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Diskurs

Donnerstag, 07.04.2016

EuGH-Generalanwalt: Links selbst verletzen Urheberrecht nicht

Das Setzen von Hyperlinks zu einer Webseite, auf der das Urheberrecht verletzende Fotos veröffentlicht worden sind, stellen selbst keine Urheberrechtsverletzung dar. Diese Auffassung hat EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vertreten. Anlass für das ...

Das Setzen von Hyperlinks zu einer Webseite, auf der das Urheberrecht verletzende Fotos veröffentlicht worden sind, stellen selbst keine Urheberrechtsverletzung dar. Diese Auffassung hat EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vertreten.
Anlass für das Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (RS: C-160/15) ist ein Fall aus den Niederlanden. Der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin Playboy herausgibt, hatte Fotos eines TV-Stars machen lassen. Noch bevor sie im Magazin veröffentlicht wurden, waren diese Fotos ohne Genehmigung auf einer australischen Website ins Internet gestellt worden. Links und Anzeigen zu dieser Website waren auf der niederländischen Website GeenStijl („Kein Stil“) veröffentlicht worden. Deren Betreiber, die GS Media, weigerte sich, der Aufforderung von Sanoma zu folgen, diese Links zu entfernen. Vielmehr wurden mehrfach sogar neue Links zu anderen Websites mit den Fotos gesetzt, nachdem es Sanoma gelungen war, die australische Web-Veröffentlichung löschen zu lassen.
In seinen Schlussanträgen vom 7. April 2016 führt Generalanwalt Melchior Wathelet aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten. Dadurch würden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Der Generalanwalt folgt damit der Grundsatzentscheidung des EuGH zu Hyperlinks zu frei zugänglichen Zeitungsartikeln im Internet von 2014 (siehe News vom 13. Februar 2014).
Eine andere Auslegung des EU-Rechts könne das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen, erklärte Wathelet laut Pressemitteilung des EuGH: „Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich wäre.“ Ein EuGH-Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen. Meist, aber nicht immer, folgen die Luxemburger Richter dabei den Stellungnahmen der Generalanwälte.

Pressekontakt: info@urheber.info