Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Freitag, 09.09.2016

EuGH: Urheberrecht verletzt durch Links auf Playboy-Fotos

Das Setzen eines Hyperlinks kann eine „öffentliche Wiedergabe” darstellen und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Werden Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist – so der EuGH – die Kenntnis der Rechtswidrigke...

Das Setzen eines Hyperlinks kann eine „öffentliche Wiedergabe” darstellen und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Werden Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist – so der EuGH – die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.
Kommerzielle Anbieter können sich also nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken. Sie müssen die verlinkte Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Mit seinem Urteil vom 8. September 2016 (RS: C-160/15) konkretisiert der EuGH eine frühere Entscheidung, mit der er vor zwei Jahren Links auf öffentlich zugängliche Inhalte für rechtmäßig erklärt hatte (siehe News vom 13. Februar 2014).
Auch in der neuen Entscheidung bekräftigt der EuGH, dass die Verlinkung auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe” darstellt, wenn sie ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Erneut betont das Gericht die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu beurteilen. „Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt”, heißt es in seiner Pressemitteilung.
Anlass für das Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist ein Fall aus den Niederlanden. Der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin Playboy herausgibt, hatte Fotos eines TV-Stars machen lassen. Noch bevor sie im Magazin veröffentlicht wurden, waren diese Fotos ohne Genehmigung auf einer australischen Website ins Internet gestellt worden. Links und Anzeigen zu dieser Website waren auf der niederländischen Website GeenStijl („Kein Stil“) veröffentlicht worden. Deren Betreiber, die GS Media, weigerte sich, der Aufforderung von Sanoma zu folgen, diese Links zu entfernen. Vielmehr wurden mehrfach sogar neue Links zu anderen Websites mit den Fotos gesetzt, nachdem es Sanoma gelungen war, die australische Web-Veröffentlichung löschen zu lassen.
Mit dem Urteil weichen die Luxemburger Richter deutlich von den Schlussanträgen führt von Generalanwalt Melchior Wathelet vom April 2016 ab (siehe News vom 7. April 2016). Er hatte argumentiert, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten. Dadurch würden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt.

Pressekontakt: info@urheber.info