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Diskurs

Donnerstag, 12.10.2017

EU-Studie empfiehlt: Presse-Leistungsschutz streichen

Eine kürzlich veröffentlichte EU-Studie empfiehlt, den Vorschlag zur Einführung eines EU-Leistungsschutzrechts für Presseverleger aufzugeben. Angeregt wurde die Studie durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments. Doch ob der sich mit der Studie vor seiner ver...

Eine kürzlich veröffentlichte EU-Studie empfiehlt, den Vorschlag zur Einführung eines EU-Leistungsschutzrechts für Presseverleger aufzugeben. Angeregt wurde die Studie durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments. Doch ob der sich mit der Studie vor seiner verschobenen Abstimmung über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ beschäftigen wird, ist ungewiss.
Die 96 Seiten starke Studie „Strengthening the Position of Press Publishers and Authors and Performers in the Copyright Directive“ (Download) wurde bereits Mitte September vom European Parliament’s Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs herausgegeben und im Internet veröffentlicht. „Entdeckt“ hat dies nun Leonhard Dobusch und dies sogleich auf netzpolitik.org publiziert – wieder wie bei der „Antipiraterie-Studie“ (siehe News vom 22. September 2017) im Pingpong-Duett mit der Piraten-Europaabgeordneten Julia Reda und gefolgt von Artikeln der einschlägigen deutschen Internet-Nachrichtenplattformen. Die Kontroverse um den Verlegerleistungsschutz ist für sie so dominant, dass sie die Vorschläge der Studie zu den drei Artikeln zur Verbesserung der vertraglichen Stellung der Urheber und darstellenden Künstler (Artikel 14 bis 16 des Richtlinienentwurfs), der sogenannten „Transparenz-Triangel“, mit keinem Wort erwähnen.
„Das vorgeschlagene Recht für Presseverleger (Artikel 11) hat sich als äußerst kontrovers erwiesen“, heißt es im Executive Summary der neuen Studie. Sie beruht im Wesentlichen auf Telefoninterviews mit Journalisten und Betreibern von Online-Ausgaben deutscher und spanischer Tageszeitungen, und konzentriert sich „auf die akademische Kritik und die empirischen Belege“ zu den beiden nationalen Vorläufern des Presse-Leistungsschutzrechts.
Als Ergebnis kommt die Studie zum Schluss, dass es „berechtigte Bedenken gibt über die eher unsicheren Auswirkungen des Rechts“. Viele Probleme der Presseverlage könnten „durch eine viel weniger umstrittene Intervention gelöst werden“. Das Autorenteam um Martin Kretschmer, Professor für Immaterialgüterrecht an der Universität Glasgow, befürworte daher „den im Entwurf der JURI-Stellungnahme enthaltene Vorschlag, das Recht der Presseverleger aufzugeben und durch eine Vermutung zu ersetzen, dass Presseverleger Urheberrechte / Nutzungsrechte an den Inhalten ihrer Publikationen haben.“
Gemeint ist damit der Berichtsentwurf von Therese Comodini Cachia vom März 2017, in dem sie eine klare Position gegen das Leistungsschutzrechts für Presseverleger bezogen hatte (siehe News vom 9. März 2017). Doch mittlerweile ist der CDU-Politiker Axel Voss seiner maltesischen Fraktionskollegin als Berichterstatter gefolgt (siehe News vom 15. Juni 2017) und hat als erstes die gesamte Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP) auf Kurs pro Presse-Leistungsschutz gebracht.
Das hat Voss mit den wichtigsten Schattenberichterstattern der Fraktionen– darunter die Sozialdemokratin Lidia Joanna Geringer de Oedenberg aus Polen, der stellvertretende JURI-Vorsitzende Jean-Marie Cavada aus Frankreich von der liberalen ALDE-Fraktion und die Piraten-Abgeordnete Julia Reda (Grüne) – aber offenbar nicht geschafft. Die für den 10. Oktober geplante Abstimmung im federführenden Rechtsausschuss über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ wurde verschoben wird nun voraussichtlich erst am 7. Dezember 2017 über die Bühne gehen (siehe News vom 28. September 2017).
Ohne diese neuerliche Verschiebung der Abstimmung wäre auch kaum Zeit zur Diskussion der Studienergebnisse im Rechtsausschuss geblieben. „Die Wissenschaftler*innen wurden eingeladen, ihre Forschungsergebnisse am 21. November dem Rechtsausschuss des Parlaments vorzustellen – am gleichen Tag, für den aktuell die Abstimmung über die EU-Urheberrechtsreform anberaumt ist. Bleibt es bei diesem Zeitplan, würde die Studie höchstwahrscheinlich direkt nach der Ausschussabstimmung vorgestellt“, schreibt Julia Reda auf ihrer Website. Die Fraktion der Grünen habe das Sekretariat des Rechtsausschusses gebeten, den Präsentationstermin zu bestätigen. „Sollte die Abstimmung weiter verschoben werden – was momentan durchaus wahrscheinlich ist – wollen wir sicherstellen, dass die Präsentation der Studie wie geplant stattfindet und nicht mitverschoben wird, damit die Abgeordneten die Ergebnisse noch rechtzeitig in Erwägung ziehen können.“
Die vorläufigen Schlussfolgerungen der Studie (Seite 83 bis 85) zu den drei Artikeln des Richtlinienentwurfs zur Verbesserung der vertraglichen Stellung der Urheber und darstellenden Künstler (Artikel 14 bis 16), der sogenannten „Transparenz-Triangel“, sind weniger spektakulär.
„Generell können die Vorschläge in den Artikeln 14 bis 16 des Vorschlags begrüßt werden“, heißt es in der Studie. Sie seien „jedoch relativ unambitioniert, insbesondere wenn sie aus dem Kontext der Gesetze der Mitgliedstaaten betrachtet werden.“ Das werde auch im Entwurf von Comodinis JURI-Bericht ausgeführt, der „ein allgemeines Recht auf angemessene Vergütung“ vorschlage.
In Bezug auf Artikel 14, „der wichtigste der drei Vorschläge“, geht die Studie insbesondere auf die Probleme der Definition von „wiederkehrenden vertraglichen Vergütungen“ und bei den Transparenzverpflichtung der weiter unten in der Verwertungskette stehenden indirekten Vertragspartnern ein.
Artikel 15 sei „schwieriger zu beurteilen“. Bestseller-Klauseln hätten nur „begrenzte Wirkung“ und würden „oft nur diejenigen unterstützen, die bereits die Marktmacht erworben haben, um neu zu verhandeln“. Artikel 15 könne jedoch über eine Bestseller-Klausel hinausgehen und zur Korrektur von anderen Verträgen, die ungerecht waren, führen, so wie im Entwurf des JURI-Berichts, „weil in einem neuen Artikel ein neues Recht auf angemessene Vergütung vorgeschlagen wird“. Es sei allerdings bemerkenswert, dass dies schwächer im Ton sei als die Vorschläge des Kultur- und Industrieausschusses für ein „unverzichtbares Recht auf Vergütung“.
In Anbetracht der Tatsache, dass in vielen Mitgliedstaaten viel umfassendere Bestimmungen zum Schutz der Urheber gebe, wäre es zudem „sinnvoll, wenn die Richtlinie klarstellt, dass sie nur die spezifischen Bereiche harmonisiert, die abgedeckt werden (oder tatsächlich eine Mindestharmonisierung bewirken)“, damit nicht bessere Bestimmungen zu angemessene Vergütung, Vertragsdauer, Kündigung, Rückzahlung usw. aufgrund der Richtlinie verschlechtert würden.
Artikel 16 über Vertragsregelungen könne für die Urheber von praktischer Bedeutung sein, aber es sei nicht klar, ob dies wirklich ein Problem sei, das eine Harmonisierung rechtfertige. „Besorgt“ sind die Autoren der Studie, dass in der Vertragsregelung nichts über die Pflicht, diese Bestimmungen durchzusetzen, enthalten sei. Sie schlagen vor, „eine Klausel einzuführen, um zu klären, dass vertragliche Bestimmungen, die von den Verpflichtungen abweichen, null und nichtig sind (sofern nicht durch kollektive Vertretung vereinbart).“

Pressekontakt: info@urheber.info