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Diskurs

Mittwoch, 27.09.2017

SAA und AGICOA: Direkteinspeisung muss ins EU-Urheberrecht

Direkteinspeisung ist die verbreiteste Form der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen über andere TV-Plattformen in der EU, hat eine aktuelle Studie ergeben. Die europäischen Verwertungsgesellschaften AGICOA und SAA fordern deshalb, diese Form der Übertragung bei der Refor...

Direkteinspeisung ist die verbreiteste Form der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen über andere TV-Plattformen in der EU, hat eine aktuelle Studie ergeben. Die europäischen Verwertungsgesellschaften AGICOA und SAA fordern deshalb, diese Form der Übertragung bei der Reform des EU-Urheberrechts zugunsten der audiovisuellen Urheber zu berücksichtigen.
Bei der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen mittels Direkteinspeisung (Direct Injection) erhält ein Drittanbieter das Rundfunkprogramm direkt vom Sender über eine private Schaltung, beispielsweise von ARD und ZDF via Faser oder Satellit, um es dann selbst an seine Zuschauer oder Zuhörerinnen weiterzuverbreiten
Mittlerweile werden 78 Prozent der Fernsehkanäle, die in der Europäischen Union an TV-Plattformen geliefert werden, per Direkteinspeisung übermittelt, 87 Prozent gar bei Pay-TV-Plattformen, ist ein zentrales Ergebnis der Untersuchung von Ampere Analysis, die von den europäischen Dachverbänden der audiovisuellen Urheber und Produzenten, SAA und AGICOA, in Auftrag gegeben wurde (Paper „Broadcasting and Direct Injection in the EU – Main findings“, Studie auf Anfrage bei der SAA erhältlich). Bei der grenzüberschreitend Weiterverbreitung sind es 82 Prozent innerhalb der EU und 79 Prozent aller grenzüberschreitenden Übertragungen. Mehr als 90 Prozent der „Channels“ von Kabel- und IPTV-Betreibern (Internet Protocol Television) stammen aus Direkteinspeisungen. Für die Analyse wurden 580 Fernsehkanäle von 250 freien und terrestrische, Satelliten-, IPTV- und Kabelplattformen in der gesamten EU untersucht.
Das Problem: Die neue Weiterverbreitungsform Direkteinspeisung ist naturgemäß von der Kabel- und Satelliten-Richtlinie der EU von 1993 nicht erfasst. Es gibt Gerichtsverfahren in einer Reihe von Mitgliedstaaten, in denen TV-Anbieter bei Wiederholungen erreichten, dass die neue Signalübertragungstechnik der Rundfunkveranstalter, keine Neuübertragungen mehr sind. Auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2015 (RS.: C-325/14 – SBS Belgium ./. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM)) liegt auf dieser Linie, denn der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Übertragung via Direkteinspeisung keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne Urheberrechts-Richtlinie der EU sei, wenn „ein Sendeunternehmen, wenn es seine programmtragenden Signale ausschließlich an Signalvertreiber überträgt, ohne dass diese Signale während und anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können.“
Im Gegenzug bedeutet dies, dass die TV-Anbieter nicht wie bisher bei der Kabelweiterverbreitung für Lizenzgebühren an die Urheber, darstellenden Künstler und Rechteinhaber haften. AGICOA und SAA sehen darin eine „allmähliche Erosion“ der jährlich an audiovisuelle Urheber und Produzenten gezahlten 250 Millionen Euro Lizenzgebühren und haben die politischen Entscheidungsträger in einer Pressemitteilung zu gesetzlichen Konsequenzen aufgefordert, zumal die Lizenzgebühren mittlerweile weniger als 2,5 Prozent der Umsatzerlöse der Kabelnetzbetreiber ausmachen.
Eine gesetzgeberische Maßnahme wäre, die Begriffe Weiterübertragung oder -leitung technologieneutral auszugestalten, damit sie eindeutig unter den Geltungsbereich der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des EU-Urheberrechts fallen würden. Nun steht eine ursprünglich erwartete grundlegende Reform der Kabel- und Satelliten-Richtlinie der EU von 1993 derzeit nicht an. Die EU-Kommission hat stattdessen eine Verordnung über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern auf den Weg gebracht, um die derzeit in den EU-Gremien kräftig gerungen wird (siehe News vom 7. September 2017). Ein Hauptknackpunkt der neuen Regelungen ist das Territorial- beziehungsweise Herkunftslandprinzip – wichtig für audiovisuelle Unternehmen, Rundfunkveranstalter und Filmemacher. Für die audiovisuellen Urheber ist auch ein anderer Aspekt der Verordnung sehr wichtig, nämlich die Ausübung der Weiterverbreitungsrechte durch andere Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter in Artikel 3 des Verordnungsentwurfs. Hier geht es auch darum, die Kabelweiterverbreitung als „bewährte Erfolgsgeschichte des grenzüberschreitenden Zugangs zu ausländischen Kanälen“ – so die SAA – auf andere Weiterverbreitungstechniken als dem Kabel zu erweitern.

Pressekontakt: info@urheber.info