Stand: 29.11.06
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Abgaben | Die Bezeichnung “Abgaben” wird gerne verwendet für die Zahlungen, die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten und Trägermedien als Ausgleich für die damit hergestellten Privatkopien an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen haben. Diese Bezeichnung ist irreführend, weil es nicht um „Abgaben“ im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um urheberrechtliche Vergütungen für die private Vervielfältigung. Diese Vergütung wird nach geltendem Recht vereinfacht zusammen mit dem Kaufpreis vom Verbraucher bezahlt und gilt alle Privatkopien ab, die mit dem jeweiligen Gerät hergestellt werden.
Aktionsbündnis Kopiervergütung | Im Aktionsbündnis arbeiten zusammen: AG Dokumentarfilm, Allianz deutscher Designer, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Deutscher Hochschulverband, Deutscher Journalisten-Verband, P.E.N. Zentrum Deutschland, ver.di, VS (Verband deutscher Schriftsteller), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke, VG Bild-Kunst, VG Wort. Es handelt sich um eine Kooperation mit dem Ziel, die im Regierungsentwurf zu „Korb 2“ geplanten Eingriffe in die Vergütungen für privates Kopieren zu verhindern.
Ausstellungsrecht | Das Ausstellungsrecht bei Werken der bildenden Kunst und Lichtbildwerken ist nicht vollständig als Verwertungsrecht ausgestaltet: Es erfasst nur das öffentliche zur Schau stellen von unveröffentlichten Werken. Das hat zur Folge, dass die Urheberin keinen Einfluss auf Ausstellungen mehr hat, wenn das Kunstwerk einmal veröffentlicht und verkauft ist. Deshalb können bildende Künstler auch das Ausstellen ihrer Werke nicht davon abhängig machen, dass dafür eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Dieses Manko im Urheberrecht zu beheben, ist eine alte Forderung der Künstlerverbände.
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Bagatellklausel | In der öffentlichen Debatte um den Entwurf zu "Korb 2" spielt die "Bagatellklausel“ eine dominierende Rolle. Vorgesehen war im Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium eine Regelung, wonach geringfügige Urheberrechtsverletzungen nicht strafrechtlich verfolgt werden sollten. Diese Bestimmung wurde bei der Beschlussfassung im Bundeskabinett gestrichen. Der ursprünglich vorgesehene neue Absatz 3 von § 106 lautete: "Nicht bestraft wird, wer Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt (§§ 26, 27 des Strafgesetzbuchs). Satz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (§ 69a)." Damit sollten Urheberrechtsverletzungen, die sich allein in der Privatsphäre abspielen und geringes Ausmaß haben, generell straffrei gestellt werden. Anlass dazu war sicher auch die etwas unklare Regelung zur Privatkopie in § 53 UrhG, wonach "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" (z.B. eine Raubkopie oder das Angebot zum Download in einer illegalen "Tauschbörse") nicht weiter kopiert werden darf. Hier sollte die Strafjustiz nicht tätig werden, weil "Schulhöfe nicht kriminalisiert" werden sollten. Die praktische Bedeutung einer solchen Vorschrift wäre wohl vernachlässigbar gering. Schon längst stellen die Staatsanwaltschaften Verfahren dieses Zuschnitts ein, es kommt also nicht einmal zur Anklage. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Verletzung von Urheberrechten sind ohnehin eine Rarität und treffen durchweg Fälle gewerbsmäßigen Handelns. Der Streit um die "Bagatellklausel" ist also zuallererst einer um symbolische Kriminalpolitik: Wäre es ein richtiges oder falsches Signal, wenn der Gesetzgeber erklärt, dass z.B. den Nutzern illegaler Tauschbörsen kein Strafverfahren droht? An der zivilrechtlichen Haftung würde sich im Grunde nichts ändern: Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz würde die „Bagatellklausel“ nicht ausschließen. Hier allerdings liegt auch ihre praktische Bedeutung: Weil gegenwärtig auf dem Zivilrechtsweg nicht herauszubekommen ist, wer in Tauschbörsen Dateien illegal anbietet, wird Anzeige erstattet, damit die Staatsanwaltschaft Namen und Anschrift der Verantwortlichen ermittelt. Sobald das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ (Durchsetzungsgesetz) in Kraft ist, hat sich dieser Umweg über eine Strafanzeige erledigt: Der Entwurf zu diesem Gesetz sieht in § 101 einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch vor.
Blu-ray Disc | Mit der Blu-ray Disc (das "blu" statt "blue" ist ein Marketingtrick) soll noch 2006 der Nachfolger für die DVD als optisches Speichermedium auf den Markt kommen. Der Name stammt von einem blau-violetten Laser, mit dem in diesen Geräten die Datenträger beschriftet werden. Dieses Verfahren erlaubt eine wesentlich höhere Speicherdichte als bei DVDs. Die Markteinführung dieser Technik verzögert sich allerdings, weil es hier (wie bei der HD-DVD) Probleme mit dem Kopierschutz gibt. Mit dieser Technik erfolgt demnächst bei den optischen Speichermedien der Wechsel in die dritte Generation binnen etwa zehn Jahren.
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CD-Brenner | Mittlerweile technisch überholt und weitgehend durch DVD-Brenner, mit denen auch CDs bespielt werden können, ersetzt. Die CD hat aber als Tonträger nach wie vor einen großen Marktanteil. Daher eignen sich CD-Brenner immer noch zum Kopieren von Musik.
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Digital Rights Management | Unter DRM (zu deutsch: digitale Rechteverwaltung) ist ein breites Bündel von Instrumenten zu verstehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Inhaber einer digitalen Kopie (z.B. einem Film auf DVD) damit auch nur das anstellt, was ihm vom Inhaber der Rechte (z.B. dem Produzenten des Films) erlaubt ist, respektive dass er für Nutzungshandlungen, die nicht schon beim Erwerb bezahlt wurden, ein zusätzliches Entgelt entrichtet. Realisiert werden diese Techniken durch eine besondere Markierung der Trägermedien, die von Abspielgeräten erkannt wird und zur Ausführung bestimmter Aktionen veranlasst. Ein typisches Beispiel sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz. Mit diesen Techniken werden große Erwartungen verbunden, da sie prinzipiell geeignet wären, Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden und durch reduzierte Nutzbarkeit den Umsatz anzukurbeln. Das Problem ist nur, dass es bis heute kein Verfahren gibt, mit dem sich ein DRM zuverlässig und über längere Zeit stabil realisieren lässt. Da digitale Daten immer kopierbar sind, besteht der "Schutz" vereinfacht gesagt darin, auf den Datenträger ein "Kopieren verboten" zu schreiben. Ob sich aber das Gerät, in dem der Datenträger liegt, daran hält, ist ausschließlich vom Gerät abhängig. Wer das ändern will, müsste aus dem ganzen Informationswesen letztlich einen Hochsicherheitstrakt machen, in dem jeder Nutzungsvorgang kontrolliert wird eine gespenstische, aber auch ziemlich unrealistische Vorstellung. Flankiert werden die Versuche, einen technischen Schutz zu installieren, vom Gesetzgeber, der es verboten (§ 95 a UrhG) und unter Strafe gestellt (§ 108 b UrhG) hat, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die Nutzung des Werks selbst (z.B. eine Kopie für private Zwecke) erlaubt gewesen wäre. Eine Technik des DRM ist unter "Phoning home" erläutert.
DRM | Abkürzung für Digital Rights Management.
Durchsetzungsgesetz | Zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ mit Stand vom 3. Januar 2006 vorgelegt. Der umfangreiche (104 Seiten) Entwurf enthält Regelungen für alle Bereiche des geistigen Eigentums, also Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetzes, Markengesetz Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz. Eine Änderung der jeweiligen Rechte sieht der Entwurf nicht vor, sondern nur eine Verbesserung und Erweiterung der Instrumente. Im Urheberrechtsgesetz sollen die §§ 97 bis 103 zu Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen geändert, teilweise völlig neu gefasst und speziell der Auskunftsanspruch des Verletzten erweitert werden. Darin liegt auch die wichtigste Neuerung: Er soll gezielt für den Fall einer Rechtsverletzung im Internet dahingehend ergänzt werden, dass auch der jeweilige Dienstanbieter (Serviceprovider) verpflichtet ist, Auskunft über den Teilnehmer zu geben, von dessen Anschluss aus die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dieser Anspruch ist umstritten, weil damit in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird. Nicht umgesetzt werden soll nach dem Entwurf (wie auch in der Richtlinie) eine alte Forderung der Urheberorganisationen auf Schadenersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr.
Durchsetzungsrichtlinie | Richtlinie der EU zur Harmonisierung (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) der rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung des Urheberrechts. Der Text steht beim Institut für Urheber- und Medienrecht zum Abruf zur Verfügung. Mit dieser Richtlinie will die EU die Wege vereinheitlichen, auf denen Verletzungen des geistigen Eigentums zivil- und strafrechtlich verfolgt und unterbunden werden können. Zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht hat das Bundesjustizministerium am 3. Januar 2006 einen Referentenentwurf vorgelegt, der "durch die Verbesserung der Stellung der Rechtsinhaber bei Kampf gegen Produktpiraterie" so das BMJ auch einen Beitrag "zur Stärkung des geisten Eigenstums" leisten soll. Der Text des Entwurfs ist gleichfalls beim Institut für Urheber- und Medienrecht abrufbar. Zentraler Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren dürfte der Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber Dritten werden, insbesondere gegenüber Anbietern von Internetzugängen. Näheres zum Entwurf unter Durchsetzungsgesetz.
DVD-Brenner | Gerät zur optischen Datenaufzeichnung mit wesentlich höherer Speicherkapazität als ein CD-Brenner. Die aktuellen DVD-Brenner zeichnen sowohl CDs als auch DVDs auf und sind damit zum Kopieren von Tonträgern und audiovisuellen Medien geeignet.
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Enforcement-Richtlinie | Richtlinie der EU zur Harmonisierung (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) der rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung des Urheberrechts. (Siehe auch Durchsetzungsrichtlinie).
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Fairsharing-Netzwerk | Eine von attac, FoeBuD e.V. (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs) und Grüne Jugend getragene Aktionsgemeinschaft: "Wir setzen uns für die Legalisierung von File Sharing bei gleichzeitiger Einführung einer Kulturflatrate ein." Gesucht werden "Alternativen zum Verbot der Internet-Tauschbörsen" unter dem Motto "Privates Kopieren ist kein Verbrechen!" Das Netzwerk setzt sich insbesondere für die Bagatellklausel ein, weil "Schulhöfe" eben nicht "als Hort der Kriminalität" behandelt werden dürften. Das Problem der Kampagne verdeutlicht bereits der von File Sharing abgeleitete Name: Nichts spricht gegen "gerechtes Teilen". Nach geltendem Recht wird aber in Tauschbörsen etwas geteilt, was den Beteiligten schlicht und ergreifend nicht gehört. Es müsste also eine gesetzliche Lizenz geschaffen werden, wonach jeder, der eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks besitzt, diese weltweit zum Abruf (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) anbieten darf. Damit würde jegliche exklusive Vertriebsform obsolet und die bisherige Verwertung geistigen Eigentums müsste komplett neu organisiert werden. Zur Verdeutlichung: Es ist erlaubt, im Hörfunk gesendete Musik für private Zwecke mitzuschneiden (zu kopieren); ein einziger solcher Mitschnitt in einer Tauschbörse würde letztlich den ganzen Vertrieb des Musikstücks auf CD ersetzen können.
File Sharing | Begriff aus der Datenverarbeitung für die gemeinsame Nutzung das Teilen (to share) von Dateien (file). Im Urheberrecht ist das technische Verfahren durch die im Internet entstandenen Tauschbörsen bedeutsam geworden. Um diese gegenüber dem Zugriff von Strafverfolgungsbehörden abzusichern, werden Dokumente (Musik, Filme, Texte) nicht mehr zentral auf einem Server im Internet zum Abruf vorgehalten, sondern dezentral auf den Computern der Nutzer, die damit zugleich zu Anbietern werden: Wer sich anmeldet, kann Dateien von anderen angemeldeten Teilnehmerinnen laden und stellt zugleich seine eigenen freigegebenen Dateien zur Verfügung. Dazu werden wechselweise Zugriffsberechtigungen auf bestimmte Speicherbereiche des jeweils eigenen Computers eingeräumt. Das alles ist kein Thema für das Urheberrecht, solange nur Dateien für den Zugriff freigegeben werden, an denen auch das erforderliche Nutzungsrecht (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) erworben wurde. Wenn also eine Band ihre eigene Produktion (Komposition und Darbietung) so anbietet, ist das ein neuartiger Vertriebsweg, der selbstverständlich gewählt werden kann und der möglicherweise nach Einführung einer "Kulturflatrate" sogar an Bedeutung gewinnen würde. Wenn aber auf diesem Weg illegale Aufzeichnungen von Konzerten oder Filmvorführungen weltweit verfügbar gemacht werden, stellt dies nach geltendem Recht eine (zusätzliche) Urheberechtsverletzung dar. Propagiert werden Modelle eines legalisierten File Sharing in Kombination mit einer Kulturflatrate vom Fairsharing-Netzwerk.
Folgerecht | Das Folgerecht soll sicherstellen, dass bildende Künstlerinnen an der Wertsteigerung beteiligt werden, die beim Weiterverkauf ihrer Werken eintritt. Deshalb sieht das Urheberrecht einen gesetzlichen Anspruch der Künstler auf eine Beteiligung am Erlös aus einem Weiterverkauf vor. Die in Deutschland geltende Regelung muss an die Vorgaben der Folgerechtsrichtlinie angepasst werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft gegenwärtig.
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GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Generaldirektion in Berlin: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin, Tel: +49 (30) 212 45-00, Fax: +49 (30) 212 45-950 E-Mail: gema@gema.de / Generaldirektion in München: Postfach 80 07 67, 81607 München, Tel: +49 (89) 480 03-00, Fax: +49 (89) 480 03-969, E-Mail: gema@gema.de.
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Gerätevergütung | Dort, wo der Gesetzgeber das Urheberrecht einschränkt, schreibt die Verfassung einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor. Fehlt es daran, dann ist ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht unzulässig. Nachdem zunächst mit Tonbandgeräten die ersten Apparate zur Vervielfältigung für den Hausgebrauch auf dem Markt kamen, stellte sich das Problem, wie den Urheberinnen eine Kompensation für die durch privates Überspielen verursachten Einnahmeverluste zukommen sollte. Weder eine Einzelabrechnung, durch die massiv in die Privatsphäre eingegriffen worden wäre, noch eine entschädigungslose Gestattung solcher Privatkopien wäre verfassungsrechtlich vertretbar gewesen. Deshalb entschloss sich der Bundestag zu einer pragmatischen Lösung: Den Urhebern wurde durch eine Schranke ihrer Rechte zugemutet, diese Kopien hinzunehmen, solange sie nur zu eng umgrenzten Zwecken (privater oder persönlicher Gebrauch, keine Weitergabe) erfolgten. Zum Ausgleich wurde eine Vergütung eingeführt, die direkt beim Erwerb eines zum Vervielfältigen bestimmten Geräts oder der zugehörigen Trägermedien zusammen mit dem Kaufpreis zu entrichten ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat seither der Hersteller oder Importeur des Geräts die Vergütung abzuführen und gibt sie in den Kaufpreis einkalkuliert an den Nutzer weiter. Dieses Verfahren hat über Jahrzehnte hinweg weitgehend problemlos funktioniert nicht nur bei Tonbandgeräten, sondern auch bei Videorekordern und Fotokopiergeräten. Seit allerdings zunehmend digitale Vervielfältigungsgeräte (Scanner, CD-Brenner, DVD-Brenner, Drucker und PCs) eingesetzt werden, wird um die Vergütungspflicht regelmäßig gestritten. Die Importeure und Hersteller lehnen es ab, die Vergütung auf den Kaupreis aufzuschlagen und an die Verwertungsgesellschaften abzuführen, weil die Geräte ja auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können als zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke also nicht dazu „bestimmt“ seien. Überzeugt hat diese Argumentation bisher kein Gericht. Trotzdem lässt man es weiter auf Prozesse ankommen und zieht diese unnötig in die Länge. Aktuell werden pro Gerät folgende Vergütungen zur Abgeltung aller damit angefertigten Privatkopien erhoben:
Videorekorder, DVD-Rekorder, DVD-Brenner 9,21 Euro
CD-Brenner 7,50 Euro
MP3-Player, Kassettenrekorder 1,28 Euro
Kopierer, Faxgeräte, Scanner 8,18 Euro bis 613,56 Euro je nach Leistungsfähigkeit.
Im Streit stehen derzeit Vergütungen für PCs, Drucker, Plotter und Multifunktionsgeräte. In den dazu anhängigen Gerichtsverfahren wurde bisher durchweg eine Vergütungspflicht anerkannt. Die beklagten Unternehmen haben in allen Verfahren Revision eingelegt.
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Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten | Siehe GVL.
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GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, Tel: +49 (30) 48483-600, Fax: +49 (30) 48483-700, Email: gvl@gvl.de.
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HD-DVD | Speichermedium für hochauflösende Darstellung von Filmen. Wie die Blu-ray Disc ein Nachfolger der DVD.
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Institut für Urheber- und Medienrecht | Institut für Urheber- und Medienrecht, Salvatorplatz 1, 80333 München, Tel.: +49 (0)89 / 291954-70, Fax: +49 (0)89 / 291954-80, Email: institut@urheberrecht.org.
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Kauf | Mit dem Kauf eines Originals oder Vervielfältigungsstücks erwirbt der Käufer normalerweise keine Rechte am Werk selbst. Ausnahme: Die Käuferin eines Originals der bildenden Kunst oder eines Originallichtbildwerks darf dieses ausstellen (siehe Ausstellungsrecht), wenn nichts anderes vereinbart wird. Es ist also jede Nutzungshandlung unzulässig, die ein Nutzungsrecht berührt, z.B. die Herstellung von Kopien. Wenn von einem "Recht auf Privatkopie" gesprochen wird, ist das nicht ganz korrekt. Die Erlaubnis, für private Zwecke Kopien herzustellen, ist kein Recht des Nutzers, sondern eine "Schranke" des Urheberrechts: Die Urheberin kann diese Kopien nicht verbieten, hat aber zum Ausgleich der Verluste, die beim Verkauf des Originals entstehen, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (siehe Gerätevergütung, Trägermedienvergütung).
Kulturflatrate | Dahinter steckt die Idee, den Zugriff und die weitere Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Darbietungen im Internet mit festen Pauschbeträgen (z.B. einmal monatlich) zu bezahlen. Verbunden mit diesem Konzept ist die Vorstellung, Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen im Internet (z.B. so genannte Tauschbörsen) zu beenden. Damit weist dieses Konzept zur Vergütung deutliche Parallelen zur Regelung der Privatkopie auf. So bestechend die Idee auf den ersten Blick wirkt, ist sie doch offensichtlich noch nicht ausgereift: Sie passt dort nicht, wo geschützte Werke und Darbietungen ohne die Zustimmung der Berechtigten im Internet zugänglich gemacht werden. Tragfähig könnte ein solches Konzept aber dort sein, wo von den Berechtigten der freie Zugang über das Internet bewusst als Verbreitungsweg eingesetzt wird. (Siehe dazu Fairsharing-Netzwerk und File Sharing).
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Leermedien | Siehe Trägermedien
Lizenzgebühr | Der etwas unglückliche Begriff es geht nämlich nicht um Gebühren bezeichnet die Vergütung, die für eine bestimmte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu zahlen ist. Eine wichtige Rolle spielt die „Lizenzgebühr“ bei der Berechnung des Schadens nach einer Urheberrechtsverletzung: Hier hat der Schädiger mit der „angemessenen Lizenzgebühr“ genau das zu zahlen, was auch im Falle einer vertraglichen Gestattung dieser Nutzungshandlungen fällig geworden wäre. Das entspricht durchaus der Logik des deutschen Schadenersatzrechts, ist aber problematisch: Wer bei einer Verletzung von Urheberrechten ertappt wird, zahlt nicht mehr als die rechtstreue Nutzerin und das auch nur, wenn er erwischt wird. Aus diesem Grund fordern Urheberorganisationen seit langem eine gesetzliche Regelung, die Schadenersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr vorsieht.
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Nutzungsart | Das Urheberrecht unterscheidet zwischen den einzelnen Nutzungsrechten (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung), über die unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden können (oder auch nur einer, in dem alle Nutzungsrechte abgetreten werden). Diese Nutzungsrechte können jeweils für sich aber auch auf unterschiedliche Arten verwertet werden die "Nutzungsarten". So kann das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (auch "Verlagsrecht" genannt) an einem Text oder einem Bild verwertet werden: durch Veröffentlichung in einem Buch, im Taschenbuch, in Zeitschriften oder Zeitungen jeweils eine eigenständige Nutzungsart. Auch darüber, auf welche Art ein Werk oder eine Darbietung genutzt werden darf, sind in Urheberverträgen Regelungen zu treffen. In jüngerer Zeit gab es insbesondere bei audiovisuellen Produktionen Streit darüber, was nun eine eigenständige Nutzungsart ist, z.B. der Verkauf von Videokassetten parallel zur Fernsehsendung und der Kinovorführung (das ist als Videozweitauswertung eine eigenständige Nutzungsart), oder der Vertrieb von DVDs anstelle oder neben der Kassette (das ist keine eigene Nutzungsart, sondern eine rein technische Neuerung). Von Bedeutung ist die Unterscheidung der Nutzungsarten insbesondere dort, wo Nutzungsarten erst bekannt werden, nachdem Verträge schon abgeschlossen sind. Näheres dazu unter "unbekannte Nutzungsart".
Nutzungsrecht | Die Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums werden als Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte bezeichnet. Sie stehen zunächst ausschließlich und umfassend der Urheberin oder dem ausübenden Künstler zu. Das Gesetz nennt sie dann „Verwertungsrecht“ (§ 15 UrhG). Räumt der Urheber ein solches Recht einer anderen ein, so entsteht bei dieser ein „Nutzungsrecht“ (§ 31 UrhG). Nachdem das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist (Ausnahme: Erbfolge), stellt diese Rechtseinräumung die wesentliche Form der wirtschaftlichen Verwertung von Rechten im Sinne des Urheberrechts dar. Bei Werken der Bildenden Kunst spielt daneben auch noch der Verkauf von Originalen eine wichtige Rolle. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Nutzungsrechte, z.B. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Abdruck in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften), das Recht zur Sendung (im Hörfunk oder Fernsehen), das Recht zum Vortrag (vor Publikum), zur Aufführung (im Theater), zur Vorführung (im Kino) und neuerdings das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Bereitstellen im Internet zum Abruf). Eine Sonderrolle spielt das Ausstellungsrecht. Über diese auch übertragbaren Rechte können jeweils Verträge abgeschlossen werden.
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Optische Datenaufzeichnung | Siehe CD-Brenner, DVD-Brenner, Blu-ray Disc
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P2P | Abkürzung für Peer to Peer siehe Peer-to-Peer-Netzwerk.
Peer-to-Peer-Netzwerk | Dahinter steckt eine Netzorganisation, in der funktional gleichwertige (peer, Gleichgestellter) Computer miteinander verbunden sind. Es gibt also keinen dezidierten Dienstanbieter (Server) und keine Nutzer (Clients), sondern jeder Rechner kann auf die freigeschalteten Dienste und Dateien aller anderen zugreifen und umgekehrt. Solche Netzwerke sind auch die technische Basis der Tauschbörsen im Internet.
Phoning home | Der "Anruf zu Hause" ist ein kleines Extra, das mancher Software beigepackt wird, ohne dass der Nutzer etwas davon merkt. Das Programm nimmt, wenn eine Verbindung zum Internet besteht, automatisch Kontakt zum Server des Softwareherstellers auf. Was dann abgefragt oder übermittelt wird, erfährt die Nutzerin nicht, außer sie hat seinen Computer gegen solche Eigenmächtigkeiten abgesichert. Bei machen Programmen lässt sich diese Kontaktaufnahme unterbinden (z.B. beim Acrobat Reader von Adobe durch Deaktivieren der automatischen Suche nach Updates), bei anderen nicht oder nur eingeschränkt (z.B. Textverarbeitung Ulysses von Blue-Tec). Eingesetzt werden solche Techniken nicht nur als "Kundendienst" zur Aktualisierung von Software, sondern auch als Kundenkontrolle, bei der geprüft wird, ob eine gültige Lizenz für die Nutzung des Programms vorliegt. Damit handelt es sich um eine Technik aus dem Digital Rights Management. Ob eventuell sonst noch etwas mit den Daten angestellt wird, erfährt der Benutzer nicht.
Preisentwicklung in der IT-Branche | "Jede Minute kostet 33 Franken" nannte Emil Zopfi seinen 1977 erschienenen Roman über die Arbeitsbedingungen in einem Rechenzentrum. Das war damals auch der Preis für Rechenzeit auf dem Computer. Für Mitte 2006 kündigt "Sun" ein Angebot von Rechenleistung für einen Dollar die Stunde an, ein knappes Promille des Preises von 1977. Das gleiche Bild ergibt sich bei den Kaufpreisen von Hardware. Die Cray-1 war 1976 nach damaligen Verhältnissen ein „Supercomputer“ mit 5 Tonnen Gewicht und einem Kaufpreis von 5.000.000 Dollar. Die Ausstattung (8 MB Hauptspeicher) und die Leistung (100 Millionen Rechenschritte pro Sekunde) lagen Dimensionen unter denen von PCs, die heute für weniger als 1.000 Euro bei Discountern abgesetzt werden (1.000 MB Hauptspeicher, Milliarden Rechenschritte pro Sekunde). Eine der Ursachen ist der Produktivitätszuwachs in der Mikroelektronik, der es erlaubt, Bauteile - zu Speicherchips siehe Grafik - immer billiger anzubieten.
Preisvergleich | Als Argument gegen die Gerätevergütung, die gegenwärtig in Deutschland für Privatkopien erhoben wird, kommt immer wieder die Behauptung, sie führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. In ihrem Schreiben vom 4. Mai an die Abgeordneten des Bundestags sieht die Bundesjustizministerin denn auch „Deutschland als Handelstandort“ leiden. Bei konkreter Betrachtung ergibt sich aber wohl ein anderes Bild. Eine Stichprobe Anfang Mai anhand der vom Hersteller empfohlenen Preise für zwei Multifunktionsgeräte:
Xerox empfiehlt für sein „Work Centre 2424 / ADN“ in den Niederlanden, in Deutschland und in Österreich jeweils einen Preis von 1.999 Euro zuzüglich MwSt. Der Endverbraucherpreis liegt also in Deutschland (noch 16 % MwSt.) bei 2.318,81 Euro, in den Niederlanden (19 % MwSt.) bei 2.378,81 Euro und in Österreich (20 % MwSt.) bei 2.399 Euro. Wegen der unterschiedlichen Mehrwertsteuer liegen bei diesem Gerät die Verbraucherpreise um bis zu 80 Euro auseinander.
Brother empfiehlt für sein „MFC 8840 DN“ in Deutschland und Österreich 1.149 Euro als Ladenpreis (inklusive MwSt.), obwohl die Mehrwertsteuer um 4 Punkte auseinanderliegt. In den Niederlanden sollen es aber 1.078 Euro zuzüglich 19 % MwSt. sein also 1.283,64 Euro. Das macht steuerbereinigt Unterschiede beim Erlös von bis zu 121 Euro aus.
Offensichtlich ist das alles kein Problem, aber die Gerätevergütung, die beim Gerät von Xerox (Farbkopierer) rund 102, beim Brother-MFC rund 51 Euro ausmachen würde, soll diesen Markt, in dem genommen wird, was er hergibt, stören? Das klingt nicht sonderlich überzeugend.
Privatkopie | Das geltende Recht erlaubt es, für private Zwecke Kopien urheberrechtlich geschützter Werke und Darbietungen anzufertigen. Das wird mitunter in dem Sinne missverstanden, als dass der Käuferin eines Exemplars (z.B. eines Buchs oder Tonträgers) auch ein "Recht" zustehe, für eigene Zwecke auch zur Weitergabe an Freunde und Angehörige Kopien zu ziehen. Das ist allerdings nicht der Fall: Das Urheberrecht erlaubt das private Kopieren und Überspielen nur deshalb, weil es praktisch nicht zu verhindern ist und es auch unerwünscht wäre, wenn zwecks Ermittlung solchen Verhaltens die Privatsphäre ausgeforscht würde. (Siehe dazu auch "Verfassung").
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Schranken des Urheberrechts | Das Urheberrecht wirkt als Eigentumsrecht nicht uferlos. Es ist vielfältig eingegrenzt, insbesondere um die Informations- und Meinungsfreiheit zu gewährleisten. Ein Beispiel für eine solche "Schranke" ist das Zitatrecht. Der Urheber muss es hinnehmen, in fremden Werken zitiert zu werden, er kann also Zitate (korrekte, versteht sich) nicht untersagen und dafür auch keine Vergütung verlangen. In anderen Fällen (z.B. bei der Aufnahme von Werkteilen in ein Schulbuch) kann die Urheberin die Nutzung grundsätzlich nicht untersagen, hat aber Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
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Tauschbörse | "Als Tauschbörse bezeichnet man eine Börse oder allgemeiner auch einen Ort, an dem Menschen die Gelegenheit zum Tauschhandel geboten wird. In der realen Welt stehen dazu zum Beispiel so genannte Tauschkreise zur Verfügung. Im Internet gibt es ebenfalls Möglichkeiten zum Tausch. Einerseits geht es dabei um das gegenseitige Bieten von Daten, welches als 'File Sharing' bezeichnet wird. Meistens ein Ordner auf den eigenen PC der mit allen anderen Benutzer samt Inhalt geteilt wird." (Wikipedia).
Der Begriff ist irreführend, wenn er auf "File Sharing" bezogen wird: Dabei werden keine Tonträger oder Filme "getauscht". Beim Tausch z.B. von zwei CDs geht jeder der Beteiligten wieder mit einem Exemplar nach Hause, nur eben mit einem anderen. Die "Tauschbörsen" im Internet führen jedoch dazu, dass die Beteiligten voneinander die digitalen Exemplare kopieren und am Ende jeder eines hat. Während das reale Tauschgeschäft bei urheberrechtlich geschützten Exemplaren zulässig ist, ist das Vervielfältigen ohne Zustimmung der Urheberin unzulässig. Das sollte auch einleuchten: Mit dem Kauf eines Exemplars hat der Ersterwerber auch die urheberrechtliche Vergütung bezahlt; deshalb besteht im Normalfall (Ausnahme siehe Folgerecht) kein Interesse daran, ob dieses Exemplar weiterverkauft oder getauscht wird; denn dadurch kommen keine zusätzlichen Exemplare in Umlauf, für die eben keine Vergütung gezahlt wurde. (Auch "Erschöpfung" des Verbreitungsrecht genannt). Beim File Sharing entstehen aber beliebig viele zusätzliche Kopien, von den für keine eine Vergütung gezahlt wurde.
Trägermedien | Das sind alle Medien, die beim Kopieren oder Überspielen als Trägermaterial dienen mit Ausnahme des Papiers beim Kopiergerät (z.B. Tonbänder, CD-, DVD-Rohlinge). Die Gerätevergütung für das zulässige Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke und Darbietungen wird zusammen mit dem Kaufpreis von Trägermedien bezahlt. Damit verteilt sich die Belastung auf die Anschaffung von Geräten. Der Erwerb von Leermedien für Kopien und orientiert sich auch an der konkreten Nutzung.
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Unbekannte Nutzungsart | Seit 1966 sieht das Urheberrechtsgesetz vor, dass eine Einräumung von Rechten "für noch nicht bekannte Nutzungsarten" unwirksam ist. Zuvor konnte das Urheberrecht insgesamt abgetreten werden, was heute gleichfalls ausgeschlossen ist. Der gute Sinn dieser Regelung ist, Geschäfte zu verhindern, bei denen Urheberinnen übervorteilt werden: Sie sollen nicht alles das gesamte Urheberrecht und speziell nicht die Rechte, wovon sie da "noch nicht bekannt" keine Ahnung haben können, per Formularvertrag abtreten. Es handelt sich hier zwar um eine spezifische urheberrechtliche Schutzvorschrift, keinesfalls aber um eine völlig ungewöhnliche Norm: Es ist gängige Praxis, Verträge so auszulegen, wie sie die Vertragsparteien nach ihrer Kenntnis auch verstanden haben; was niemand kennt, darüber schließt man vernünftigerweise auch keine Verträge ab. (In Mietverträgen steht ja auch nicht, dass der Mieter berechtigt sein soll, die Wohnung auf "alle bekannten und unbekannten Arten" zu nutzen.) Die Bundesregierung will nun im Urheberrecht Raum schaffen für solche Klauseln. Das geltende Recht hat nämlich durchaus beabsichtigt zur Konsequenz, dass alle Rechte für Nutzungsarten, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren, beim Urheber für ausübende Künstlerinnen gibt es diese Regelung nicht liegen. Ein Verlag oder ein Fernsehsender, der heute ein Buch oder einen Film aus den sechziger Jahren im Internet öffentlich zugänglich machen will, muss die Rechte daran nachträglich erwerben. Das kann sich manchmal schwierig gestalten, wenn die Urheber umgezogen oder verstorben sind. Und weil dies als unpraktisch empfunden wird, will die Bundesregierung hier zweifach helfen: Für die Zukunft soll die Einräumung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten zulässig sein und für die Vergangenheit - zurück bis 1966 sollen die Rechte der Verwerterin zufallen, die durch Vertrag die Rechte für "alle wesentlichen", damals bekannten Nutzungsrechte erworben hat.
Urheberrechtsgesetz | Der Text des Urheberechtsgesetzes ist im Internet verfügbar, z.B. unter Gesetze als html-Dokument oder PDF-Datei.
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Verfassung | Das Urheberrecht ist als Eigentumsrecht durch Artikel 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (GRUR 1972, 481 "Kirchen- und Schulgebrauch", GRUR 1972, 485 "Bibliotheksgroschen"; GRUR 1980, 44, 46 ff "Kirchenmusik"; GRUR 1988, 687 "Zeitschriftenauslage"; GRUR 1989, 193 "Vollzugsanstalten"; GRUR 1990, 183 "Vermietungsvorbehalt"; GRUR 1990, 438 "Bob Dylan"). Daran muss sich auch die Regelung für die Privatkopie orientieren: Eine gesetzliche Erlaubnis, für private Zwecke urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren, ist nur dann verfassungskonform, wenn die Urheber für diesen Eingriff in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eine angemessene Vergütung erhalten. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (GRUR 1972, 488 "Tonbandvervielfältigungen") und dabei die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vergütungssätze zum Zeitpunkt ihrer Festlegung das war 1985! als angemessen angesehen (GRUR 1996, 123 "Kopierladen I" und GRUR 1997, 124 "Kopierladen II"). Nach Ablauf von über 20 Jahren müssten aber diese Vergütungen an die Kaufkraftentwicklung angepasst, d.h. angehoben, werden. Zu diesem Ergebnis ist auch die Bundesregierung im 2. Vergütungsbericht (2000) gekommen. Ein Rechtsgutachten von em. o. Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Lerche kommt zu dem Ergebnis, dass Kürzungen bei der urheberrechtlichen Vergütung, wie sie der Regierungsentwurf zu "Korb 2" vorsieht, Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht darstellen, die durch "wettbewerbspolitische Gründe" nicht zu rechtfertigen sind.
Verwertungsgesellschaften | Die Verwertungsgesellschaften (VG), die für Urheber und ausübende Künstlerinnen von Bedeutung sind, werden in diesem Glossar kurz vorgestellt, nämlich: GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst) und VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vereinigt mit der VG Wissenschaft). Weitere Verwertungsgesellschaften gibt es, insbesondere in der Filmbranche: GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH) und VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH). Diese nehmen überwiegend oder ausschließlich die Rechte von Filmproduzenten wahr.
Verwertungsrecht | Als Verwertungsrechte werden die Nutzungsrechte bezeichnet, die noch beim Schöpfer (Urheber oder ausübende Künstlerin) selbst liegen. Aber so genau muss man das nicht unbedingt nehmen.
VG | Abkürzung für Verwertungsgesellschaft
VG Bild-Kunst | Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung. Die Bonner Geschäftsstelle der Verwertungsgesellschaft: Weberstr. 61, 53113 Bonn, Telefon: 0228 - 91534-0, Telefax: 0228 - 91534-39.
VG Wort | Verwertungsgesellschaft Wort Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Die Geschäftsstelle der Verwertungsgesellschaft: Goethestraße 49, 80336 München, Telefon: 089 - 51412-0, E-Mail: vgw@vgwort.de / Berliner Büro: Köthener Str. 44, 10963 Berlin, E-Mail: info@vgbuero.de.
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Wettbewerb | Mittlerweile ist das Wort "Wettbewerb" auch in Form des zugehörigen Bedrohungsszenarios "Wettbewerbsverzerrung" zu einem zentralen politischen Argumentationsmuster geworden: In der globalen Konkurrenz der "Standorte" gilt es, den Unternehmen gleich gute (oder möglichst bessere) Bedingungen zu bieten als anderswo, damit sie bleiben oder kommen. Nicht mehr deutlich wird hinter den Kategorien von Markt und Wettbewerb, dass diese aus dem ökonomischen Denkmodell des Neoliberalismus abgeleitete Sichtweise nur ein spezifisches Interesse zum Leitgestirn des politischen Handelns macht: die Vorstellungen und Forderungen nicht generell der Kapitalseite, sondern spezifisch der Großunternehmen, die sich im globalen Rahmen frei bewegen können je nach Gemütsverfassung mal als "Investoren" hofiert, mal als "Heuschrecken" beschimpft. Dabei wird die Kategorie "Wettbewerb" weithin sinnentleert und formelhaft benutzt. Auch bei den im Urheberrecht laufenden Gesetzgebungsverfahren (Folgerecht und "Korb 2") taucht in der Begründung der Entwürfe eine vorgebliche "Wettbewerbsverzerrung" auf, die behoben werden soll. Beim Folgerecht muss der "Wettbewerbsnachteil" des deutschen Kunsthandels als Argument dafür herhalten, dass die Vergütungssätze in der unteren Kaufpreistranche auf vier Prozent abgesenkt und der Mindestverkaufspreis auf 1.000 Euro angehoben wird. Unterschlagen wird dabei, dass sich die Wettbewerbsbedingungen ohnehin durch die Einführung des Folgerechts in Großbritannien dem wichtigsten Kunstmarkt in der EU angleichen, suggeriert wird, es bestünde eine realistische Chance, den noblen Auktionshäusern in London einen Umzug nach Deutschland aufzuschwatzen, und verschwiegen wird die vernachlässigbare Relevanz des unteren Preissegments im internationalen Kunsthandel. Nicht minder formelhaft ist der Verweis in der Begründung des Entwurfs zu "Korb 2", durch "vermehrte Einkäufe der Verbraucher im europäischen Ausland und 'Grauimporte'" könne es zu "Wettbewerbsverzerrungen" auf dem deutschen Markt kommen. Ein Beleg für solche Hypothesen fehlt in der Begründung, obwohl sich durchaus die Frage stellt, ob sich ein Einkauf im Ausland lohnt, wenn dort ein MP3-Player wirklich um die Gerätevergütung von 2,56 Euro billiger sein sollte.
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Xerographie | Der erste Durchbruch im Kopierwesen: Die Kopien kamen wie der Name sagt trocken aus der Maschine und verklebten nicht schon nach ein paar Wochen. Die Geräte waren zunächst unerschwinglich teuer und leisteten etwa so viel wie heute ein Laserkopierer, den es für weniger als 500 Euro zu kaufen gibt. Die Geräte werden also billiger und leisten immer mehr.
XML | Extensible Markup Language eine Sprache, in der auch diese Webseite geschrieben ist. Solche Seiten sind nicht als Computerprogramme geschützt, der Inhalt (Text, Bild und Grafik) aber dennoch. Das gilt übrigens für alle Webseiten: Die Vorstellung, die im Internet zugänglichen "Inhalte" stünden zur freien Verfügung und könnten beliebig verwendet werden, ist irrig.
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Yellow Submarine | Song und gleichnamiges Album der Beatles, die hier eigentlich nichts zu suchen hätten, gäbe es nicht den Brauch, Gerichtsentscheidungen zum Urheberrecht nach dem Werktitel zu nennen, um den gestritten wird. In diesem Fall ging es 1996 vor dem OLG Frankfurt u.a. um die Frage, ob ein Tonträger bereits erschienen ist, wenn nur Musterexemplare für Medienmitarbeiterinnen hergestellt wurden (ein recht dröger Stoff für einen solchen Titel). Womit am Rande auch eine Sitte unter Urheberrechtlern erklärt wäre. Wenn also am Nachbartisch jemand von "Im weißen Rössl" redet, könnte es gut darum gehen, ob und wann Pauschalvergütungen für Urheberinnen zulässig sind.
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ZPÜ | Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte, gegründet 1963, hat die Aufgabe, die Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern und -importeuren sowie den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter die Verwertungsgesellschaften zu verteilen.
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