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Diskurs

Donnerstag, 05.03.2015

OLG München: Vergütungspflicht für "Musik-Handys"

Das OLG München hat der Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen Mobiltelefonhersteller und -vertreiber um Geräteabgaben für so genannte „Musik-Handys" sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Recht gegeben. Das berichtet das Institut für Urheber- u...

Das OLG München hat der Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen Mobiltelefonhersteller und -vertreiber um Geräteabgaben für so genannte „Musik-Handys" sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Recht gegeben.
Das berichtet das Institut für Urheber- und Medienrecht in seinen News über ein Urteil des Oberlandesgerichts (Az.: 6 Sch 20/12 WG), das der 6. Zivilsenat bereits am 30. Oktober 2014 fällte, aber bisher nicht veröffentlicht hat. Beklagt waren Sony, Motorola, Nokia und Samsung. Dabei ging es um die Geräteabgaben für die Jahre 2004 bis 2007, also nach „altem Recht” (§§ 54, 54 d UrhG a.F.). Unter einem „Musik-Handy" ist dem OLG München zufolge jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungs- und -speicherungsmöglichkeit verfügt, sofern die Aufnahme nicht auf das Mikrofon beschränkt ist oder das Abspielen auf Klingeltöne.
Nach dem OLG-Urteil müssen die vier Konzerne der ZPÜ Auskunft über die Art und Stückzahl der 2004 bis 2007 in Deutschland in Verkehr gebrachten „Musik-Handys" erteilen. Weiter stellt das OLG fest, dass für jedes dieser „Musik-Handys" eine Vergütung zu zahlen hat, so beispielsweise je Handy 2,56 Euro (mit interner Speichermöglichkeit) bzw. 1,28 Euro (ohne).
Vor einem Jahr hatte es wegen der Ankündigung einer ZPÜ-Klage gegen die Handy-Konzerne wegen Vergütungen für Smartphones einen mächtigen „Medienwirbel” gegeben (siehe News vom 25. Februar 2014). Klagen muss die ZPÜ um die Verjährung ihrer Forderungen zu verhindern. Denn bisher verweigern die Konzerne Verhandlungen, so dass die Tarife gerichtlich durchgesetzt werden müssen. In München ging es um Geräteabgaben für die Jahre 2004 bis 2007 (!), was die Notwendigkeit einer Hinterlegungspflicht unterstreicht.

Pressekontakt: info@urheber.info