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Diskurs

Dienstag, 28.04.2015

EuGH-Urteil zur Ausschüttung an Verlage erst später

In dem EuGH-Verfahren, in dem es unter anderem um die Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen geht, wurde der Termin, an dem die Schlussanträge des Generalanwalts veröffentlicht werden sollen, auf den 11. Juni 2015 verschoben. Das hat ...

In dem EuGH-Verfahren, in dem es unter anderem um die Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen geht, wurde der Termin, an dem die Schlussanträge des Generalanwalts veröffentlicht werden sollen, auf den 11. Juni 2015 verschoben.
Das hat die VG Wort mitgeteilt. Ursprünglich sollten im Verfahren Reprobel ./. Hewlett Packard vor dem Europäischen Gerichtshof sollten die Schlussanträge am 30. April 2015 vorgelegt werden (siehe News vom 30. Januar 2015). Wann im Anschluss daran mit einer Entscheidung des Gerichts selbst gerechnet werden kann, ist weiterhin offen.
Das EuGH-Verfahren (RS: C-572/13) betrifft zwar die Rechtslage zur Gerätevergütung in Belgien, doch weil es auch die Frage der Beteiligung von Verlagen zum Gegenstand hat, hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 das Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort ausgesetzt, um zunächst die Entscheidung des EuGH abzuwarten (siehe News vom 19. Dezember 2014). Die VG Wort hatte wegen des Verfahrens im März 2015 beschlossen, die im Jahr 2015 anstehenden Ausschüttungen an Verlage bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Die Hauptausschüttung Ende Juni / Anfang Juli 2015 an die Autoren wird hingegen durchgeführt (siehe News vom 21. März 2015).
In dem Revisionsverfahren beim BGH geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Das OLG hatte im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors im Oktober 2013 entschieden, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen (siehe News vom 23. Oktober 2013). Nach Auffassung des OLG ist eine Verlagsbeteiligung davon abhängig, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese Rechte bei der VG Wort eingebracht wurden.
Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat. Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des Gerichts demgegenüber unzulässig sein.

Pressekontakt: info@urheber.info