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Diskurs

Freitag, 04.04.2014

Großbritannien: Der Diebstahl wird fortgesetzt

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, kommentiert das Gesetz zur Modernisierung des Urheberrechts, das am 1. Juni 2014 in Großbritannien in Kraft treten soll (siehe

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, kommentiert das Gesetz zur Modernisierung des Urheberrechts, das am 1. Juni 2014 in Großbritannien in Kraft treten soll (siehe Update vom 12. Mai 2014).

Die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, in Kraft getreten am 22. Mai 2001, wurde bisher in Großbritannien in einem wichtigen Punkt nicht umgesetzt: Eine nach der Richtlinie mögliche Ausnahmeregelung, die das Vervielfältigen von geschützten Werken durch Verbraucher zu privaten Zwecken, also das Fotokopieren oder Mitschneiden von Musik oder Filmen erlaubt hätte, suchte man im englischen Recht bisher vergebens. Deshalb fehlte auch die korrespondierende Vergütungsregelung.
In der übergroßen Mehrheit der EU-Staaten ist dagegen das Kopieren zu privaten und – z.B. in Deutschland – auch zu „eigenen Zwecken”, also für die wissenschaftliche oder sonstige berufliche Arbeit gestattet. Die angemessene Vergütung zahlen die Hersteller der Geräte und Trägermedien. Erst kürzlich wurde in Deutschland ein neuer Vertrag zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteindustrie über die Vergütung für PCs geschlossen.
Vergütungen, die in Deutschland und den Nachbarstaaten gezahlt werden, gelten aufgrund der EU-Regeln auch für Werke von EU-Urhebern, die in Deutschland vervielfältigt werden. Die englischen Schriftsteller, Fotografen, Musiker und Filmurheber erhalten also die deutschen Vergütungen in voller Höhe ausgezahlt.
Umgekehrt aber guckten die europäischen Urheber bisher in die Röhre: Die britische Regierung vertrat den Standpunkt, in ihrem Land würden allenfalls Filme zu „timeshifting”-Zwecken kopiert, also zur späteren Betrachtung. Im Übrigen ignorierte sie die Tatsache, dass Milliarden von Privatkopien von den britischen Verbrauchern angefertigt wurden.
Mit einem aus europäischer Sicht geradezu zynischen Gesetz hat die Regierung in Großbritannien die Situation nun legalisiert (siehe News vom 1. April 2014). Durch Ergänzung des Copyright Acts wird eine Vorschrift zur Erlaubnis der Vervielfältigung zu privaten Zwecken eingeführt, die jedem Erwerber eines Werkstücks erlaubt, zu privaten Zwecken und ausschließlich für den eigenen Gebrauch eine Kopie anzufertigen (übrigens auch in digitaler Form zur Speicherung z.B. in der Cloud), solange dabei kein Kopierschutz umgangen wird.
Während in der Begründung des Gesetzes auf die Richtlinie verwiesen wird, die in diesem Fall eine Vergütung vorsieht und außerdem fordert, dass die Ausnahme dem Rechtsinhaber nur „minimalen” Schaden verursacht, sucht man im Text vergebens nach einer Vergütungsregelung. Die Regierung steht nämlich auf der Grundlage eines Gutachtens, das sie sich zu Fragen der Modernisierung des Urheberrechts hat erarbeiten lassen, auf dem Standpunkt, dass die Gebühr für das Kopieren eines erworbenen Werkstücks bereits im Verkaufspreis enthalten sei.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Es wird sich also nicht ändern: Der Diebstahl am geistigen Eigentum der nichtenglischen Europäer, die die Vergütung für die Kopie ihrer Werke eben nicht über den Verkaufspreis des Werkexemplar, sondern vom Gerätehersteller erhalten, wird fortgesetzt, aber jetzt auf scheinbar legaler Grundlage. Die Urheber aus Großbritannien werden in Europa weiter kassieren.

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info