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Diskurs

Freitag, 26.06.2015

Einigung von VG Wort und Ländern über Hochschul-Intranets

Die VG Wort und die deutschen Bundesländer haben ihre außergerichtlichen Vergleichsgespräche über die Nutzungen von Werkteilen in Hochschul-Intranets im Rahmen des § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) für den Zeitraum 2004 bis 2015 ebenso wie ein erfolgreich Pilotprojekt an der Un...

Die VG Wort und die deutschen Bundesländer haben ihre außergerichtlichen Vergleichsgespräche über die Nutzungen von Werkteilen in Hochschul-Intranets im Rahmen des § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) für den Zeitraum 2004 bis 2015 ebenso wie ein erfolgreich Pilotprojekt an der Universität Osnabrück zum Abschluss gebracht.
Für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist beabsichtigt, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der unter anderem vorsieht, dass die Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen durch die Universitäten über eine elektronische Meldemaske vorgenommen werden, hat die Verwertungsgesellschaft Wort mitgeteilt.
§ 52a UrhG erlaubt es, Teile eines Werkes oder Artikel aus Zeitungen oder Zeitschriften in das Intranet von Hochschulen einzustellen. Bedeutung hat dies insbesondere für sogenannte digitale Semesterapparate. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die bei Schriftwerken über die VG Wort abzuwickeln ist. Die Geltung dieser Schrankenregelung zugunsten von Wissenschaft und Unterricht wurde Ende 2014 entfristet (siehe News vom 29. November 2014).
Die Auslegung des § 52a UrhG war zwischen den Ländern und der VG Wort höchst umstritten und führte zu einem langjährigen Rechtsstreit. Mit Urteil vom März 2013 klärte der Bundesgerichtshof eine Reihe der streitigen Punkte, verwies aber dennoch den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München (siehe News vom 29. November 2013). Diese Zäsur nutzten VG Wort und Bundesländer, für eine außergerichtliche Einigung und das Pilotprojekt.
Dieses habe gezeigt, dass das neue Erfassungssystem der VG Wort technisch reibungslos funktioniere und der Zeitaufwand für die Lehrenden zur Eingabe der genutzten Inhalte gering sei (Abschlussbericht). „Gleichwohl gab es Akzeptanzschwierigkeiten unter den Dozenten, die bisher daran gewöhnt waren, keinerlei Meldungen nach § 52a UrhG abgeben zu müssen“, schreibt die VG Wort. Sie VG stehe bereit, um gemeinsam mit den Ländern und weiteren Hochschulen das Verfahren weiter zu verbessern. Ziel ist es, das elektronische Meldeportal ab dem Jahr 2016 möglichst flächendeckend zur Verfügung stellen zu können.
Verwertungsgesellschaften sind grundsätzlich gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau zu erfassen. Dass eine derartige „nutzungsbezogene" Abrechnung – im Unterschied zu einer Pauschalvergütung – geboten ist, auch wenn sie mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, hatten auch das OLG München und der Bundesgerichtshof so entschieden.

Pressekontakt: info@urheber.info