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Diskurs

Mittwoch, 28.03.2018

Bewegung in Brüssel: Stand der Beratungen im Rat zu Artikel 13

Gerhard Pfennig | Die Beratungen in Brüssel über den Vorschlag der Kommission vom 14.9.2016 zur Anpassung des Gemeinschafts-Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft und zur Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes haben an Dynamik zugenom...

Gerhard Pfennig | Die Beratungen in Brüssel über den Vorschlag der Kommission vom 14.9.2016 zur Anpassung des Gemeinschafts-Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft und zur Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes haben an Dynamik zugenommen, zumindest auf der Ebene des Parlaments und des Rates.

1. Kommission

In der Kommission hat die Zuständigkeit gewechselt: statt des dynamischen Kommissar Oettinger ist nun die Bulgarin Mariya Gabriel zuständig, die zwar für ihre bisherige Arbeit als Abgeordnete sehr gelobt wird, sich mit konkreten Äußerungen in ihrem neuen Zuständigkeitsbereich bisher sehr zurückgehalten hat. Das gleiche gilt für ihren Hauptmitarbeiter, Marco Giorello, dem Leiter der „Copyright Unit“ und Nachfolger von Maria Martin-Pratt. Auch er hat bisher nicht erkennbar in der Debatte mit konkreten Vorschlägen auf die Vorstellungen von Parlament und Rat reagiert und die von seinen Vorgängern entwickelten Texte modifiziert, sondern lediglich den bisherigen Richtlinientext in öffentlichen Veranstaltungen erläutert.

2. Parlament

Die beteiligten Ausschüsse für Kultur und Wirtschaft haben bereits im vergangenen Sommer ihre Positionen beschlossen, die Diskussionslage im federführenden Rechtsausschuss ist unübersichtlich. Nachdem die maltesische Berichterstatterin Commodini in ihr Land zurückgekehrt war, hat der deutsche Abgeordnete der EVP, Voss, das Dossier übernommen. Um seine Einarbeitung zu ermöglichen, wurde der Termin der Beschlussfassung im Rechtsausschuss des Parlaments auf Ende April verschoben, doch Zeitdruck: der Bericht muss anschließend im Parlament eine Mehrheit finden und dann im „Trilog“-Verfahren mit den Vorstellungen des Rats der Mitgliedsstaaten und der Kommission auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden – denn im Frühsommer 2019 wird das neue Europäische Parlament gewählt.
Mitglieder des Rechtsausschusses haben im Hinblick auf den nahenden Termin in den letzten Wochen in rascher Folge Beschlussentwürfe zu verschiedenen, umstrittenen Themenkomplexen veröffentlicht, die zeigen, dass eine gemeinsame Position noch fern ist. Es geht dabei vor allem um drei Themen: das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, um die Schließung des „Value Gap“, der durch die wachsende Marktmacht der großen Plattformen entstanden ist und dazu geführt hat, dass die Kulturwirtschaft und vor allem die Kreativen eine drastische Senkung ihrer Einnahmen aufgrund der Aktivitäten dieser neuen Player beklagen, und schließlich um die Einführung grundlegender Regelungen des Urhebervertragsrechts, das bisher nicht Bestandteil des EU-Rechts war.
Deutlich wird jedenfalls, dass nach den urheberfreundlichen Beschlüssen der Ausschüsse CULT und ITRE auch im Rechtsausschuss intensiv darüber nachgedacht wird, wie die Stellung der von Präsident Juncker so bezeichneten „Kronjuwelen“, der Kreativen, im EU-Recht so verbessert werden kann, dass von den in der Digitalwirtschaft mit der Vermarktung ihrer Rechte erzielten Erlösen mehr bei ihnen ankommt als bisher.

3. Rat

Im Rat leidet die Diskussion der zuständigen Arbeitsgruppe der Regierungsvertreter ebenfalls unter Wechseln, in diesem Fall in der Präsidentschaft. War die estnische Präsidentschaft bis Ende 2017 um konstruktive Vorschläge zur Strukturierung der Debatte bemüht, fällt es der seit dem 1.1.2018 amtierenden bulgarischen Präsidentschaft schwerer, diese Rolle wahrzunehmen. Die Beteiligten hoffen daher im Stillen darauf, dass ab 1.7.2018 die folgende österreichische Präsidentschaft die nötige Dynamik entfalten wird, um in der schwierigen Phase der Schlussabstimmungen konstruktiv zu führen. Bei der Plattformkonferenz der Initiative Urheberrecht im November 2017 war deutlich zu erkennen, dass selbst der berühmte deutsch-französische Motor in diesem Kontext nicht im gleichen Takt läuft. Nach allem, was bekannt ist, drehen sich die Beratungen im Rat insbesondere um die Plattformregulierung, die vor allem im Art. 13 des Vorschlags behandelt wird.
Hier hat die Bundesregierung, deren lange Handlungsunfähigkeit sich auch in dieser Debatte bemerkbar gemacht hatte, am 28.2.2018 einen bemerkenswerten Vorschlag vorgelegt, der im Folgenden aus der Sicht der Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen kommentiert werden soll.

4. Position der Bundesregierung vom 28.2.2018

a. Definition der betroffenen Plattformen

Die Bundesregierung bemüht sich zu Recht um eine Definition der Plattformen im Text der Richtlinie, um die Regelung zu strukturieren. Die Initiative Urheberrecht teilt die Auffassung, dass es in Art. 13 um die Regulierung Gewerblicher Plattformen geht, die fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte strukturiert aufbereiten und dabei in ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie klassische Inhalte-Plattformen agieren. Diese könnten allerdings schon heute Lizenzverträge mit den Urheberinnen, ausübenden Künstlerinnen und Rechtsinhabern abschließen, wenn sie nur dazu bereit wären.
Es gibt dabei gute Gründe, mit der Bundesregierung zu überlegen, ob bestimmte Dienste von diesen Regelungen ausgenommen werden, insbesondere wenn ihr Zweck die im Einvernehmen mit den Rechteinhabern erfolgende nicht-kommerzielle Verbreitung von Inhalten ist.
Die Bundesregierung vertritt ferner die Auffassung, dass in der bisherigen Diskussion der Gesichtspunkt der direkten Beteiligung der Kreativen an den Erlösen der Plattformen – gegenüber den sonstigen Rechteinhabern, die z.T. diese Beteiligungsansprüche und die daraus folgende Vergütung für sich in Anspruch nehmen – nicht deutlich genug formuliert wurde und sich in den Regelungen der zukünftigen Richtlinie stärker ausdrücken muss.
Aus der Sicht der Initiative Urheberrecht geht die Bundesregierung allerdings bisher in diesem Punkt nicht weit genug. Handlungsbedarf besteht aus ihrer Sicht insbesondere darin, für die Nutzungsfälle, die an die Stelle bisheriger, vergütungspflichtiger Nutzungen treten, Vergütungssysteme zu schaffen, die die unmittelbare Beteiligung der Kreativen, in der Regel durch Verwertungsgesellschaften (VGs), gewährleisten. Hierzu gehört der in Art. 10 der Richtlinie angesprochene Download im Rahmen des „Video on Demand“, der die bisherige Nutzung von Vermietungen durch Videotheken ersetzt hat, deren Vergütungspflicht aus der Richtlinie zum Vermieten und Verleihen von 1992 folgt.
Die internationalen Organisationen SAA (für Regie und Drehbuch) und die „Fair Internet Campaign“ (für ausübende Künstler*innen) haben entsprechende Vorschläge vorgelegt, die von den Ausschüssen ITRE und CULT in ihren bereits erwähnten Stellungnahmen aufgegriffen wurden – der Rechtsausschuss handelte allerdings noch nicht.
Sowohl die Bundesregierung als auch die Präsidentschaft haben diesen Vorschlag bisher noch nicht konkret aufgegriffen.

b. Klärung der Verantwortlichkeit der Plattformen

Die Bundesregierung fordert in diesem Zusammenhang zu Recht, die urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Plattformen zu verdeutlichen und deshalb bestimmte Regelungen der E-Commerce Richtlinie praxisgerecht weiterzuentwickeln. Die Forderung der Bundesregierung, es solle klargestellt werden, dass die Tätigkeit der Plattformen in der Regel eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt, ist die notwendige Folgerung. Die Verantwortlichkeit der Plattformen darf nicht bei der Beseitigung rechtswidriger Inhalte enden.
Dies ist besonders bedeutsam, weil in der bisherigen Diskussion besonders auf der Ebene der Präsidentschaft die gewünschte Mitwirkung der Urheberinnen und Rechteinhaberinnen an der Werkidentifizierung als Voraussetzung nicht nur für die Beseitigung von Urheberechtsverletzungen, sondern auch für die Teilnahme an Erlösen (z.B. durch Uploadfilter) in den Vordergrund gestellt wurde; ob dieser Gedanke der Werkidentifizierung allerdings weiterführt, ist umstritten.
Zunächst sollte im Prinzip durchgesetzt werden, dass die Ansprüche auch der Kreativen im Grundsatz und bedingungslos anerkannt werden und dass über etwa notwendige Identifizierungen oder andere Werknutzungsregistrierungen in fairen Verträgen zwischen Plattformen, Kreativen und Rechtsinhabern und Plattformen auf der Grundlage der Verantwortlichkeit belastbare Vereinbarungen getroffen werden. Diese sollten sicherstellen, dass ein angemessener Anteil der Vergütungen durch direkte Zahlungen der Plattformen tatsächlich zu den Kreativen bzw. ihren Verwertungsgesellschaften gelangt.

c. User Uploaded Content

Zu Recht weist die Bundesregierung darauf hin, dass Regelungsbedarf im Hinblick auf massenhafte private Nutzungen fremder Werke ohne kommerzielles Interesse über Plattformen besteht.
Die Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen unterstützen den Ansatz der Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass auch in diesem Fall (der rechtswidrigen Werknutzung durch Private z.B. bei der Nutzung von Facebook) eine angemessene Vergütung der Kreativen erreicht wird.
Denkbar wäre in diesem Bereich eine vergütungspflichtige Schranke nach dem Muster der Privatkopie, die zwar zulässig, aber vergütungspflichtig durch die Hersteller der Kopiertechnologie ist. Es ist hilfreich, dass die Bundesregierung diese von Wissenschaftlern entwickelte Option aufgegriffen hat. Im Rahmen dieser Option sind „Opt-Out-Lösungen“ für Repertoires denkbar, die über Werkidentifizierungsmöglichkeiten auch für diese Nutzungen verfügen. Deren Ziel ist es, den Urheber*innen, z.B. von musikalischen Werken, zu denen ihnen zustehenden Vergütungen zu verhelfen.

4. Zusammenfassung

Den Überlegungen auf Rats- und Parlamentsebene fehlte bisher die Erkenntnis, dass faire Lösungen zur Schließung des Value Gaps bei der Plattformnutzung nur dann weiterführen, wenn sie darauf gerichtet sind, die Verteilung der Erlöse für die Nutzung geschützter Werke auf den Plattformen so zu organisieren, dass neben den Inhabern übertragener Rechte auch die Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen direkt über ihre Verwertungsgesellschaften oder im Rahmen von Vereinbarungen der Gewerkschaften und Verbände mit den Plattformbetreibern beteiligt werden. Dies sollte zumindest dort eingeführt werden, wo es sich um neue Nutzungsarten oder um die technische Weiterentwicklung solcher Nutzungen handelt, deren Erlöse schon aufgrund bestehender Richtlinien ganz oder teilweise den Kreativen zugewiesen sind.
Die Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen in Deutschland wie aber auch Europa erwarten deshalb, dass die Vorschläge der Bundesregierung im Rat, aber auch im Parlament aufgegriffen und auch von der Kommission unterstützt werden, um ein wesentliches Ziel des Richtlinienprozesses, die wirksame Besserstellung derjenigen, ohne deren Werke die Kulturwirtschaft im Internet wie in der sog. analogen Welt nicht funktionieren könnte, zu erreichen.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

Dieser Text ist erschienen bei „promedia – Das medienpolitische Magazin“ in Heft 4/2018. Online wurde er bei medienpolitik.net veröffentlicht.

Pressekontakt: info@urheber.info