Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Montag, 16.11.2015

Verlegerbeteiligung: Das Urteil von Luxemburg

von Gerhard Pfennig | Am 12. November 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Reprobel“ entschieden, dass die Firma Hewlett-Packard der belgischen Reprografie-Verwertungsgesellschaft Reprobel nur 50 Prozent der geforderten Summe an Urheberech...

von Gerhard Pfennig | Am 12. November 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Reprobel“ entschieden, dass die Firma Hewlett-Packard der belgischen Reprografie-Verwertungsgesellschaft Reprobel nur 50 Prozent der geforderten Summe an Urheberechtsabgaben für den Verkauf von Fotokopier- und Vervielfältigungsgeräten schuldet (siehe News vom 12. November 2015).
Grund dafür ist einerseits, dass das einschlägige belgische Gesetz von 1994 eine Regelung enthält, nach der derartige Vergütungen zwischen Verlegern und Autoren hälftig aufzuteilen sind. Verleger sind andererseits aber in der zugrunde liegenden Richtlinie der EU zum „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ nicht als Empfängern von Vergütungen vorgesehen, wie andere Produzenten, als solche genannt, die berechtigt sind, entsprechende Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten. Der Grund dafür liegt darin, dass Buch-, Zeitschriften- und Zeitungsverleger in den europäischen Staaten kein „Leistungsschutzrecht“ haben, das ihnen eine eigene, urheberrechtlich fundierte Rechtsposition verleihen würde. Dies hat bisher niemanden gestört und in den europäischen Staaten auch nach Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 keine Aufsichtsbehörde geschweige denn eine Regierung veranlasst, die Verteilung entsprechender Vergütungen an die Verleger zu untersagen. Auch Belgien hat keinen Grund gesehen, seine Quotenregelung zu ändern.
Hewlett-Packard dagegen hat diesen formalen Widerspruch zweier Regeln erkannt und zum Anlass genommen, die Zahlung für die Verleger einzustellen. Das Unternehmen zahlte fortan ausdrücklich nur den gesetzlich geregelten Urheberanteil, also 50 Prozent, wurde von Reprobel auf die Zahlung in voller Höhe verklagt und gewann schließlich vor dem EuGH.
Der Gerichtshof hatte ausschließlich zu prüfen, ob das belgische Gesetz dem Europarecht widerspricht. Er prüfte, ob das belgische Gesetz zu einer Verringerung des in der EU-Richtlinie den Autoren zugewiesenen Anteil führte und entschied Folgendes: „Die EU-Richtlinie steht nationalen Regelungen entgegen, die ..... gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werken zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teil des Ausgleichs kommen zu lassen“.
Die Frage ist nun, ob die Urteilsformel auch auf die Situation in anderen Staaten, insbesondere Deutschland, anwendbar ist. Hier hat bekanntlich ein Urheber auf Ausschüttung nicht nur des Urheberanteils an seinem Werk, sondern zusätzlich auch auf Auszahlung des nach dem Verteilungsplan der VG Wort schematisch an Verleger zu zahlenden Anteils an sich geklagt und vor den Instanzgerichten gewonnen. Der BGH hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH in der Reprobel-Klage ausgesetzt, um dessen Entscheidung berücksichtigen zu können.
Aus meiner Sicht ist die entscheidende Frage, ob die Verhältnisse in Deutschland mit der dem Rechtsstreit in Belgien zugrunde liegenden Rechtslage vergleichbar sind. Im Gegensatz zu Belgien gibt es hier keine gesetzliche Aufteilungsregelung zwischen Urhebern und Verlegern, vielmehr habe die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts und mit Zustimmung von Bundesregierung und Bundestag in ihren Verteilungsplänen schematische Aufteilungen und für unterschiedliche Buchtypen unterschiedlich quotierte Verteilungen zwischen Verlegern und Autoren bzw. Bildautoren in ihren Mitgliederversammlungen durch Beschluss festgelegt. Diese wurden, mit der erwähnten Ausnahme und einigen folgenden Klagen von den Mitgliedern bzw. Wahrnehmungsberechtigten der VGen, nicht beanstandet.
In der BT-Drucksache 18/10555 sind die Verteilungsverhältnisse und die Zahlungsströme aufgelistet, denn die Frage der Verteilung beschäftigte den Bundestag mehrfach, ohne dass jedoch Veranlassung gesehen wurde, etwas zu ändern.
Ob hieraus zu schließen ist, dass damit die formalen Anforderungen des oben fett markierten Urteilsspruchs bereits erfüllt sind, d.h. ob nach diesen Verteilungsbeschlüssen die Urheber – etwa im Rahmen der Quotenberechnung – bereits am Verlegeranteil beteiligt werden, wird der BGH zu entscheiden haben.
Jedenfalls werden die Verleger gut daran tun, sich endlich in einem ersten Schritt, und zwar schnell und auf europäischer Ebene, darum zu bemühen, dass sie ebenso wie andere Verwerter von Werken – Sender, Filmproduzenten, Tonträgerproduzenten – ein Leistungsschutzrecht erhalten, das ihren Beitrag zur Erstellung des Werkträgers auch urheberrechtlich ebenso honoriert wie bei den anderen genannten Unternehmern. Dies haben sie lange unter Hinweis auf ungeschriebene Rechts- oder Vermarktungstraditionen für überflüssig gehalten und abgelehnt. Das EuGH-Urteil sollte sie eines Besseren belehren.
Nur so können sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie wie andere Rechtsinhaber auch auf Augenhöhe und auf dem Boden des Urheberrechtsgesetzes zukunftsfeste Verteilungsregeln im Rahmen des soeben in Überarbeitung befindlichen Verwertungsgesellschaftengesetzes mit den Urhebern verhandeln.
Es gilt, mit kühlem Kopf zwischen den Parteien und Mitgliedern und Wahrnehmungsberechtigten in den VGen nach den besten Lösungen zu suchen, die den Interessen der Berechtigten entsprechen und gesetzeskonform sind. Dafür spricht schon die Perspektive der zentralisierten Wahrnehmung, die in Zukunft weit mehr als gegenwärtig als ideales Instrument der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen im fairen Ausgleich zwischen Urhebern und Verlegern einerseits und Nutzern andererseits gebraucht werden wird – dafür muss das System zukunftsfest gemacht werden.
Was jedenfalls gegenwärtig überhaupt nicht gebraucht wird sind verklausulierte Drohungen von Verlegerseite, die den Autoren Liebesentzug und „Anpassung ihrer Kalkulationen“ für den Fall androhen, dass die Gesetzgeber ihre Wünsche nicht schnell genug erfüllen: Die Erfahrung lehrt, dass man mit derartigen Aktionen den Gesetzgeber kaum beeindrucken kann. Vorschläge, die auf sachlichen Argumenten basieren und von allen Betroffenen, also Verlegern und Urhebern gemeinsam getragen werden, haben nach aller Erfahrung wesentlich mehr Chancen, im politischen Raum Gehör zu finden.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info