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Diskurs

Dienstag, 21.05.2013

Vergütungspflicht bei Kabelweitersendung: Urteil rechtskräftig

Kabelnetzbetreiber müssen eine „angemessene Vergütung” für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zahlen. Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin ist nunmehr rechtskräftig. Die Frage, ob ein Kabelnetzbetreiber eine Weitersendung vornehme und dafür ein Lizenzentg...

Kabelnetzbetreiber müssen eine „angemessene Vergütung” für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zahlen. Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin ist nunmehr rechtskräftig.
Die Frage, ob ein Kabelnetzbetreiber eine Weitersendung vornehme und dafür ein Lizenzentgelt zu zahlen habe, sei nun abschließend zugunsten der privaten Rundfunkanbieter und ihrer Verwertungsgesellschaft geklärt, hat die VG Media mitgeteilt.
Nachdem ein Kabelnetzbetreiber in der Berufung am 25. Januar 2010 vor dem Kammergericht (Az.: 24 U 16/09) unterlag, wollte er die urheberrechtliche Vergütungspflicht für die Kabelweitersendung und die Forderung der VG Media nach Zahlung einer Lizenzgebühr durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Der BGH habe die Rechtsfrage im Sinne der privaten Sendeunternehmen beurteilt und diese dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, so die VG Media.
Nachdem der EuGH die Rechtsauffassung des BGH in einem Urteil zur Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über das Internet (Urteil vom 07.03.2013 – RS: C-607/11 „ITV Broadcasting Ltd ./. TV Catchup Ltd”) bestätigte, habe der Kabelnetzbetreiber die Revision beim BGH nun ganz zurückgezogen. Damit ist das Kammergerichtsteil von 2010 zur Vergütungspflicht bei Kabelweitersendung nun rechtskräftig.

Pressekontakt: info@urheber.info