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Diskurs

Mittwoch, 09.09.2015

Google: Zweite Niederlage der VG Media vor dem Kartellamt

Zweite Niederlage der VG Media vor dem Kartellamt: In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass gegen den Suchmaschinenkonzern im Zusammenhang mit dem Verleger-Leistungsschutzrecht kein Verfahren eingeleitet wird....

Zweite Niederlage der VG Media vor dem Kartellamt: In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass gegen den Suchmaschinenkonzern im Zusammenhang mit dem Verleger-Leistungsschutzrecht kein Verfahren eingeleitet wird.
Bereits im August 2014 hatte das Bundeskartellamt eine Beschwerde von zwölf deutschen Verlagen gegen Google in Sachen Leistungsschutzrecht zurückgewiesen (siehe News vom 22. August 2014). Nach der Ankündigung des Internetkonzern, in den Suchergebnissen bei Google News bei Onlineartikeln von Verlagen, die von der VG Media vertreten werden, nur noch die Überschrift anzuzeigen (siehe News vom 10. Oktober 2014), hatte die VG Media eine neue Kampagne in Richtung Kartellamt und Politik gestartet (siehe News vom 17. Oktober 2014 ). Daraufhin hatte Google das Bundeskartellamt um eine formelle Feststellung gebeten, dass es in Sachen Leistungsschutzrecht nicht gegen den Konzern tätig wird (siehe News vom 20. Oktober 2014 ). Das Ergebnis wurde heute veröffentlicht.
„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten“, erklärte Andreas Mundt , Präsident des Bundeskartellamtes. „Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“
Das Bundeskartellamt sieht eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. „Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen“, heißt es in seiner Mitteilung. Deshalb habe das Kartellamt kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.
Google begrüßt die Entscheidung: „Das Bundeskartellamt hat klargestellt, dass Googles Reaktion auf das Leistungsschutzrecht keine Diskriminierung der von der VG Media vertretenen Verlage darstellt. Wir begrüßen dies, denn wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen“, teilte der Konzern laut Medienberichten mit.
Die VG Media hingegen setzt weiter auf eine rechtliche Auseinandersetzung, nachdem die Presseverlage kapituliert und Google eine „Gratislizenz“ eingeräumt hatten (siehe News vom 5. November 2014). „Über Umfang und Inhalt des Anspruchs der Presseverleger entscheiden die Zivilgerichte und nicht das Bundeskartellamt“, sagte Geschäftsführer Markus Runde. „Das Presseleistungsschutzrecht gemäß § 87f UrhG ist Urheberrecht und wird zivilrechtlich durchgesetzt.“
Die Entscheidung des Bundeskartellamt sei nicht maßgeblich. Zum einen werde die zuständige Schiedsstelle beim DPMA in der Woche vom 21. bis 25. September 2015 die maßgebliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des Leistungsschutzrechts der Presseverleger vorlegen. Zum anderen seien kartellrechtliche Fragen bereits im Rahmen eines Verfahrens von den Presseverlegern im Dezember 2014 bei der Kartellkammer des Landgerichts Berlin anhängig.

Pressekontakt: info@urheber.info