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Diskurs

Freitag, 06.06.2014

EuGH: Keine Lizenz für das Lesen von Online-Artikeln

Der Europäische Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 entschieden , dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Zeitungsartikeln im Internet keine Urheberrechte verletze und keiner Lizenz bedarf. Der Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen des britischen Sup...

Der Europäische Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 entschieden , dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Zeitungsartikeln im Internet keine Urheberrechte verletze und keiner Lizenz bedarf.
Der Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Courts beim EuGH mag in Deutschland zunächst etwas skurril scheinen, aber auch bei ihrem Einsatz für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage anfangs das Betrachten von Online-Artikeln am Bildschirm als urheberrechtliche Nutzung festzuschreiben versucht.
So auch die Newspaper Licensing Agency (NLA), die acht britische Zeitungen vertritt und für die Reproduktion von Zeitungsinhalten durch Drittanbieter wie PR-Firmen und Mediendienste verantwortlich ist. Die NLA argumentierte, die Lizenzgebühren, die der Medienbeobachtungsdienst Meltwater für die Reproduktion von Zeitungsartikeln auf seiner Website zahlt, müsste auch die Kopien berücksichtigen, die beim Lesen vorübergehend auf den Rechnern der Leser abgelegt würden. Für diese klagte die Public Relations Consultants Association (PRCA), eine Berufsvertretung von Öffentlichkeitsarbeitern.
In dem in ganz Europa stark beachteten „Meltwater-Fall” entschied der EuGH (Rechtssache C-360/13) nun eindeutig, dass Kopien von Presseartikeln auf dem Bildschirm oder im Cache eines Computers keine urheberrechtliche Nutzung seien. Diese Kopien seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend” und ein „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens” und daher gemäß Artikel 5 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie „ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können”. Also: Wenn ein Internetnutzer urheberrechtlich geschützte Werke auf einer Webseite betrachtet, muss er dafür keine gesonderte Lizenz erwerben.
Die PRCA sieht in der EuGH-Entscheidung ein wegweisendes Urteil für die Freiheit des Internets in der EU, das die PR- und andere Branchen vor Millionenkosten bewahre, während die NLA eine solche Entscheidung wohl schon aufgrund der Verhandlung vor dem Supreme Court erwartet haben dürfe. Sie wirke sich nicht auf das bestehende Geschäft aus, teilt die NLA mit.

Pressekontakt: info@urheber.info