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Diskurs

Dienstag, 17.05.2016

Vergütungsregeln: 79.000 Euro Nachzahlung für Bildhonorare

Das OLG Hamm hat einem freien Fotojournalisten eine Nachzahlung von rund 79.000 Euro für Bildbeiträge zugesprochen, die in den Jahre 2010 bis 2012 in Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurden. Grundlage der Gerichtsentscheidung waren die Vergütungsregeln für ...

Das OLG Hamm hat einem freien Fotojournalisten eine Nachzahlung von rund 79.000 Euro für Bildbeiträge zugesprochen, die in den Jahre 2010 bis 2012 in Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurden. Grundlage der Gerichtsentscheidung waren die Vergütungsregeln für Bildhonorare an Tageszeitungen.
Der freie hauptberufliche Journalist war seit 2000 für den WAZ-Verlag aus Essen (heute Funke Mediengruppe) als Fotograf tätig und lieferte im Wesentlichen Sportfotos aus dem Märkischen Kreis, die in verschiedenen Ausgaben der vom Konzern verlegten Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Für rund 3.900 zwischen 2010 und 2012 veröffentlichte Fotos hatte er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 Euro pro Foto erhalten. Im Juli 2014 reichte der Journalist Klage auf Nachvergütung nach § 32 Urheberrechtsgesetz ein und verlangt und diese Bildbeiträge nach den Vergütungsregeln für Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen zu berechnen.
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen (siehe News vom 21. April 2013).
Die Bildhonorare können auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den Gemeinsamen Vergütungsregeln berechnet werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem dieser Tage veröffentlichten Urteil vom 11. Februar 2016 (Az.: 4 U 40/15) unter weitgehender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bochum vom Januar 2015. Der 4. Zivilsenat des OLG hat dem Bildjournalisten eine Nachvergütung von insgesamt rund 79.000 Euro zugesprochen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
„Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen seien zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten“, heißt es in der OLG-Pressemitteilung vom 13. Mai 2016. „Dennoch könnten sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden. Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt.“ Hierfür könnte auch der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten als Orientierungshilfe dienen. Danach sei die verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden sei.
Nach den höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshof zur Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen (siehe News vom 23. Dezember 2015) ist das Hammer Urteil das erste eines Oberlandesgerichts zu den Vergütungsregeln für Bildhonorare. Für Artikel in einem Onlinemagazin könnten diese allerdings nicht als Maßstab herangezogen werden, stellte kürzlich das OLG Celle in einem Beschluss vom 27. April 2016 (Az.: 13 W 27/16) fest, da diese bei den Honoraren von einer Printveröffentlichung und einer Berechnung nach Druckzeilen ausgingen. Der klagende Journalist könnte für 14 Artikel, für die er zwischen 40 und 100 Euro erhalten hatte, aber pro Artikel 400 Euro und 50 Euro zusätzlich pro Foto unter Berufung auf die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des DJV geltend machen.

Pressekontakt: info@urheber.info