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Diskurs

Donnerstag, 21.12.2017

OLG München: 588.000 Euro Nachvergütung für Kameramann

Gerichtssieg für den Chef-Kameramann von „Das Boot”: Das Oberlandesgericht München hat im fünften Prozess nach mehr als zwölf Jahren entschieden, dass Jost Vacano außer rund 438.000 Euro als Vergütung für den Filmklassiker auch 150.000 Euro an aufgelaufenen Zinsen nachträglich...

Gerichtssieg für den Chef-Kameramann von „Das Boot”: Das Oberlandesgericht München hat im fünften Prozess nach mehr als zwölf Jahren entschieden, dass Jost Vacano außer rund 438.000 Euro als Vergütung für den Filmklassiker auch 150.000 Euro an aufgelaufenen Zinsen nachträglich von der Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video und dem Westdeutsche Rundfunk erhält. Außerdem muss der Kameramann an künftigen Erlösen beteiligt werden.
Der unter der Regie von Wolfgang Petersen 1981 gedrehte Film hat in verschiedenen Fassungen allein in Deutschland mehrstellige Millionenbeträge erwirtschaftet. Demgegenüber hatte die Pauschalvergütung für den Chef-Kameramann gerade einmal 180.000 DM, umgerechnet 92.000 Euro, betragen.
2009 erreichte Jost Vacano dann mit seiner Klage auf Nachvergütung im Sinne des „Bestsellerparagrafen” vor dem Landgericht München einen ersten Etappensieg. Aber er musste bis zum Bundesgerichtshof prozessieren, um seinen Anspruch auf Erlösbeteiligung und Auskunft über die Erlöse „dem Grunde nach” durchzusetzen. Die Auskunft über die Verwertung des Films stünde ihm als Miturheber zu, entschied der BGH endlich mit Urteil vom 22. September 2011 (Az.: I ZR 127/10).
Nun musste Vacano erneut vors LG München. Am 4. Februar 2016 machte der Vorsitzende Richter einen Vergleichsvorschlag: 699.500 Euro als angemessene Summe für die Vergangenheit (siehe News vom 10. Februar 2016). Beim „endgültigen Urteil im Juni 2016 waren es dann mehr als 200.000 Euro weniger (siehe News vom 2. Juni 2016). Das Landgericht hatte nämlich einen Zinsanspruch verneint.
Die Berufung Vacanos „war im Wesentlichen hinsichtlich der Zinsen begründet”, erläutert das Oberlandesgericht München in seiner Pressemitteilung. Allerdings hatte auch die Berufung der Bavaria teilweise Erfolg, soweit sie die Höhe der nachzuzahlenden Vergütung nach dem 28. März 2002 betrifft. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Reform des Urhebervertragrechts der neue „Bestsellerparagraf” (§ 32a UrhG) in Kraft getreten. Und das OLG hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az.: 29 U 2619/16) „ein auffälliges Missverhältnis” zwischen den davor und danach erzielten Erträgen angenommen.
Als angemessene Vergütung steht Jost Vacano zudem gegen die Bavaria und ihre Tochterfirma, die den Film auf Video und DVD verbreitet, ein Anspruch auf eine künftige weitere angemessene Beteiligung in Höhe von jeweils 2,25 Prozent der Nettoerlöse zu. Für künftige Fernsehausstrahlungen kann er Wiederholungsvergütungen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des WDR verlangen.

Pressekontakt: info@urheber.info