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Diskurs

Mittwoch, 16.12.2015

BGH: Hotel mit DVB-T-Fernsehern nicht vergütungspflichtig

Ein Hotelbetreiber muss der GEMA keine Vergütung für Fernsehgeräte zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die Fernsehprogramme nur über eine DVB-T-Zimmerantenne empfangen können, entschied der BGH. Die GEMA verklagte den Hotelbetreiber, weil in das Recht der Urheber u...

Ein Hotelbetreiber muss der GEMA keine Vergütung für Fernsehgeräte zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die Fernsehprogramme nur über eine DVB-T-Zimmerantenne empfangen können, entschied der BGH.
Die GEMA verklagte den Hotelbetreiber, weil in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen habe und verlangte für den Zeitraum von Juni 2010 bis 2011 einen Betrag in Höhe von 765 Euro. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: I ZR 21/14 – Königshof) ab. Nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH hat der Hotelbetreiber „weder das Senderecht (§ 15 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG i.V.m. § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG i.V.m. § 20 UrhG) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt”, heißt es in der BGH-Pressemitteilung.
Kürzlich hatte der BGH eine Klage der GEMA gegen eine Hauseigentümergemeinschaft wegen der Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen abgewiesen. Dafür müssen die Wohneigentümer keine Urhebervergütungen zahlen (siehe News vom 18. September 2015).
Ebenfalls am 17. Dezember 2015 hat der BGH im Streit zwischen den Privatsendern Sat.1 und VOX. Sat.1 um die Ausstrahlung von Ausschnitten aus einem Exklusivinterview entschieden, dass im konkreten Fall eine Berufung auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) nicht ausgeschlossen werden könne (Az.: I ZR 69/14). Hierfür genüge es, dass das fremde Werk „als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint”, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Dies sei im Streitfall zu bejahen. Die Sache ist deshalb zur Klärung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen worden.

Pressekontakt: info@urheber.info