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Diskurs

Dienstag, 11.10.2016

EuGH: Kein Weiterverkauf von Software-Kopien

Der Europäische Gerichtshof hat erneut über den Weiterverkauf einer Softwarelizenz an einen Zweiterwerber entschieden. Diesmal ging es allerdings um Kopien von Computerprogramm, wenn ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen ist. Hie...

Der Europäische Gerichtshof hat erneut über den Weiterverkauf einer Softwarelizenz an einen Zweiterwerber entschieden. Diesmal ging es allerdings um Kopien von Computerprogramm, wenn ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen ist. Hierzu sei eine Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich, urteilte der EuGH.
In dem Urteil vom 12. Oktober 2016 (RS: C-166/15) ging es um zwei Personen, die in Lettland unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich verfolgt werden. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.
Auf Anfrage des mit der Rechtssache befassten Rigas apgabaltiesas Kriminallietu tiesu kolegija (Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland) sollte der EuGH urteilen ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.
In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen (EULA), die jede Weiterveräußerung verbieten. Dies hatte der EuGH bereits grundsätzlich ijn einem Urteil vom Juli 2012 entschieden (RS: C-128/11).
Dies gelte aber nicht für die Sicherungskopie eines Software-Programms. Sie dürfe einem „Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben“ werden – und diese Zustimmung wird sicherlich in keinem Fall erteilt werden.

Pressekontakt: info@urheber.info