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Diskurs

Donnerstag, 20.03.2014

BGH: Grundsätze bei Änderungen von Verteilungsplänen

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Reihe von Grundsätzen über die Rechtsfolgen beim Aufstellen und Ändern der Regeln von Verteilungsplänen verkündet. In dem BGH-Urteil vom 24. September 2013 (

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Reihe von Grundsätzen über die Rechtsfolgen beim Aufstellen und Ändern der Regeln von Verteilungsplänen verkündet.
In dem BGH-Urteil vom 24. September 2013 (Az.: I ZR 187/12 – Verrechnung von Musik in Werbefilmen) geht es konkret um eine Änderung des Verteilungsplans der GEMA im Jahr 2003 zuungunsten der Ausschüttung für Musik in Werbefilmen, die das Kammergericht Berlin 2012 als willkürlich im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (§ 7 Satz 1 UrhWG) und daher unwirksam beurteilt hatte. Die vom I. Zivilsenat des BGH aufgestellten Grundsätze könnten aber auch Bedeutung haben im Zusammenhang mit dem sogenannten Vogel-Prozess gegen die VG Wort (siehe News vom 23. Oktober 2013).
Gegen die GEMA geklagt hatte ein Komponist für Werbemusik, nachdem seine Beschwerde beim DPMA als Aufsichtsbehörde gegen die Verteilungsplanänderung erfolglos war. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, seine Berufung vor dem Kammergericht war dann erfolgreich. Daraufhin zahlte die GEMA ihm für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 den durch den geänderten Verteilungsschlüssel entstandenen Differenzbetrag nach. Vor dem BGH ging es eigentlich nur noch um die von ihm verlangten Verzugszinsen auf die nachgezahlten Beträge.
Dies nahmen die Karlsruher Richter nun zum Anlass einer grundsätzlichen Klärung zu den Folgen der Rechtswidrigkeit von Verteilungsplänen. Schon im Tenor des Urteils stellt der BGH fest, dass eine Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern eines Verteilungsplans „ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt" ist. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist nach Auffassung des BGH „für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich.”
Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht stellt damit der BGH fest, dass ein Verschulden der Verwertungsgesellschaft nicht deshalb ausgeschlossen sei, „weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans wirksam sei.” Auch könne sie bezüglich des Rechtsirrtums weder auf die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in ihrem Sinne noch das erstinstanzliche Urteil verlassen. Gerade weil bei Verteilungsplänen gesetzlich nur das Willkürverbot gelte, sei es „nicht gerechtfertigt, einer Verwertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines Verteilungsplans die Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch einen milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen.”
Für den Anspruch des klagenden Komponisten auf Auszahlung von Tantiemen und der Verzugszinsen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, entschied der BGH ebenfalls.

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