruchnahme auszuschließen, wenn sie im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dies „würde zugleich das der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufende Ergebnis vermieden, dass der neu kodifizierte Auskunftsanspruch hinter dem schon bestehenden, von der Rechtsprechung aus §§ 242, 259 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch zurückbleibt.“
Beim umstrittenen Rückrufrecht nach Ablauf von zehn Jahren hält es der SPD-Arbeitskreis für fraglich, warum Urhebern dieses Recht nur dann gegeben werden soll, wenn sie einen Vertrag mit pauschaler Vergütung abgeschlossen haben. Dadurch würden Urheber quasi ohne Notwendigkeit „zu Pauschalvergütungen gedrängt“. Das Rückrufrecht sollte besser für alle Arten von Verträgen gelten, heißt es weiter. Auch sollte die vorgesehene Ausnahme für „untergeordnete Beiträge“ gestrichen werden.
Alternativ zum Rückrufrecht sollte ein „ordentliches Kündigungsrecht nach einer angemessenen Frist“ geprüft werden, schlägt der Arbeitskreis vor. Damit könnte „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist bzw. in der Buyout-Situation vorzeitig gekündigt werden“.
Gemeinsame Vergütungsregeln sollen nach dem Willen des Arbeitskreises Urheberrecht eine „zentrale Rolle“ im zukünftigen Urhebervertragsrecht einnehmen. Deshalb sei es „wichtig, dass der Gesetzgeber Sorge dafür trägt, dass gemeinsame Vergütungsregelungen auch tatsächlich abgeschlossen werden“ und „die abgeschlossenen Vergütungsregeln auch tatsächlich Anwendung finden.“ Dies könne nur mit Hilfe eines Verbandsklagerechts erreicht werden. Dies sei ein „Kernstück“ der Reform des Urhebervertragsrechts. Ohne das Verbandsklagerecht seien gemeinsame Vergütungsregeln „lahme Enten“. „Das Verbandsklagerecht gewährt den Urheberverbänden erstmals das Recht, gegen Verwerter vorzugehen, die sich nicht an gemeinsame Vergütungsregeln halten. Der einzelne Kreative wird aus der Schlusslinie genommen“, heißt es im Thesenpapier. Außerdem sollte erwogen werden, „das Verbandsklagerecht auch auf jene zu erstrecken, die nicht Verbandsmitglieder sind oder sich gemeinsamen Vergütungsregeln durch Verbandsaustritt entziehen wollen.“ Ein weiterer wichtiger Baustein seien verbindliche Schlichtersprüche. „Denn Schlichtersprüche, an die sich keiner halten muss, sind in der Breite wirkungslos. Verbindliche Schlichtersprüche hätten zudem den Vorteil, dass sich keine Seite einer gemeinsamen Vergütungsregel durch ‚Endlosverhandlungen’ entziehen kann.“

Pressekontakt: info@urheber.info