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Diskurs

Dienstag, 05.07.2016

CETA "gemischtes" Abkommen – Bundestag muss zustimmen

Um eine baldige Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada zu ermöglichen, hat die EU-Kommission beschlossen, CETA als „gemischtes“ Abkommen vorzuschlagen. Das gaben Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und EU-Handelskommis...

Um eine baldige Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada zu ermöglichen, hat die EU-Kommission beschlossen, CETA als „gemischtes“ Abkommen vorzuschlagen.
Das gaben Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström am 5. Juli 2016 in Straßburg bekannt, wo sie die förmlichen Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Wirtschafts- und Handels CETA-Abkommens („Comprehensive Economic and Trade Agreement“) dem Rat der Europäischen Union vorlegten.
„Die Kommission ist der Auffassung, dass das Abkommen vom rein juristischen Standpunkt aus betrachtet in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Angesichts der offenkundigen politischen Situation im Rat verstehen wir jedoch, dass das CETA als ‚gemischtes’ Abkommen vorgelegt werden muss, wenn eine rasche Unterzeichnung ermöglicht werden soll“, erklärte Malmström laut einer Pressemitteilung. „Sobald der Rat grünes Licht gibt und die Zustimmung des Europäischen Parlaments vorliegt, wird das Abkommen vorläufig angewandt werden können.“ Das mit Kanada ausgehandelte Abkommen sei „ein Meilenstein in der europäischen Handelspolitik“.
Voraussetzung für das eigentliche Inkrafttreten sei damit der Abschluss des Abkommens durch die EU – im Wege eines Ratsbeschlusses mit Zustimmung des Europäischen Parlaments – sowie durch alle Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Ratifizierungsverfahren, erläuterte die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland.
In ihrer Antwort (BT-Drs. 18/8583) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hatte die Bundesregierung verneint, dass bei einer vorläufigen Anwendung von CETA die Gefahr bestehe, dass es zu keiner anschließenden Beteiligung der EU-Mitgliedsländer mehr komme, weil mit der vorläufigen Anwendung schon Fakten geschaffen worden seien. „Das gesamte CETA-Abkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn der Rat und die Mitgliedsstaaten gemeinsam die gesammelten Ratifikations(ersatz)urkunden hinterlegen.” Mit den anderen EU-Ländern sei sich die Bundesregierung einig, dass CETA ein gemischtes Abkommen sei, dem auch die Parlamente der Mitgliedstaaten zustimmen müssten. In Deutschland könne der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde erst ausfertigen, wenn das bei CETA nach Artikel 59 Absatz zwei des Grundgesetzes erforderliche Vertragsgesetz in Kraft getreten sei. In Deutschland wird zudem darüber diskutiert, ob nicht nur der Bundestag, sondern auch der Bundesrat über das Freihandelsabkommen beraten und entscheiden soll.
Einen Tag nach der Vorlage an den Rat der Europäischen Union hat die Generaldirektion Handel (GD TRADE), den Vorschlag für den Ratsbeschluss sowie erstmals auch des gesamte CETA-Abkommen auf Deutsch (Downloads) veröffentlicht.

Pressekontakt: info@urheber.info