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Diskurs

Dienstag, 03.09.2013

BGH: RapidShare muss gegen illegale Dateien vorgehen

Seit Jahren laufen die Prozesse deutscher Rechteinhaber gegen den weltweit größten Sharehoster RapidShare. In dem am 3. September vom BGH veröffentlichten Urteil vom 15. August 2013 (Az.: I ZR 80/12) weitet der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten von RapidShare gegen Urheberr...

Seit Jahren laufen die Prozesse deutscher Rechteinhaber gegen den weltweit größten Sharehoster RapidShare. In dem am 3. September vom BGH veröffentlichten Urteil vom 15. August 2013 (Az.: I ZR 80/12) weitet der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten von RapidShare gegen Urheberrechtsverletzungen aus.
Share- oder Filehoster stellen ihren Kunden riesige Datenspeicherkapazitäten anonym zur Verfügung und haben damit die illegalen Tauschbörsen in Bezug auf den Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Musik- und Filmdateien weit hinter sich gelassen. Nach einer Studie der Verwerter vom Februar 2013 (Download) sollen über 90 Prozent der Inhalte auf Sharehostern illegal sein.
Im Juli 2012 hatte der Bundesgerichtshof das erste Urteil in dieser Angelegenheit gesprochen.(Download). In der unter dem Namen „Alone in the Dark” (Name eines Computerspiels von Atari) erst viele Monate später veröffentlichten Entscheidung hatte der BGH geurteilt, dass RapidShare alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müsse, um - ohne Gefährdung seines Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über seine Server Dritten angeboten werde. Hier nannte der BGH Wortfilter und die Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen.
Diese Linie hat der BGH in drei neuen Urteilen nach Angaben der Kläger bestätigt und ausgebaut. So habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. August 2013 die Revision von RapidShare zurückgewiesen und damit das „wegweisende Urteil” des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt, teilte der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit, der das „Musterverfahren” der beiden Verlage Campus und De Gruyter unterstützt hat. „Das Urteil bestätigt, dass die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend waren. Insbesondere reicht es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.”
Ein entsprechendes Urteil erging in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, deren Repertoire zur Verfügung zu stellen. RapidShare müsse „künftig verhindern, dass illegale Inhalte überhaupt erst auf die Plattform hochgeladen würden. Dafür könnten technische Maßnahmen wie beispielsweise Wortfilter und sog. Crawler, die Webseiten durchsuchen, eingesetzt werden”, kommentierte die GEMA. Ein ähnliches BGH-Urteil erreichte der Senator Film Verleih wenige Tage später in Bezug auf die illegale Verbreitung des Films „Der Vorleser”.
Nachdem das GEMA-Urteil am 3. September vom BGH veröffentlicht wurde, ist klar, wie sehr der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten von RapidShare ausweitet. Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten sei zu berücksichtigen, dass der „File-Hosting-Dienst” (so der Titel des Urteils) „die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert.” RapidShare müsse über die Sperrung bestimmter Dateien „hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden.” – so die Zusammenfassung in der Pressemitteilung des BGH.
In den dem Urteil vom BGH vorangestellten Leitsätzen heißt es: „Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.”
Das Schweizer Unternehmen gilt mittlerweile als „schwer angeschlagen” und hat die meisten seiner Mitarbeiter entlassen. Im November 2012 führte RapidShare eine Traffic-Limitierung für öffentlich angebotene Dateien ein. Im März 2013 wurden nicht zahlende Nutzer aufgefordert, Dateien mit Volumen über 5 GByte zu entfernen, andernfalls würden sie gelöscht.

Pressekontakt: info@urheber.info