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Diskurs

Dienstag, 03.12.2013

VG Wort will weiter an Autoren und Verlage ausschütten

Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben beschlossen, die Dezember-Ausschüttung an Autoren und Verlage gemäß den Regelungen ihres Verteilungsplans unter dem Vorbehalt einer späteren Korrektur durchzuführen. Ausgeschüttet werden für den Bereich audio- und audiovisuelle We...

Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben beschlossen, die Dezember-Ausschüttung an Autoren und Verlage gemäß den Regelungen ihres Verteilungsplans unter dem Vorbehalt einer späteren Korrektur durchzuführen.
Ausgeschüttet werden für den Bereich audio- und audiovisuelle Werke rund 11,5 Millionen Euro. Zuvor hatten die VG-Wort-Gremien die Auswirkungen des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2013 eingehend geprüft. Im sogenannten Vogel-Prozess hatte das Gericht eine pauschalierte Ausschüttung nach festen Quoten an Verlage (folglich auch an Autoren), wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, als rechtlich unzulässig beurteilt (siehe News vom 23. Oktober 2013).
Die VG Wort hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und will auch „weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, um auch in Zukunft Ausschüttungen vornehmen zu können”, wie die Verwertungsgesellschaft mitteilt. So wird der Verwaltungsrat der VG Wort im Februar zu einer Sondersitzung zusammenkommen, um auf der Grundlage weiterer rechtlicher Prüfungen das Vorgehen für die Hauptausschüttung 2014 festzulegen.
Der von manchen erhobene Forderung, Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber Wahrnehmungsberechtigten abzugehen, will die VG Wort nicht nachkommen. Hintergrund hierfür sei insbesondere, dass der Verteilungsplan der VG Wort (§ 6) bereits eine Regelung zur Korrektur von Verteilungsfehlern auf kollektiver Basis vorsieht, die in dem Fall greifen würde, dass auch der BGH die Verteilung der VG Wort für unzulässig erachten sollte. Individuelle Verzichtserklärungen würden dagegen zur Bevorzugung einzelner Berechtigter bei etwaigen späteren Korrekturmaßnahmen führen und dies sei nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren.
Außerdem seien „die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken sehr schwer kalkulierbar und könnten nur durch hohe, zusätzlich noch zu bildende Rückstellungen abgemildert werden.” Sprich: Würde die VG Wort sich darauf einlassen, müsste sie über einen längeren Zeitraum auf jegliche Ausschüttungen verzichten.

Stellungnahme der VG Wort vom 24. Oktober 2013

FAQs der VG Wort zum OLG-Urteil vom 11. November 2013

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