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Diskurs

Donnerstag, 05.05.2016

Leistungsschutzrecht: Differenzen zwischen den Verlegerverbänden

Während die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände ein Leistungsschutzrecht für Verlage auf EU-Ebene fordern, zeigt man sich beim Verband der deutschen Buchverleger skeptisch bis ablehnend. Zumindest Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang hat etliche Gegenar...

Während die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände ein Leistungsschutzrecht für Verlage auf EU-Ebene fordern, zeigt man sich beim Verband der deutschen Buchverleger skeptisch bis ablehnend. Zumindest Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang hat etliche Gegenargumente.
„Dass die Verankerung eines Verlegerrechts im europäischen Urheberrecht dazu führen wird, dass die Ausschüttungen der VG Wort so wie in der Vergangenheit zwischen Autoren und Verlagen aufgeteilt werden, erscheint keineswegs sicher“, schreibt Sprang in seinem Beitrag „Brauchen Buchverlage ein eigenes Leistungsschutzrecht?“. Ein am verlegten Werk anknüpfendes neues Verlegerrecht scheide aus oder ginge „zu Lasten des Urhebers (dessen Rechtsstellung geschwächt würde) oder zu Lasten des Verlegers (dessen Recht nur pro forma bestünde und nicht selbstständig durchsetzbar wäre)“, argumentiert der Börsenvereinsjustiziar. Auch die Erscheinungsform der Publikation eigne sich nicht als Anknüpfungspunkt, ebenso wenig Lösungen für ein Verlegerrecht, die ausschließlich an Investitionen von Verlagen ansetzen.
„Bisher bestanden Bedenken, dass die Schaffung eines Verlegerrechts sowohl die Bereitschaft von Urhebern, ihnen umfassend Rechte einzuräumen, als auch das Band zwischen Autoren und Verlagen negativ beeinflussen könnte. Unmittelbare Auswirkungen könnte die Einführung eines Verlegerrechts zudem auf die kollektive Rechtewahrnehmung im Textbereich haben“, schreibt Sprang. „Bisher waren Urheber und Verlage von einem gemeinsamen Vorgehen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft überzeugt; das könnte sich – von beiden Seiten aus gesehen – schnell ändern.“ Folglich gelte , „bei aller Dringlichkeit mit Sorgfalt zu entscheiden, ob die Branche bei der Politik die Schaffung eines gesetzlich verbrieften Verlegerrechts fordern sollte.“
Deutlich positiver bewertet der Börsenvereinsjustiziar hingegen die Vorschläge an europäischen und deutschen Gesetzgeber, die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften schnell zu regeln. Hierfür habe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit eigenen Formulierungsvorschlägen an die EU-Kommission (siehe News vom 22. Februar 2016) und der Deutsche Bundestag mit einer Entschließung (siehe News vom 29. April 2016 ) die Grundlagen gelegt.
„Würde es gelingen, schon im Laufe der kommenden Monate die gesetzlichen Grundlagen so umzugestalten, dass Verlage wieder regulär an der Ausschüttungen der VG Wort und anderer Verwertungsgesellschaften beteiligt werden, könnte damit zugleich die Basis dafür gelegt werden, dass Rückforderungen gegen Verlage durch Verrechnungen mit künftigen Einnahmen im Bedarfsfall abgefedert werden können“, so Christian Sprang.
Die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbänden EMMA, ENPA, EPC und NME wollen hingegen „endlich in die seit langem bestehenden Kataloge der Rechteinhaber des EU-Urheberrechts aufgenommen werden“, um ein Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene erhalten – ausdrücklich unterstützt von den Verbänden der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger BDZV und VDZ (siehe News vom 31. März 2016). „Diese Rechte seien nichts Neues, sondern seit langem den Rundfunkunternehmen, Film- und Musikproduzenten eingeräumt. Sie umfassen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.“

Pressekontakt: info@urheber.info