Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Donnerstag, 17.09.2015

Kommentar: Wer hat Angst vor dem Gesetz zum Kulturgutschutz?

von Gerhard Pfennig | Update | Man reibt sich verwundert die Augen: Monika Grütters, bis vor kurzem der Darling der Kunstszene, zumal seit sie im Handstreich zur Freude der Berliner Sammler, Museumsleute und Kunstfreunde einen 200 Millionen Euro t...

von Gerhard Pfennig | Update | Man reibt sich verwundert die Augen: Monika Grütters, bis vor kurzem der Darling der Kunstszene, zumal seit sie im Handstreich zur Freude der Berliner Sammler, Museumsleute und Kunstfreunde einen 200 Millionen Euro teuren Erweiterungsbau für die Neue Nationalgalerie durchgesetzt hat, ist in kürzester Zeit zur Adressatin giftiger bis beleidigender Stellungnahmen und Sammelbriefe von Kunsthändlern, Sammlern, Künstlern und vielen geworden, die bis heute von großzügigen Stiftungs- und Erbschaftssteuervermeidungsgesetzen und freundlicher zumal bundesstaatlicher Kunstförderung profitierten.
Warum? Weil sie eine EU-Richtlinie über die Rückgabe von geraubten Kunst- und Kulturgütern umsetzen muss und die Gelegenheit nutzen will, mehrere antiquierte, bisher wenig beachtete Gesetze zur Vermeidung von Handel mit Raubkunst und zur Ausfuhr von Kulturgütern auf den neuesten Stand und die Bundesrepublik, eine Drehscheibe des Handels mit Raubkunst aus Krisenländern, endlich auf internationales Niveau zu bringen.
Eine gute Begründung für das Gesetzesvorhaben im Bereich Gegenwartskunst liefert sicher der Verkauf zweier Warhol-Werke aus dem Bestand einer bankrotten Spielbank in NRW, der allerdings für manche heute Aufgeregte vor allem deshalb ärgerlich war, weil er nicht über deutsche Auktionshäuser, sondern in New York vollzogen wurde. Zwei Kunstwerke wurden bedenkenlos veräußert, die tatsächlich, obwohl von einem amerikanischen Künstler stammend, zur deutschen Kunstgeschichte gehören, denn sie gehören in den Kontext der besonders in Deutschland zuerst gesammelten Pop-Art, die von Peter Ludwig und in seinem Kielwasser von den Aachener Spielbankern gekauft wurden und einen wichtigen Zusammenhang mit Bildern im Kölner Museum Ludwig darstellen. Dumm gelaufen, sie standen nicht auf der Liste national wertvollen Kulturguts (das nicht veräußert werden darf), und derartige Nachlässigkeiten sollen auf der Grundlage des neuen Gesetzes in Zukunft verhindert werden.
Kurz gesagt will Grütters mit diesem – vor allem angegriffenen – Teil ihres Gesetzes in Zukunft dafür sorgen, dass z.B. in Museumssammlungen, aber auch in Privatsammlungen befindliche „national wertvolle“ Kunstwerke, die im Rahmen der auch für Deutschland wichtigen Bewahrung der kulturellen Vielfalt und nationalen kulturellen Identität für das Kulturleben in Deutschland herausgehobene Bedeutung haben, zukünftig besser als bisher vor Ausfuhr in Länder EU-Europas und darüber hinaus geschützt werden können. Nicht ganz unbegründet, wenn man hört und liest, dass immer wieder Stadträte zur Deckung von Haushaltslücken daran denken, Filetstücke der Museumssammlung – natürlich in London und New York – zu versilbern und damit Defizite zu decken. Manche, die heute laut schreien, sind an diesen Verkäufen vielleicht sogar professionell beteiligt und sorgen dafür, dass alles optimal läuft. Im Interesse der Erhaltung von für das deutsche Kunstleben wichtigen Schlüsselwerken ist der Entwurf deshalb zu begrüßen, er führt ein, was in vielen Nachbarländern auf der Grundlage von EU-Recht bereits selbstverständlich ist.
Zu diesem Zweck soll die schon bisher bestehende Praxis, nach der Bundesländer bestimmte Werke auf eine Schutzliste setzen und damit vor Ausfuhr schützen konnten, systematisiert und besser durchgesetzt werden, eine einheitliche Liste im Internet soll her. Aber nicht jedes für die Ausfuhr in ein EU-Land vorgesehene Werk soll auf die Liste kommen, sondern nur solche, die Kriterien erfüllen, die zur Zeit der Abgabe der Stellungnahmen noch gar nicht im Gesetz stehen, sondern erst im Entwurf vom 14. September 2015 definiert werden. Danach müssen Werke mindestens 70 Jahre alt sein einen Wert über 300.000 Euro haben. Werke lebender Künstler können nur mit deren Zustimmung auf die Liste gesetzt werden. Und weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Werke „besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands und identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands sind.“ Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Kunstgegenstände von einer dazu von den Ländern zu bestimmenden Kommission auf diese Liste gesetzt werden.
Dies alles gilt übrigens schon heute für alle Ausfuhren in Länder außerhalb der EU; merkwürdig nur, dass das bisher niemand gestört hat; das mag daran liegen, dass die Behörden es mit dieser Regel bisher nicht so genau nahmen oder einige Beteiligte regelmäßig vergessen haben, die erforderlichen Schritte einzuleiten, wer weiß.
Man könnte allerdings meinen, dass gerade bei Ausfuhren in Länder der EU das nationale Interesse zurückstehen und das ganze Procedere entfallen könnte: Aber die meisten EU-Staaten sehen das anders und haben schon längst entsprechende Gesetze eingeführt. Man könnte auch daran zweifeln, dass die Bundesländer, die nicht bereit oder in der Lage waren, eine kunsthandelsfreundlichere Umsetzung der EU-Verordnung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer zu vollziehen und sich damit den besonderen Zorn der Galeristen zugezogen haben, nun kooperationsbereiter werden und entsprechend dem Gesetzentwurf schnelle Verfahren einführen werden und befürchten, dass sie stattdessen die Branche mit übertriebener Kleinkariertheit noch mehr quälen könnten: Da müssen Grütters und der Bundestag vorsorgen.
Insofern sollten die Betroffenen, wie in anderen Fällen auch, den Druck ablassen und konstruktiv mit dem Gesetz umgehen und im parlamentarischen Verfahren versuchen, die vielleicht bestehenden Klippen zu umschiffen und den Entwurf, wo erforderlich, praxisgerecht auszugestalten.
Nicht nachzuvollziehen ist aber, dass stattdessen noch vor Veröffentlichung der Endfassung des Entwurfs und ohne Kenntnis der beabsichtigten Regelungen eine beispiellose Kampagne vor allem in den Erzeugnissen des Springer-Verlags entfaltet wurde. In deren Zusammenhang wurde von Künstlern berichtet, die mit Abhängen von Bildern aus Museen gedroht hätten – Georg Baselitz, dessen von dem Gesetz gar nicht betroffene Frühwerke nahezu vollständig in Museumsbesitz im In- und Ausland sind, war der Wortführer und hat einige Bilder, die noch in seinem Privatbesitz sind, voreilig aus dem Albertinum in Dresden zurückgezogen. Er konnte mit dieser Aktion zum Glück seine Kollegen nicht überzeugen, seinem Beispiel zu folgen. Dass das Ministerium sogleich klar stellte, dass Museumsbesitz nicht betroffen ist, sondern generell vor Ausfuhr geschützt sein sollte, half nichts. Dieser Effekt ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet geblieben; Privatsammlungen, die im Museum gezeigt werden, können, müssen aber nicht in die Liste aufgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Aufnahme in die Liste Steuererleichterungen bei der Erbschafts- und Einkommenssteuer auslöst.
Selbst sonst besonnene Sammler, die viel dafür tun, dass ihre Sammlungen in deutschen Museen steuerbegünstigt gepflegt und ausgestellt werden, versuchten, gemeinsam mit ihren Galeristen und Versteigerern den Eindruck zu erwecken, der Untergang des Abendlandes drohe. In Wirklichkeit deutet alles darauf hin, dass sie eine spätere kommerzielle Verwertung ihrer in den Museen wertsteigernd gepflegten Sammlungen durch zukünftige Verkäufe ins Ausland gefährdet sahen und deshalb aktiv wurden.
Besonders peinlich, dass Galeristen nicht davor zurückschreckten, Galeriekünstler zu Solidaritätsaktionen und Gruppenprotesten aufzufordern, mit dem durch nichts zu begründenden Argument, das Gesetz entziehe ihnen durch Existenzgefährdung der Galeristen langfristig die Möglichkeit, ihre Werke zu vermarkten, obwohl die Werke aller Unterzeichner erkennbar nicht einmal theoretisch betroffen sein konnten. Natürlich werden derartige Aktionen vom Kunsthandel zugleich zu einem Rundumschlag gegen Künstlersozialversicherung, Folgerecht etc. genutzt. Letztlich zum Schaden des erforderlichen – und bisher bestehenden – guten Auskommens zwischen Künstlern und Galeristen.
Gut, dass besonnene Vertreter der Museen kühlen Kopf bewahrten und die Diskussion beruhigten, und gut, dass Monika Grütters klare Worte fand, um mehrfach in der Presse und in zahlreichen Gesprächen mit den angeblich Betroffenen für Verständnis für ihre guten Absichten zu werben und im Referentenentwurf vom 14. September 2015 für die erforderliche Klarheit sorgte.
Sie hätte den Schreihälsen zusätzlich Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz vor die Nase halten sollen, in dem es heißt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ – ein Satz, der besonders bei den Akteuren im Höchstpreis-Kunstbetrieb nicht in Vergessenheit geraten sollte, die zwar gern Steuererleichterungen in Anspruch nehmen, sich aber die Möglichkeit nicht nehmen lassen wollen, Wertsteigerungen ihrer Werke auch weiterhin unversteuert zu genießen und diese schließlich am Ort ihrer Wahl zum Höchstpreis zu veräußern.

Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info