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Diskurs

Donnerstag, 27.02.2014

EuGH: Befreiung von Lizenzzahlungen ist nicht möglich

Eine Befreiung von Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung von Urhebervergütungen für die Übertragung von Radio- und Fernsehsendungen in die Patientenzimmer ist nicht mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) vereinbar, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Dem...

Eine Befreiung von Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung von Urhebervergütungen für die Übertragung von Radio- und Fernsehsendungen in die Patientenzimmer ist nicht mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) vereinbar, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2014 (RS: C-351/12) liegt ein Rechtsstreit der tschechischen Musik-Verwertungsgesellschaft OSA gegen die Betreibergesellschaft einer Kureinrichtung zugrunde. Die Gesellschaft Léèebné láznì Mariánské láznì hatte sich geweigert, einen Lizenzvertrag mit der OSA abzuschließen, weil die tschechische Gesetzesregelung Gesundheitseinrichtungen erlaube, geschützte Werke frei wiederzugeben.
Auf die zweite Frage des Vorabentscheidungsersuchens des Regionalgerichts Pilsen stellte der EuGH fest, dass das Gebietsmonopol von OSA zwar den freien Dienstleistungsverkehr beschränke, allerdings sei diese Beschränkung gerechtfertigt, wie es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs heißt, „ da dieses System geeignet und erforderlich ist, um das Ziel der wirksamen Wahrnehmung der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.”
Ob die Tarife der nationalen Verwertungsgesellschaft angemessen seien oder „ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung”, müsse das tschechische Gerichts in der vorliegenden Rechtssache selbst prüfen.

Pressekontakt: info@urheber.info