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Diskurs

Dienstag, 15.03.2016

EuGH-Generalanwalt stellt Störerhaftung für WLANs in Frage

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich, also haftbar. In der Rechtssache Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany ...

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich, also haftbar.
In der Rechtssache Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH (RS: C-484/14) hat der Europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellt, für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann.
Das Landgericht München I hält die mittelbare Haftung des Gewerbetreibenden für eine von einem Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung für denkbar, da das WLAN-Netz im konkreten Fall nicht gesichert war, also im deutschen Recht die Störerhaftung. Zur Klärung der Frage, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat das Landgericht den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.
In seinen Schlussanträgen vom 16. März 2016 vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass die in der Richtlinie vorgesehene Haftungsbeschränkung für Vermittler, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, auch für eine Person gilt, die als Nebentätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht. Die Haftungsbeschränkung stehe nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.
Zwar könne ein nationales Gericht den Betreiber auffordern, eine Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, wenn jemand klagt, wie in diesem Fall ein Tonträgerproduzent. Für eine solche Anordnung müsse es sich aber „vergewissern, 1., dass die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, 2., dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren, und 3., dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einschlägigen Grundrechten, d. h. der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit einerseits und des Rechts des geistigen Eigentums andererseits gewahrt ist”, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.
Wann der EuGH in dem vorliegenden Fall ein Urteil fällt, ist noch unklar. In den meisten Fällen folgen die Richter der Einschätzung des Generalanwalts. Sollte dies so kommen, wäre der seit Monaten kontrovers diskutierte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Haftung von WLAN-Anbietern vom Ansatz her hinfällig. Entsprechende Diskussionen im politischen Bereich haben sofort mit dem Bekanntwerden der Schlussanträge begonnen.

Pressekontakt: info@urheber.info