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Diskurs

Freitag, 24.01.2014

EuGH: Umgehung von Kopierschutz kann rechtmäßig sein

Die Umgehung von technischen Kopierschutzsystemen kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Urheberrechtsrichtlinie der EU bietet keinen absoluten Schutz für Systeme des digitalen Rechtemanagement (DRM), betonte der EuGH...

Die Umgehung von technischen Kopierschutzsystemen kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Urheberrechtsrichtlinie der EU bietet keinen absoluten Schutz für Systeme des digitalen Rechtemanagement (DRM), betonte der EuGH in einem Urteil vom 23. Januar 2014 (RS: C-355/12). Konkret ging es in dem Fall um Kopierblockaden auf Spielkonsolen von Nintendo. Sie dürfen den Luxemburger Richtern zufolge unter bestimmten Umständen für kommerzielle Zwecke umgangen werden, so wie beim verklagten Unternehmen PC Box. Das italienische Unternehmen entwickelt legale, nicht von Nintendo stammenden Programme und Spiele. Damit eine solche von Nintendo unabhängige Software abspielbar ist, muss die technische Schutzvorrichtung der Konsole umgangen werden.
Der EuGH hat entschieden, dass der Hersteller eine wirksame technische Maßnahme treffen darf, um Missbrauch zu verhindern. Der Rechtsschutz der Richtlinie 2001/29/EG gelte aber nur für solche technischen Maßnahmen, „die diejenigen nicht genehmigten Handlungen der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder Verbreitung von Werken verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist”, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Es dürften aber keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagt werden, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken haben.
Vor rund einem Jahr hatte der Bundesgerichtshof dem EuGH einen vergleichbaren Nintendo-Fall vorgelegt. Die Richter am BGH hatten dabei aber schon angedeutet, dass der Zusatz-Adapter vor allem dazu diene, illegal kopierte Spiele zu nutzen. Nach dem EuGH-Urteil dürfte das Gerät damit nicht erlaubt sein. Zu der BGH-Vorlage haben die Luxemburger Richter bisher nicht entschieden, hat der BGH gerade mitgeteilt.

Pressekontakt: info@urheber.info