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Diskurs

Mittwoch, 04.05.2016

BGH-Urteil zur Verlagsbeteiligung jetzt veröffentlicht

Das Urteil des Bundesgerichtshof zum „Verlegeranteil“, nach dem die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten, ist jetzt vom BGH veröffentlicht worden. Am 21. April 2016 war das nun verö...

Das Urteil des Bundesgerichtshof zum „Verlegeranteil“, nach dem die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten, ist jetzt vom BGH veröffentlicht worden.
Am 21. April 2016 war das nun veröffentlichte Urteil (Az.: I ZR 198/13) vom I. Zivilsenat in Karlruhe nur kurz verkündet worden (siehe News vom 21. April 2016). Eine Verwertungsgesellschaft habe die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (§ 7 Satz 1 UrhWG) „ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen“, heißt es im Leitsatzsatz des BGH-Urteils. „Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.“
In dem Verfahren zum Verteilungsplan der VG Wort geht es um die Klage des wissenschaftlichen Autors Martin Vogel, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger einen Verlagsanteil zu berechnen. Das Oberlandesgericht München hatte der Klage im Oktober 2013 weitgehend stattgegeben (siehe News vom 23. Oktober 2013). Die Rechtsmittel beider Parteien gegen diese Entscheidung hat der BGH zurückgewiesen.
Eine Beteiligung der Verlage an den Einnahmen von Verwertungsgesellschaften lasse sich weder aus dem Urheberrecht (§ 63 a UrhG), noch aus dem Verlagsrecht oder dem Gewohnheitsrecht herleiten, begründet der BGH. Auch aus der EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2010 (InfoSoc-Direktive) oder der Vermiet- und Verleih-Richtlinie lasse sie sich nicht herleiten. Eine erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs hält der BGH nicht für geboten.
Der BGH hatte das Verfahren im Dezember 2014 zunächst ausgesetzt (siehe News vom 19. Dezember 2014), um eine Entscheidung des EuGH im sogenannten Reprobel-Verfahren abzuwarten. Die EuGH-Entscheidung, in der es unter anderem auch um die Verlagsbeteiligung an der Kopiervergütung ging, fiel im November 2015 (siehe News vom 12. November 2015) und schlug – nicht nur – in Deutschland hohe Wellen. Die Verwaltungsräte der VG Wort und der VG Bild-Kunst hatten nach Bewertung des Reprobel-Urteils des EuGH beschlossen, die Ausschüttungen an Verlage weiterhin auszusetzen. Außerdem wurde von den Verlagen kurzfristig eine Erklärung für einen Verjährungsverzicht für die bereits gezahlten Ausschüttungen des Jahres 2012 eingefordert (siehe News vom 30. November 2015).
In der vorigen Woche hatte der Bundestag in einerEntschließung zur Verlagsbeteiligung die Bundesregierung aufgefordert, eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung zu prüfen und gegebenenfalls zeitnah entsprechende Vorschläge vorzulegen, und die Europäische Kommission gebeten, schnellstmöglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage Verleger europaweit an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden können (siehe News vom 29. April 2016).

Pressekontakt: info@urheber.info