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Diskurs

Dienstag, 31.05.2016

Verfassungsgericht entscheidet zugunsten der Kunstfreiheit

Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ hat der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) vor dem Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Etappensieg errungen. Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten der Kunst...

Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ hat der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) vor dem Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Etappensieg errungen. Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten der Kunstfreiheit verwiesen den Fall zurück an den BGH.
Moses P. hatte die nur zwei Sekunden lange Sequenz im Jahr 1997 ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter den Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Der Rechtsstreit darüber, ob das rechtswidrig war, dauert inzwischen mehr als ein Jahrzehnt.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden (Az.: I ZR 112/06 – Metall auf Metall). Der Setlur-Song musste aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Der BGH muss den Fall nun noch einmal bewerten und die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit stärker gewichten, entschied das Verfassungsgericht am 31. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 1585/13). Die Annahme des BGH, „die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
„Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.“ Durch die Entscheidungen der Zivilgerichte würden die beiden Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Titels „Nur mir“ in ihrer durch das Grundgesetz garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung verletzt.
Bei der Urteilsverkündung begründete Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof die Entscheidung mit der Kürze der Sequenz. Daraus sei ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden, ohne dass Kraftwerk dadurch wirtschaftlichen Schaden habe. Ein Verbot würde „die Schaffung von Musikstücken einer bestimmten Stilrichtung praktisch ausschließen“, sagte er laut dpa.

Pressekontakt: info@urheber.info