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Diskurs

Dienstag, 12.12.2017

EU-Urheberrecht: Schlechte Zeiten für Kronjuwelen

Die EU hat die erklärte Absicht, das zeigen viele Strategiepiere aus den letzten Jahren, im Rahmen der Anpassung des Urheberrechts an den digitalen Binnenmarkt auch die Lebens- und Erwerbssituation der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen* zu verbessern. In d...

Die EU hat die erklärte Absicht, das zeigen viele Strategiepiere aus den letzten Jahren, im Rahmen der Anpassung des Urheberrechts an den digitalen Binnenmarkt auch die Lebens- und Erwerbssituation der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen* zu verbessern. In diese Richtung wurden bereits einige Schritte unternommen; es ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt höchst fraglich, ob sie ihren Zweck erfüllen oder nicht vielmehr die Situation eher verschlechtern als verbessern. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht**, erläutert aus seiner Sicht den Stand der aktuellen Gesetzgebungsverfahren in Brüssel und die Folgen für die professionell arbeitenden Kreativen.

 

  1. Richtlinie zur Arbeit der Verwertungsgesellschaften und zur Online-Verbreitung von Musikwerken

Im Jahr 2014 wurde als erster Schritt zur Reform des Urheberrechts eine Richtlinie zur Arbeit der Verwertungsgesellschaften (VGs) beschlossen. Sie wurde In Deutschland fristgemäß umgesetzt und ist am 1.6.2016 in Kraft getreten. Das seit 1966 geltende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wurde dadurch ersetzt.

Wesentliches Ziel war aus der Sicht der Kommission eine Besserstellung der Urheber und ausübenden Künstler in ihren Verwertungsgesellschaften unter anderem durch eine verstärkte Kontrolle dieser Gesellschaften durch Mitglieder und Aufsichtsbehörden und eine Verbesserung der Transparenz.  Durch die Neuregelung sollten auch die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder erhöht werden. Deshalb wurde erstmals für eine Wirtschaftsbranche in Deutschland zwingend die digitale Abstimmung in den Mitgliederversammlungen eingeführt.

Die Regelungen zur Online-Verbreitung von Musik sollten die Wahlfreiheit der Kreativen, vor allem der musikalischen Urheber, in konsequenter Fortsetzung schon vorher erfolgter Eingriffe in die Verwaltungsstruktur der musikalischen Gesellschaften erweitern und Konkurrenz zwischen den Verwertungsgesellschaften schaffen: Dem finnischen Komponisten sollte dadurch etwa ermöglicht werden, eine Auswahl seine Rechte der portugiesischen Gesellschaft zur Verwaltung anzuvertrauen, andere vielleicht der französischen, die womöglich jeweils effizienter arbeiten als die heimatliche. Auch der Wechsel zu anderen Verwertungsgesellschaften sollte erleichtert werden.

Die Verwertungsgesellschaften-Reform führte zu erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit auch zu Kostensteigerungen bei allen deutschen Verwertungsgesellschaften und auch bei der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt, das sein Personal erheblich verstärken musste. Ob die Mitglieder der musikalischen Gesellschaften die Änderungen wirklich als Verbesserung ihrer Situation empfinden, wird sich erst zeigen müssen. Zunächst profitierten vor allem die multinationalen Musikverleger, die die Verwertungsgesellschaften bei der Wahrnehmung großer Rechtepakete gegeneinander ausspielen konnten.

Eines ist jedoch klar: Allein durch administrative Veränderungen der Struktur der Verwertungsgesellschaften wird die Situation der Mitglieder nicht substanziell verbessert Auch die beste und effizienteste Verwertungsgesellschaft kann ihre Mitglieder nur mit steigenden Erlösen aus der Verwertung ihrer Rechte wirklich beglücken, und das geht am besten, wenn der Katalog der wahrnehmbaren Rechte erweitert wird, mit anderen Worten, wenn durch eine Verstärkung der Rechtsgrundlagen neue Erlösquellen aus neuen Nutzungsarten erschlossen werden können.

 

  1. Rechtsgrundlagen für die Wahrnehmung von Rechten bei Internet- und Plattformnutzungen: InfoSoc- und E-Commerce-Richtlinie

Das zu erreichen ist in der zunehmend vernetzten und von Plattformen dominierten digitalisierten Kulturwirtschaft schwer. Denn einerseits ermöglichen diese Plattformen – als Beispiel seien YouTube oder Facebook genannt – ihren Nutzern die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken in vorher unbekanntem Maße, sei es durch Einstellung ganzer Tatortserien oder die Verbreitung der im Rahmen von „user uploaded content“ genutzten Musikstücke, Bilder, Texte und Filmausschnitte. Nur in den Fällen der zwischen Plattform und Rechteinhaber vereinbarten Nutzung teilen sie die Erlöse; und darüber, ob die Aufteilung fair ist, kann man in vielen Fällen streiten.

Werden aber die Werke von Nutzern eingestellt, vereinnahmen die Plattformen die Erlöse aus der damit verbundenen Wertschöpfung auf einem Markt, den sie weitgehend dominieren. In diesen Fällen fällt es der Mehrzahl der Rechteinhaber zunehmend schwerer, diese Nutzungen zu kontrollieren bzw. eine Teilhabe an den Erträgen durchzusetzen.

Im Ergebnis entsteht ein „Value Gap“: Die genannten Plattformen fahren durch die Ermöglichung einer Vielzahl neuartiger Nutzungen gigantische Gewinne ein, die Erträge der Urheber und Rechteinhaber, die nicht beteiligt werden, sinken gegenüber der Epoche der analogen Verwertung gravierend.

Die wesentliche Rechtsgrundlage für den Umgang mit Rechten in der Informationsgesellschaft bildet die Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ – kurz: InfoSoc –  die nach zehnjähriger Beratung im Jahre 2001 in Kraft trat und schon damals hoffnungslos hinter die technischen Entwicklungen zurückgefallen war. Sie definiert zwar neue Nutzungsrechte und Schranken, konnte den Urhebern und Künstlern entgegen den Erwartungen in vielen Fällen aber nicht dazu verhelfen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durchzusetzen.

Dies gilt insbesondere für die Nutzungen von Werken auf Plattformen. Die rechtliche Basis für das geschützte Geschäft der Plattformen liefert Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2000. Im Sinne der damals für erforderlich gehaltenen Stärkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Plattformen postuliert dieser Artikel ihre weitgehende Freistellung von der Haftung für die auf ihren Web-Angeboten ohne Lizenzierung stattfindenden Nutzungen urheberrechtlicher Werke. Die Rechteinhaber, die der Nutzung ihrer Werke Einhalt gebieten oder wenigstens Vergütungen erzielen wollen, haben keinen Zugriff auf die Plattformen, sondern werden auf eine Vielzahl individueller Nutzer verwiesen, die praktisch nicht oder nur mit hohem Aufwand erreichbar sind.

In Deutschland gelang es deshalb allein der GEMA als betroffene Musik-Verwertungsgesellschaft, in nennenswertem Umfang Vergütungen für die von Nutzern zugänglich gemachten Werke zumindest bei einer Plattform durchzusetzen. Sie schloss im Jahr 2016 rückwirkend und für die folgenden drei Jahre einen Vertrag mit YouTube über die Vergütung für die dort vorgenommene Musiknutzung, aber Inhalt und gezahlte Vergütung sind streng geheim – trotz der Publikationsverpflichtung des VG-Gesetzes. Und dieser Vertrag betrifft nur die hervorragend organisierten Musikurheber, alle anderen gehen bisher komplett leer aus.

 

  1.  Reformstau

Die InfoSoc-Richtlinie war schon bei Inkrafttreten überholt, was allen Beteiligten schnell bewusst wurde. Statt weiterer notwendiger Reformen folgte jedoch ein Reformstau, während immer mehr neue Nutzungen technisch möglich wurden. Ein Beispiel ist das „Framing“, die Übernahme von Werken aus einer Website in eine andere und die weitere Verbreitung ohne Einverständnis der Rechteinhaber und vor allem ohne Vergütung. Mangels eindeutiger Rechtsgrundlage für die öffentliche Wiedergabe führte dies zu Konflikten, die vor nationalen Gerichten ausgetragen und letztendlich vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden mussten. Dieser sah in der neuen Nutzung unter eigenwilliger Fortentwicklung der überholten Rechtslage keine Rechtsverletzung, aus der Sicht vor allem der Bildrechteinhaber eine praxisfremde Entscheidung, die weitreichende Auswirkungen auf die Bildnutzung im Netz hat. Durch weitere Entscheidungen in ähnlich bedeutsamen Fällen – etwas zur Verlegerbeteiligung an Erlösen aus privater Vervielfältigung – wurde der EuGH zwischenzeitlich zum Ersatzgesetzgeber. Dadurch löste er zwar viele interessante Diskussionen in der Urheberrechtswissenschaft aus, zog aber auch manche Kritik vor allem der Rechteinhaber auf sich. Auf die Unhaltbarkeit dieses Zustands machte kürzlich auf der Göttinger Urheberrechtstagung der Verfassungsrichter Paulus aufmerksam, der angesichts dieser Entwicklung daran erinnerte, dass Gesetzgebung nicht Sache der Richter, sondern der Parlamente sei.

 

  1. Internet-Richtlinie 2016

Diese Entwicklungen nahmen die Urheber, Künstler und sonstigen Rechteinhaber nicht schweigend hin. Sie laufen vielmehr seit Jahren Sturm in Berlin und Brüssel. Nicht erfolglos. Beim damaligen Digitalkommissar Oettinger - und später bei Mitgliedern des EU-Parlaments - stießen sie durchaus auf offene Ohren. Die Gesetzgebungsmaschine in Brüssel nahm Fahrt auf. Am 14.9.2016 stellte Kommissionspräsident Juncker ein Gesetzgebungspaket vor, das das Urheberrecht in der EU an die Entwicklung des Digitalen Binnenmarkts anpassen soll. Argumentativ im Vordergrund standen dabei unter anderem die von Juncker so bezeichneten „Kronjuwelen“, nämlich die professionellen kreativen Urheber und ausübenden Künstler, ohne deren Werke und Leistungen die ganze Kulturwirtschaft nicht funktionieren kann.

Die Sache hatte allerdings von Anfang an einen Pferdefuß: Das gesamte Reformpaket – eine Verordnung zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Fernseh- und Rundfunksendungen und eine Richtlinie zum Urheberrecht – stand unter der Vorbedingung, dass die geltenden Richtlinien, nämlich InfoSoc und E-Commerce, aber auch die Kabel- und Satelliten-Richtlinie, nicht angetastet werden sollten. Zu groß schien die Gefahr, dass eine „Öffnung“ des geltenden Unionsrechts weitergehende Reformvorschläge auslösen könnte – mit nicht absehbaren Folgen. So schlängelt sich seither der Reformprozess um diese Vorgaben wie ein Schiff durch Scylla und Charybdis.

 

  1.  Presseleistungsschutzrecht und Value Gap

Zwei Themen von unterschiedlichem Gewicht, aber annährend gleicher politischer Bedeutung bestimmen vor allem die Richtliniendiskussion: das von der Lobby der Presseverleger vehement geforderte und von Politikern, die vor allem den Fortbestand der Presse im Augen haben, unterstützte Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das die Nutzung von „Snippets“ durch Google eindämmen oder zumindest kostenpflichtig machen soll (Artikel 11 RL), und die ungleich wichtigere Frage der möglichen Verantwortlichkeit der Plattformen für die Nutzung von geschützten Werken (Artikel 13 RL). Daneben stehen weitere Vorschläge zur Erweiterung der Werknutzungsmöglichkeiten für Bildung und Wissenschaft sowie zur Stärkung des Urhebervertragsrechts, ein wichtiges und lange beiseite geschobenes Thema auf EU-Ebene, derzeit eher im Hintergrund.

Die systematische Trennung der erwähnten beiden wichtigen Themen muss verwundern. Denn man könnte durchaus den Standpunkt vertreten, dass die Probleme der Zeitungsverleger sich von den Problemen anderer Rechteinhaber mit Plattformen nicht so sehr unterscheiden, als dass man sie vollkommen separieren und in einem besonderen Artikel abhandeln müsste. Und weiter könnte man sich fragen, warum die Frage der Verwendung von Zeitungsausschnitten nur unter dem Gesichtspunkt der Verleger erörtert wird, wo doch jeder Zeitungsartikel einen journalistischen oder wissenschaftlichen Urheber hat, der von der kritisierten Verwertung durch Plattformen ebenfalls betroffen ist.

 

  1. Reformprozess

Der Reformprozess nahm im Lauf des Jahres 2017 an Fahrt auf. Er wurde zunächst durch das Parlament und seine Ausschüsse geprägt , die schon im Sommer Berichte vorlegten (siehe Artikel „ITRE, CULT und .JURI – Neues aus Brüssel“ vom 20.7.2017) , ruht dort aber momentan. Grund ist die Rückkehr der Berichterstatterin des federführenden Rechtsausschusses, Commodini, in ihr Heimatland Malta. Ihr Nachfolger Axel Voss (CDU/ EVP) braucht Zeit zur Einarbeitung. Inzwischen wird die Vorlage seines Berichts frühestens Ende Januar, ggf. aber auch erst im März 2018 erwartet – also rund sechs Monate später als ursprünglich geplant. Im Rahmen der Berichtserstellung werden die genannten Themen höchst kontrovers diskutiert.

Welch großes Interesse die Diskussion im Rechtsausschuss findet, zeigt allein die Zahl von Ergänzungsanträgen der beteiligten Parlamentarier, die sich auf etwa 800 belaufen. Dies zeigt allerdings auch, wie schwierig es ist, die unterschiedlichsten Vorschläge auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.

Im Interesse einer Abschichtung der Probleme haben die Initiative Urheberrecht und die Brüsseler Organisationen der audiovisuellen Urheber und ausübenden Künstler (SAA und Fair Internet Campaign) bei lizensierten Video-on-Demand-Verbreitungen über Plattformen (Artikel 11) einen nicht abtretbaren Vergütungsanspruch für die Urheber und Künstler vorgeschlagen, um den „Kronjuwelen“ wenigstens bei dieser Verwertung ihrer Werke eine sichere Vergütungsbasis zu bieten. Diesem Vorschlag liegt die reale Vertragssituation zu Grunde: Den Urhebern und ausübenden Künstlern gelingt es in nur wenigen Fällen, gegenüber den mächtigen Produzenten individuell eine angemessene Vergütung durchzusetzen, die dem Wert der eingeräumten Nutzungsrechte entspricht. Deshalb wurde von Urheber- und Künstlerseite der Vorschlag auf separate Vergütung nach dem Muster der für analoge Nutzungen geltenden Vermietrichtlinie entwickelt. Diesen Vorschlag haben die mitberatenden Ausschüsse CULT und ITRE aufgegriffen. Inwieweit Berichterstatter Voss bereit ist, ihr Votum auch in den Vorschlag des Rechtsausschusses zu übernehmen, ist derzeit nicht absehbar.

Während das Parlament intensiv diskutiert, hat auch der Rat, die Beratungs- und Beschlussebene der Mitgliedsstaaten, seine Verhandlungen aufgenommen. Der Schwerpunkt liegt hier, soweit man weiß, derzeit primär auf der Klärung der zukünftigen erweiterten Verantwortlichkeiten der Plattformen für die Vergütung bzw. Verhinderung der Verbreitung von Werken, zu regeln in Artikel 13 und Erwägungsgrund 38.

 

  1. Plattformenkonferenz der Initiative Urheberrecht

Auf der in dieser Beratungsphase veranstalteten Konferenz der Initiative Urheberrecht am 20.11.2017 wurden die Probleme deutlich. Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio und der konservative EU-Abgeordnete Ehler zeigten die Gefahr auf, dass der gegenwärtige Stand des Beratungsprozesses zu Artikel 13 im schlimmsten Fall die Situation der großen Plattformen stärken und die Position der Urheber gravierend verschlechtern könne, wenn nicht ein radikales Umdenken erfolge.

Wie das? Die Ursache liegt in der aktuellen, durch Hinweise der estnischen Präsidentschaft geförderten Diskussionslage, die zunehmend dahin tendiert, die E-Commerce Richtlinie vollständig zu erhalten und damit auch die weitgehende Befreiung der Plattformen von jeder Verantwortung. Sie sollen allenfalls verpflichtet werden, mit den Rechteinhabern oder ihren Verwertungsgesellschaften vertragliche Vereinbarungen über Vergütungen für die Nutzung von Werken zu führen, moderiert durch neuartige Schlichtungsstellen oder Mediatoren, für die es in der Praxis keine Vorbilder gibt. Im Wesentlichen aber sollen sie in einem verbesserten „Notice und Take-down“-Verfahren von den Rechteinhabern der genutzten Werke Informationen nebst Werkkopien entgegennehmen, diese speichern und in „Upload-Filtern“ einsetzen, um das missbräuchliche Hochladen von Werken zu unterbinden. Ziel ist es – und dies erläuterte auch die Vertreterin des zuständigen französischen Ministeriums, Le Morvan – den Plattformtraffic zu reglementieren und Lizenzierungen der genutzten Inhalte zu ermöglichen.

Dieses Verfahren entspricht in etwa dem US-amerikanischen System, das von Prof. Jane Ginsburg vorgestellt wurde, nützt also allenfalls einem Teil der Kulturwirtschaft, nämlich der Musik. Es ist nur für musikalische Werke anwendbar, die mit geeigneter Software kodiert oder anderweitig identifiziert werden können – wenn die Rechteinhaber, der Komponist, Musiker oder das Plattenlabel, den Aufwand auf sich nimmt, die Werke auf den Plattformen aufzuspüren und diese anschließend über den Wunsch nach Löschung informiert – ein unvorstellbarer Aufwand, der den Nebeneffekt hat, dass die Plattform in die Lage versetzt wird, in ihrer Filterdatenbank über das gesamte Repertoire geschützter Werke zu verfügen.

Hinzu kommt, dass Rechteinhaber, denen nicht an der Entfernung ihrer Werke von Plattformen gelegen ist, sondern die nur eine Beteiligung an den Erlösen aus der Nutzung ihrer Werke durch Werbung etc. verlangen, mit diesem Verfahren nicht einverstanden sein können.

Eine Lösung nur für eine Branche darf aber nicht allein das Ergebnis der Gesetzgebung sein. Es wäre die Perpetuierung des bestehenden Systems und diente allein der Stabilisierung der großen kalifornischen Plattformen. Für den Großteil der sonstigen Urheber ist das Verfahren ebenfalls nicht hilfreich. Wie sollen die Erben von Picasso Tausende von Kunstwerken codieren und an Plattformen melden, um die illegale Nutzung zu verhindern?

 

  1. Kritik an der Diskussion im Rat

Die Ratsvorschläge wurden auch systemimmanent kritisiert. Die EU-Abgeordnete Kammerevert (SPD) warnte in Berlin aus der Sicht kleinerer Start-up-Plattformen vor allzu ausgefeilten Upload-Filtern, weil diese den erforderlichen Aufwand vermutlich nicht finanzieren und deshalb aus dem Markt gedrängt werden könnten. Nur: Diese Kritik hilft vielleicht dem Plattformsystem und seiner Diversifizierung, nützt den Kreativen aber gar nichts. Sie sind die Opfer solcher Ideen. Darauf wurde deshalb auch von Urhebern und Vertretern der Verwerter lautstark hingewiesen.

Im Parlament besteht dem Vernehmen nach größere Bereitschaft, die Verantwortlichkeit der Plattformen dann zu stärken, wenn sie aktiv an der Werkvermittlung teilnehmen. Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie könnte auf diese Weise elegant umgangen werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die weitgehend monopolistische Entwicklung der internationalen Plattformen auch schon auf anderen Gebieten durch die EU reglementiert wird: in Bezug auf Datenschutz, Hassmails und demnächst vielleicht auch Steuervermeidung. Sie werden also allein wegen ihres Sitzes außerhalb der EU nicht mehr als unantastbar wahrgenommen.

Auf der Grundlage einer derartigen Verantwortlichkeit für die Nutzung von Werken hätten die Kreativen und Rechteinhaber gegenüber den Plattformen eine bessere Ausgangsposition für die Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungen. Ob dies allein jedoch ausreicht, um die Situation der Kreativen zu verbessern und zur Schließung des Value Gap beizutragen, bleibt offen. Ein Ausgleich der divergierenden Interessen von Urhebern, Nutzern und Plattformen ist allein hierin noch nicht zu sehen.

 

  1. Alternativen zum Ansatz der Kommission – Diskussion über Schranken

Was ist zu tun? Man darf zunächst das Ziel nicht aus dem Auge verlieren: Oettinger und Juncker ging es darum, die Situation der Kreativen gegenüber der Plattformwirtschaft zu verbessern und dazu beizutragen, den Value Gap zu schließen, also zu einer gerechteren Teilung der auf Plattformen durch die Nutzung von Werken generierten Gewinne zu kommen. Nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand im Rat kann dies nur in einem Teil der Branche, der Musikverwertung, gelingen, wenn sich die Plattformen angesichts der Drohung mit der Forderung nach Installation von Upload-Filtern eines Tages bereitfinden, faire Verträge zu verhandeln. Aber selbst diese werden nicht alle Fälle der möglichen Musiknutzungen abdecken. Offen bleibt deshalb, wie die Situation der anderen Urheber und ausübenden Künstler verbessert werden kann, die nur teilweise durch starke Verwertungsgesellschaften vertreten werden und nicht über Werkidentifizierungen verfügen.

Auf der Suche nach Lösungsmöglichkeiten empfiehlt sich ein Blick zurück in die Urheberrechtsgeschichte, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Konstituierung des Urheberrechts als Eigentumsrecht mit starker Sozialbindung viele Möglichkeiten des Ausgleichs von Nutzer- und Rechteinhaberinteressen kennt.

Im Jahr 1966 wurden Konsequenzen aus der Revolutionierung der Werkvervielfältigung durch Privatnutzer – nach Einführung der Spulentonbandgeräte, die die Aufzeichnung von Radio- und Schallplattenmusik möglich machten – gezogen. Im Interesse der Nutzer und Konsumenten von Werken für den privaten und eigenen Gebrauch wurde eine Vergütungspflicht für die Privatkopie eingeführt, beispielgebend in Deutschland und bald übernommen in und außerhalb Europas. Der alte preußische Grundsatz „Dulde, aber liquidiere“ stand Modell: Diejenigen, die die Privatkopie ermöglichten, die Gerätehersteller (und später die Hersteller von Trägermaterial und weiteren Vervielfältigungsgeräten wie Kopierern und PCs) wurden verpflichtet, anstelle der Endnutzer einen Anteil ihrer Erlöse an die Verwertungsgesellschaften abzuführen, und zwar nutzungsbezogen und in einer Höhe, die die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nicht in Frage stellt. Dieses Modell könnte auch weite Bereiche der Plattformnutzung ohne großen Bürokratieaufwand befrieden und den Berechtigten zu ihrem gerechten Anteil verhelfen, wenn es politische Unterstützung finden würde. Die renommierten Urheberrechtler Metzger und Leistner haben einen entsprechenden Vorschlag in Vorträgen auf Konferenzen der Initiative Urheberrecht in den Jahren 2015 und 2016 entwickelt und zur Diskussion gestellt. Er bedarf sicher der Ergänzung, auch um sicher zu stellen, dass aus Gründen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte „Opt-out“- oder „Take-down“-Optionen erhalten bleiben oder eingeführt werden. Weiterhin kann ein solches Modell bei kommerziellen Werkverwertungen keine Anwendung finden, wenn es individuelle Erlösmodelle torpedieren würde. Aber es könnte immerhin einen Großteil der Fälle abdecken und Frieden zwischen Urhebern, Nutzern und Plattformen aller Art und Größe schaffen, denn wäre nicht existenzbedrohend wie Upload-Filter es sein könnten.

Dieses Modell könnte eine echte Alternative zu den gegenwärtig im Rat diskutierten Vorschlägen darstellen, die die Verantwortung für die Beseitigung von Rechtsverletzungen durch „Notice- und Take-down“-Verfahren letztlich wieder den Urhebern aufbürden, damit die faktisch die Beweislast umkehren und diejenigen, die die Rechtsverletzungen erst ermöglichen, in eine komfortable Situation versetzen. Das kann nicht der Sinn der Reformen sein.

In diesem Zusammenhang sollte auch das Leistungsschutzrecht der Presseverleger noch einmal überdacht werden. Hier soll – herausgehoben aus dem Kreis der von der Richtliniengesetzgebung betroffenen Urheber, Künstler und Rechteinhaber – im Rahmen einer Richtlinie, die die Nutzung des gesamten kreativen Werkschaffens auf Plattformen zum Gegenstand hat, eine bestimmte Gruppe von Inhabern übertragener Urheberrechte gesondert geschützt und gestärkt werden. Hierzu wird ein Recht geschaffen, das begrifflich nur einer weiter eingegrenzten Gruppe im Zeitungsbereich zu Gute kommt. Sie hat ihre Schutzbedürftigkeit mit der Bedeutung der freien Presse für die Demokratie begründet und damit einen Sonderstatus erkämpft. Buchverleger dagegen, die ebenfalls schutzbedürftig sind, bleiben ausgeschlossen. Journalisten, die die wahren Urheber der genutzten Werke sind, können nach derzeitigem Diskussionsstand ihre ebenso berechtigten Beteiligungsansprüche allenfalls im Rahmen des Urhebervertragsrechts geltend machen, welches allerdings nur einen schwachen Schutz gewährt.

Um diesem Missstand abzuhelfen, sollten Journalisten, so die Forderung ihrer Gewerkschaften, die kürzlich auch vom EU-Abgeordneten Voss in Erwägung gezogen wurde, wiederum an den aus diesem Verwerterrecht im günstigsten Fall fließenden Erträgen durch Ergänzung der Richtlinie beteiligt werden. Eine denkwürdige Konstruktion, die schon das geltende deutsche Urheberrecht in § 87 f-h UrhG vorsieht: Die Urheber, die im Rahmen von kritikwürdigen Verträgen gehalten sind, alle Nutzungsrechte an ihre Verwerter abzutreten, sollen anschließend an der Verwertung ihrer Werke durch Plattformen nur partizipieren, indem ihnen Anteile am Leistungsschutzrecht der Verleger zugebilligt werden. In Deutschland sind aufgrund dieser Regelung bisher keine Zahlungen geleistet worden. Warum können die Journalisten nicht ihre eigenen Urheberrechte neben den Rechten der Verleger geltend machen? Dies würde freilich wirksame urhebervertragliche Regelungen voraussetzen, aber für Klarheit sorgen und die Sonderstellung des Pressebereichs im digitalen Verwertungsprozess überflüssig machen

Rat und Parlament sind deshalb dringend aufgefordert, neue Wege zu beschreiten und dieses oder ähnliche Modelle als denkbare Alternativen in ihre Überlegungen einzubeziehen. Denn es ist nicht akzeptabel, dass Brüssel einerseits die Besserstellung der Kreativen postuliert und ihnen dann quasi in Beweislastumkehr den Schwarzen Peter zuschiebt, indem sie aufgefordert werden, zunächst die Verletzung ihrer Rechte auf Plattformen festzustellen, dann entsprechende Meldungen zur Ausrüstung von Filtern zu machen und zu warten, bis diese Filter greifen: Das Ergebnis wäre höchstens der Wegfall der illegalen Nutzung, aber keine Vergütung. Und nach den bisherigen Erfahrungen wird es kaum zu den in der Richtlinie vorgesehenen Vergütungsverhandlungen vor Schiedsstellen und Vertragsabschlüssen kommen.

Jeder weiß aber, dass das Ziel künstlerischer Arbeit nicht das Verbot der Wahrnehmung von Werken ist, sondern deren Nutzung, freilich gegen Vergütung.

 

  1. TV-Verordnungsvorschlag von 2016

Ebenfalls als schwierig erweist sich der Beratungsprozess der 14.9.2016 vorgestellten „Verordnung für die Wahrung der Urheberrechte in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und Weiterleitungen von Fernsehprogrammen“. Ziel ist, den europäischen TV-Sendern zu ermöglichen, ihre Programme und ihre Mediatheken mit modernen Technologien zeitgleich grenzüberschreitend zu verbreiten bzw. zugänglich zu machen und die bestehende, aber als nicht antastbar angesehene Richtlinie zum Kabel- und Satellitenfernsehen zu ergänzen. Zwei Fragen sind strittig: zum einen die Forderung, den Urhebern und Künstler, wie bei der Kabelweiterleitung einen unabtretbaren, durch Verwertungsgesellschaften zu verwaltenden Vergütungsanspruch zu sichern, um ihren gerechten Anteil aus dem Verhandlungspoker mit den übermächtigen Sendern heraus zu nehmen. Weiter geht es um den Wunsch der Kommission, das „Ursprungslandprinzip“ einzuführen. Dies soll dazu führen, dass in Zukunft der Lizenzerwerb allein im Sendeland ausreichen soll, um eine Fernsehsendung in ganz Europa verbreiten zu dürfen. Der SPD-Abgeordnete Wölken, zuständiger Berichterstatter, wurde vor allem wegen dieser Vorschrift von Film- und Fernsehproduzentenseite stark angegriffen; er reduzierte schließlich seinen Vorschlag auf die Zulässigkeit nur der Weiterverbreitung von TV-Eigen- und weitgehend senderfinanzierten Auftragsproduktionen. Dem Rechtsausschuss, der am 21.11.2017 die Beschlussvorlage beriet, folgte dem Drängen der Kulturwirtschaft und schränkte den Anwendungsbereich der Verordnung weiter ein auf Nachrichtenprogramme und „current affairs“, was man wohl mit „Diskussionssendungen zur aktuellen Lage“ übersetzen könnte. Von der ursprünglichen Vorlage bleibt damit in diesem Punkt fast nichts mehr.

Nahezu unbemerkt bleibt dabei, dass ein sehr weitgehender und urheberschützender Vorschlag nahezu bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt wurde. Vorgesehen war im ursprünglichen Entwurf des Rechtsausschusses, die Rechte der Kreativen in den Fällen der zulässigen Weiterleitung derartig zu stärken, dass die Vergütung für diese neuen Nutzungen von Gewerkschaften, Verbänden oder Verwertungsgesellschaften separat zu verhandeln und von Verwertungsgesellschaften zu verwalten waren, wie es das deutsche Gesetz in § 20 b UrhG bereits heute vorsieht. Auch dieser Entwurf existiert nicht mehr, vorgesehen ist jetzt nur noch, dass einzelne Staaten nationale Regelungen, die eine angemessene Vergütung für die Urheber und Künstler vorsehen, aufrechterhalten können. Dies ist gegenüber dem ursprünglichen Ansatz einer europaweiten Verstärkung der Positionen der Kreativen durch Gewährung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs eine wesentliche Verschlechterung.

Im Ergebnis sind zwar die Produzenten nach bisherigem Stand am Ziel, die Urheber aber die Verlierer der Debatte. Ob dieser Effekt sich mit dem Ziel der Kommission, die „Kronjuwelen“ zu stärken, vereinbar ist, wird sich erweisen. Die Debatte ist sicher noch nicht am Ende, die Beratungen des Rats und auch die Beschlussfassung des Parlaments als Ganzes stehen noch aus. Fest steht aber, dass der bisherige Beratungsstand für die Kreativen nicht akzeptabel ist. Sie werden für eine Stärkung ihrer Rechte kämpfen und Parlament, Rat und Kommission an ihre Versprechungen erinnern müssen und auf deren Einhaltung bestehen.

 

  1. Fazit

Wie gezeigt, ist nach jetzigem Stand wenig geblieben von den vollmundigen Versprechungen der Kommissionsspitze zu ihren Absichten, die Situation der Kreativen zu verbessern. Um dies zu erreichen, sind aus unserer Sicht folgende Schritte erforderlich:

  • Einführung eines separaten Vergütungsanspruchs für Urheber und ausübende Künstler für die Nutzung ihrer Werke auf durch Video-on-Demand-Dienste von Plattformen,
  • Einführung eines für Urheber und ausübende Künstler praktikablen Anspruchs auf Teilhabe an den Gewinnen, die Plattformen mit der Zugänglichmachung ihrer Werke erlösen,
  • Sicherung eines Vergütungsanspruchs für Urheber und ausübende Künstler bei grenzüberschreitender Verbreitung von TV-Sendungen und Mediatheken,
  • Umsetzung der der Rechtsprechung des EuGH aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in der Gesetzgebung der EU.

Die Verwendung des Begriffs „Kronjuwelen“ mutet gegenwärtig eher zynisch als ermutigend an. Wieder zeigt sich, was der Europäischen Union des Öfteren vorgeworfen wird: Sie hat zwar ihren Namen geändert, aber sie ist nach wie vor eine Wirtschaftsgemeinschaft, die den Binnenmarkt nach den Interessen der Wirtschaft und nicht nach den Interessen der Beschäftigten oder – in unserem Falle – der kreativen, schöpferisch tätigen Menschen organisiert, die den „Content“ der Informationsgesellschaft schaffen.

Gegenwärtig droht also nach dem Stand der Beratungen im Rat zur Urheberrechtsrichtlinie und im Parlament zur TV-Verordnung eine Beschlusslage, in der die Kreativen mit wenigen Ausnahmen vollständig an die Wand gedrückt werden.

Die Diskussion ist allerdings noch nicht am Ende, und zahlreiche Abgeordnete, wie der erwähnte Konservative Ehler, u.a. Gründer und Vorsitzender der Intergroup "Creative Industries in Europe“, oder die Abgeordnete der Grünen Helga Trüpel, stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses, vertreten alternative, urheberfreundliche Positionen.

Es geht jetzt darum, einen wirklich gerechten Interessensausgleich zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern, Plattformen und Nutzerinteressen zu finden und dafür zu sorgen, dass die Gewinne aus den Wachstumsbereichen der digitalen Kulturwirtschaft nicht allein den – nicht-europäischen! – Plattformen zufallen.

Dabei hilft, dass die Macht der großen Plattformen zum Glück auch in anderen Bereichen derzeit stark thematisiert wird. Ein Anfang wurde gemacht mit der Durchsetzung europäischer Datenschutzvorschriften und der deutschen Gesetzgebung über den Umgang mit Hassmails. Ebenfalls diskutiert wird ihre Steuervermeidungspolitik.

Urheber und Kreative wollen die Potenziale der Plattformen bei der Verbreitung ihrer Werke nutzen, aber zu fairen Bedingungen und mit gerechtem Ausgleich. Den Rahmen dafür kann nur der europäische Gesetzgeber schaffen. Aber dazu gehört Mut und den vermissen wir bisher.

 

Prof. Dr. Gerhard Pfennig

Sprecher der Initiative Urheberrecht

 

* Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwandt. Gemeint sind selbstverständlich auch immer Urheberinnen, Künstlerinnen, Produzentinnen etc.

** In der Initiative Urheberrecht arbeiten über 35 deutsche Verbände und Gewerkschaften zusammen, die die Interessen von insgesamt rund 140.000 Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen vertreten.

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Pressekontakt: info@urheber.info