INITIATIVE URHEBERRECHT
RECHTSPRECHUNG
Das Landgericht München I hat Ende letzten Jahres mehrere Urteile in Bezug auf "angemessene" Übersetzervergütungen gefällt. Danach ist eine gestaffelte, nicht verrechenbare Beteiligung (für Hardcover ein Prozent des Nettoladenpreises bis 20.000 verkauften Ex., darüber zwei Prozent. Für Taschenbücher fünf Prozent gestaffelt bis 20.000 Ex., ein Prozent bis 40.000 Ex., 1,5 Prozent bis 100.000 Ex., für jedes weitere Ex. zwei Prozent) ab dem ersten Exemplar angemessen.
Die Vorsitzende des VdÜ, Gerlinde Schermer-Rauwolf, erwähnt in einem Bericht dazu, dass sich das Münchner Gericht bei diesen Prozentsätzen und Staffelungen an der vom VS mit dem Börsenverein abgeschlossenen Vergütungsregel orientiert hat. "Es spricht den Übersetzern etwa ein Viertel der Prozentpunkte zu, die deutsche Autoren dort als angemessen akzeptiert haben. Der VdÜ sieht darin einen Hinweis, dass das Urhebervertragsrecht ... langsam zu greifen beginnt." Ein reines Pauschalhonorar ohne Absatzbeteiligung hielt das Gericht für nicht angemessen.
Auch eine Branchenübung, die den Übersetzern generell keine Absatzbeteiligung zuspricht, könne nicht redlich sein, weil dies einseitig der Interessenlage der Verwerter entspreche. Den Übersetzern werden außerdem 25 Prozent aller Nebenrechterlöse zugesprochen. Schermer-Rauwolf: "Dies ist ein deutliches Signal, den Übersetzern gerade an den Erlösen aus Verwertungen, bei denen der Verlag lediglich die Rolle des Rechtemaklers spielt, einen urhebergerechten Anteil einzuräumen."
Wie schon in vorangegangen Urteilen zur angemessenen Vergütung lehnten auch die bayerischen Richter die Forderung nach einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Normseitenhonorars ab.


| AKTUELL
| GESETZGEBUNG
| Korb 2
| Stellungnahmen
| Folgerecht
| Durchsetzung
| URHEBERVERTRAGSRECHT
| Verhandlungen
| Rechtsprechung
| VERBÄNDE
| ADRESSEN
| KONTAKT
| GLOSSAR
| IMPRESSUM


Start | Verhandlungen | Rechtsprechung | Verbände