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Diskurs

Mittwoch, 04.05.2016

Verlegerbeteiligung: VG Wort nimmt Stellung zum BGH-Urteil

Gleich nach Veröffentlichung des vollständigen Urteils zur Verlegerbeteiligung durch den BGH hat die VG Wort inhaltlich Stellung zu der höchstrichterlichen Entscheidung und ihren Konsequenzen für die Verwertungsgesellschaft genommen. Am 4. Mai 2016 hat der Bundesgerichtshof d...

Gleich nach Veröffentlichung des vollständigen Urteils zur Verlegerbeteiligung durch den BGH hat die VG Wort inhaltlich Stellung zu der höchstrichterlichen Entscheidung und ihren Konsequenzen für die Verwertungsgesellschaft genommen.
Am 4. Mai 2016 hat der Bundesgerichtshof das vollständige Urteil in dem Klageverfahren gegen den Verteilungsplan der VG Wort veröffentlicht (siehe News vom 4. Mai 2016). Der BGH habe im Wesentlichen zu Gunsten des Klägers entschieden, heißt es in der VG-Wort-Stellungnahme. „Die Satzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) und der Verteilungsplan (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) der VG Wort sind unwirksam, soweit sie eine pauschale Beteiligung der Verleger an den Einnahmen ermöglichen.“ Die Regelung im Verteilungsplan zur Ausschüttung an Urheberorganisationen (§ 46) habe das Gericht dagegen im Grundsatz für wirksam gehalten.
Der BGH habe im Hinblick auf die Verlegerbeteiligung klargestellt, dass die VG Wort Einnahmen nur an Berechtigte ausschütten darf. Dies könnten Verlage – „mangels eigenem originären Recht“ – nur dann sein, „wenn sie Inhaber von abgeleiteten Rechten sind.“ hält der – Trotz der Regelung in § 63a UrhG, der eine Vorausabtretung an Verlage unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vorsehe, halte der BGH eine Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen seitens der Urheber an die Verlage nicht für zulässig, wenn dadurch eine pauschale Beteiligung der Verlage ermöglicht werden soll. Etwas anderes dagegen könne für die Abtretung von bereits entstandenen Vergütungsansprüchen gelten. Dabei bezieht die VG Wort sich auf Randnummer 76 auf Seite 29 des BGH-Urteils.
„Die VG Wort wird jetzt im Einzelnen prüfen, inwieweit diese Aussage des Gerichts Lösungsmöglichkeiten für die Fortsetzung einer gemeinsamen Rechtewahrnehmung für Autoren und Verlage eröffnet“, heißt es in der Stellungnahme. Außerdem gelte es, „genau zu untersuchen, ob und inwieweit die Entscheidung des BGH Spielräume für den nationalen Gesetzgeber lässt“, um eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung zu prüfen und gegebenenfalls zeitnah Regelungsvorschläge vorzulegen, wozu der Bundestag die Bundesregierung bereits kürzlich aufgefordert hatte (siehe News vom 29. April 2016). Das Urteil des BGH, mit dem eine jahrzehntelange Praxis der VG Wort – und vieler anderer Verwertungsgesellschaften in Deutschland und Europa – für unwirksam erklärt werde, sei „höchst problematisch“. Die VG Wort sei im Jahr 1958 von Autoren und Verlage gemeinsam gegründet worden. „Ziel sollte es deshalb sein, schnellstmöglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine gemeinsame Rechtewahrnehmung innerhalb der VG Wort auf verlässlicher Rechtsgrundlage fortgesetzt werden kann.“
Die Prüfung, wie eine Korrektur für die Vergangenheit gestaltet werden kann, „wird etwas Zeit in Anspruch nehmen und bedarf äußerster Sorgfalt“, teilt die Verwertungsgesellschaft mit. Hierbei habe die VG Wort über den Einzelfall hinaus die Interessen aller zu berücksichtigen und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die VG Wort verweist auf eine Regelung in ihrem Verteilungsplan, die eine nachträgliche Korrektur der Verteilung auf kollektiver Ebene ermöglicht und auf deren Grundlage auch etwaige Rückforderungen und Nachzahlungen abzuwickeln sind. Bei der Entscheidungsfindung müssen auch die in der Vereinssatzung vorgesehenen Kompetenzen der Gremien () beachtet werden. Das weitere Vorgehen aufgrund des BGH-Urteils wird bei den anstehenden Sitzungen von Vorstand und Verwaltungsrat sowie auf der Mitgliederversammlung Anfang Juni 2016 erörtert werden. Außerordentliche Sitzungen werden Mitte September 2016 stattfinden.

Pressekontakt: info@urheber.info