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Diskurs

Donnerstag, 24.11.2016

BGH: Nutzer haften nicht immer für WLAN-Router- Sicherheitslücken

Nutzer von WLAN-Routern haften nicht für Sicherheitslücken als Störer, wenn sei ein vom Hersteller voreingestelltes individuelles Passwort nicht ändern, hat der BGH entschieden. In dem vom Bundesgerichtshof am 24. November 2016 entschiedenen Fall (Az.: I ZR 220/15) war über d...

Nutzer von WLAN-Routern haften nicht für Sicherheitslücken als Störer, wenn sei ein vom Hersteller voreingestelltes individuelles Passwort nicht ändern, hat der BGH entschieden.
In dem vom Bundesgerichtshof am 24. November 2016 entschiedenen Fall (Az.: I ZR 220/15) war über den WLAN-Router der beklagten Frau im Jahr 2012 der Film „The Expendables 2" mehrfach hochgeladen worden. Der Filmverleih verklagte die Frau auf Zahlung von 750m Euro Abmahnkosten auf Basis der Störerhaftung. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Hamburg scheiterte die Klage jedoch. Der BGH bestätigte nun die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen.
Der Nutzer eines Internetanschlusses müsse lediglich prüfen, „ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Die Beibehaltung eines voreingestellten WLAN-Passworts verletze nicht die Prüfungspflicht, wenn es sich um ein individuelles Passwort handele. Dem BGH zufolge wurde die bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke erst im Jahr 2014 bekannt.
Grundsätzlich hatte der BGH 2010 entschieden, dass private WLAN-Betreiber ihren Router angemessen sichern und ein nicht individuelles Standardpasswort bei der Installation ändern müssen.

Pressekontakt: info@urheber.info