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Diskurs

Sonntag, 04.03.2018

Bundesregierung zu Online-Plattformen: Neue Töne aus Berlin

Kommentar | Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition und Stellungnahme der Bundesregierung zum Plattform-Abschnitt des EU-Richtlinienvorschlags thematisieren die Beteiligung der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen*. Mit dem Votum der SPD, wirksam a...

Kommentar | Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition und Stellungnahme der Bundesregierung zum Plattform-Abschnitt des EU-Richtlinienvorschlags thematisieren die Beteiligung der Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen*.
Mit dem Votum der SPD, wirksam ab 4. März 2018, kann der Koalitionsvertrag in Kraft treten. Er enthält wesentliche Äußerungen von Bedeutung für die Urheber (und bezieht damit sicherlich die ausübenden Künstler ein).
„Wir werden die Rechtsposition der Urheberinnen und Urheber stärken und uns hierbei für einen gerechten Interessenausgleich zwischen Kreativen und den Unternehmen der Kulturwirtschaft, Plattformen und Nutzern einsetzen. Zugleich wollen wir die Stellung von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern verbessern, die sich an der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken beteiligen“. Dies bezieht sich einerseits auf Nachbesserungen am bisherigen Urhebervertragsrecht und macht andererseits deutlich, dass die Bundesregierung sich am Brüsseler Richtlinienprozess auch als Anwältin der Kreativen beteiligen will, eine Klarstellung, die wir sehr begrüßen.
Hierauf nimmt interessanterweise eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 1. März 2018 zum einschlägigen Artikel 13 des Richtlinienentwurfs unmittelbar Bezug, in dem es um das zukünftige Verhältnis von Plattformen zu Urhebern, ausübenden Künstlern und Rechtsinhabern geht.
Endlich hat die Bundesregierung in dieser Frage eine gemeinsam von den zuständigen Ministerien BMJV, BMWi und BKM erarbeitete Position gefunden, die zumindest in einigen Punkten die Forderungen der Initiative Urheberrecht und ihrer Mitglieder aufnimmt: Sie relativiert die bisherige Haftungsfreistellung jeglicher Plattformen und erkennt an, dass Plattformen, die auch fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte strukturiert aufbereiten, die Beteiligung der Kreativen und sonstigen Rechtsinhaber sicher zu stellen haben werden. Dies soll durch Lizenzverträge oder, wie von uns im Zusammenhang mit „user-generated content“ gefordert, auch durch „vergütete Schranken“ erfolgen.
Nicht klar ist die Position in Bezug auf die Verpflichtung für Rechteinhaber, ihre Werke so zu kodieren, dass sie von Upload-Filtern erkannt werden können: damit würde ein System gefördert, dass nur für manche Urhebergruppen, etwa aus dem Bereich der Musik, funktionieren kann. Weite Bereiche, Künstler, Filmrechtsinhaber, werden damit vor unlösbare Schwierigkeiten gestellt. Außerdem würden durch diese Beweislastumkehr bei den Plattformbetreibern Unmengen von relevanten Daten über Rechtsinhaberschaften anfallen, die sehr wertvoll sind. Schließlich, und dies stellt die Stellungnahme zu Recht heraus, stellen Upload-Filter Startups und kleinere Anbieter vor unlösbare Schwierigkeiten.
Besonderes Gewicht legt diese Stellungnahme, und zwar erstmals im Diskussionsprozess von Mitgliedsstaaten und Kommission in dieser Deutlichkeit, darauf, dass alle Lösungen nicht nur die Position der Rechteinhaber insgesamt gegenüber den Plattformen stärken sollen, sondern nur sinnvoll sein können, wenn sie auch und ausdrücklich die Position der Kreativen in einer Weise stärken, dass diese auch wirklich ihren Anteil am Kuchen erhalten, also an den Erlösen auch tatsächlich, z.B. über Verwertungsgesellschaften, beteiligt werden.
Es ist der Bundesregierung zu danken, dass sie diese Konsequenzen, wenn auch sehr spät, aber nun in aller Deutlichkeit herausstellt und damit versucht, die Koalitionsvereinbarung in diesem Punkt in die europäische Realität umzusetzen.
Wir werden aufmerksam verfolgen, wie dieser Vorschlag aufgenommen wird.
Die Koalitionsvereinbarung fordert außerdem zurecht weitere Reformen am System der Vergütung für private Vervielfältigung und nimmt auch damit Forderungen der Urheber und Rechteinhaber auf, die im gegenwärtigen System gegenüber der Entwicklung der digitalen Kopiersysteme zunehmend ins Hintertreffen geraten. In diesem Zusammenhang ist auch zu begrüßen, dass ein in der Gesetzgebung des Zweiten Korbes, der die Privatkopie reformieren sollte, untergegangener Gesichtspunkt wieder aufgegriffen wird: die Beschleunigung des Schiedsstellenverfahrens. Gut wäre, wenn der damals aus Verfassungsgründen nicht verfolgte Gedanke der Einrichtung eines „Rechtswegs / Gerichts des Geistigen Eigentums“ wieder aktualisiert werden würde, um hier klarere Verhältnisse zu schaffen.
Das Verhältnis Verleger / Autoren hat ebenfalls einen wichtigen Stellenwert im der Koalitionsvereinbarung: Die Absicht „die Position der Verleger auf europäischer Ebene durch eine eigene Rechtsposition“ zu stärken, lässt sogar offen, ob hier neuerdings oder wieder über ein umfassendes Leistungsschutzrecht für Presse- und Buchverleger nachgedacht wurde oder entsprechend dem Richtlinienentwurf auch weiterhin zwei getrennte Wege beschritten werden sollen.
Alles in allem bilden also sowohl die Koalitionsvereinbarung als auch der deutsche Vorschlag zur Richtlinie eine gute Basis für eine erfolgreiche Fortsetzung des Diskussionsprozesses in Brüssel, aber auch für eine weitere Verbesserung der Situation in Deutschland. Wir werden diesen Prozess aufmerksam verfolgen.

Berlin, 5. März 2018

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

  • Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwandt. Gemeint sind selbstverständlich auch immer Urheberinnen, Künstlerinnen, Produzentinnen etc.
ini_urheberrecht_koalitonsvereinb_stn_breg_art_13_2018-03-05.pdf (pdf, 144.66 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info