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Diskurs

Mittwoch, 08.03.2017

JURI-Berichterstatterin bezieht Position gegen Leistungsschutzrecht

Update | Die Berichterstatterin für den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform im federführenden Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI), Therese Comodini Cachia, ist gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presse...

Update | Die Berichterstatterin für den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform im federführenden Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI), Therese Comodini Cachia, ist gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
Das geht aus Berichtsentwurf der EP-Abgeordneten aus Malta über den Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hervor, den das Nachrichtenportal „Politico“ geleakt und am 8. März 2017 veröffentlicht hat (freier Download bei netzpolitik.org). Stattdessen will die Politikerin der konservativen Europäischen Volkspartei (EVP) den Presseverlagen ein neues Recht einräumen, „in eigenem Namen bei Verstößen gegen die Rechte der Urheber der in ihren Presseveröffentlichungen enthaltenen Werke Klage vor einem Gericht zu erheben“.
Während die finanziellen Interessen der Presseverlage bei unbefugter Übernahme von Nachrichten und Presseinhalte eindeutig unverhältnismäßig geschädigt würden, sei dies nicht der Fall, wenn durch Suchmaschinen wie Google das Auffinden von Nachrichten und Presseerzeugnissen erleichtert wird, heißt es in der Begründung des Comodini-Berichts (mittlerweile mit Datum vom 10. März 2017 veröffentlicht: Download).
„Für die Verlage bedeutet die ablehnende Haltung Comodinis ein Rückschlag“, schreibt das Handelsblatt. Insbesondere die deutschen Verlagskonzerne wie Springer hatten viel Lobbyarbeit geleistet, um den vormaligen EU-Digitalkommissar Günther Oettinger für die Aufnahme eines Presseverlage-Leistungsschutzrechts in den Entwurf für Richtlinie zu gewinnen, der im September 2016 von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vorgelegt wurde (News vom 14. September 2016).
Aber auch für die Urheber und ausübenden Künstler bringen Comodinis Änderungsvorschläge gegenüber dem Kommissionsentwurf kaum Verbesserungen, etwa bei der Transparenzregelung über die Nutzung ihrer Werke. Ausnahme: Bei der neuen „Bestseller-Klausel“ in Artikel 15 der Richtlinie sollen neben den Urhebern und Künstlern auch „ihre Vertretungsorganisationen das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung“ von den Werkverwertern zu verlangen. Und neu: Sie sollen deren „Streitigkeiten vor Gericht bringen“ können.
Stärken will Therese Comodini Cachia hingegen die Rechte der Nutzer. So sollen Verbraucher Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (wie die Privatkopie) auch vor Gericht einklagen können. Auch zugunsten der Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft enthalten ihre Änderungsanträge (Amendments) einiges. Skeptisch hingegen sieht die maltesische Europaabgeordnete den von der Kommission vorgeschlagenen Einsatz von „Upload-Filtern“ bei Diensteanbieter im Web. Zu Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern sollen nach ihren Änderungsanträgen nur die Plattformbetreiber verpflichten werden, die „aktiv und direkt daran beteiligt sind, wenn Nutzer Inhalte hochladen und verfügbar machen“, Dienste, die nur „technische, automatische und passive“ Möglichkeiten zum Upload anbieten, hingegen nicht.

Pressekontakt: info@urheber.info