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Diskurs

Donnerstag, 09.01.2014

Erlösbeteiligung für Filmschaffende an Kinofilmen

Filmschaffende erhalten seit Jahresbeginn eine Beteiligung an den Verwertungserlösen der in Deutschland produzierten Kinofilme. Das sieht ein am 1. Januar 2014 in Kraft getretener ver.di-Tarifvertrag vor. Der Tarifvertrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft und des Bund...

Filmschaffende erhalten seit Jahresbeginn eine Beteiligung an den Verwertungserlösen der in Deutschland produzierten Kinofilme. Das sieht ein am 1. Januar 2014 in Kraft getretener ver.di-Tarifvertrag vor.
Der Tarifvertrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft und des Bundesverbands der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) mit der Produzentenallianz regelt konkret Vergütungsansprüche, die den etwa 25.000 Filmschaffenden nach den gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes dem Grunde nach zustehen. Diese Vergütung wird nun zusätzlich zu den Gagen, die nach den bisher schon bestehenden Tarifregelungen für die Arbeit an einem Filmprojekt zu entrichten sind, gezahlt. Damit wird dem Filmschaffenden eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg eines Kinofilms ermöglicht.
Die Erlösbeteiligung wird an die kreativen Filmschaffenden aus den Berufen Regie, Kamera, Szenen-, Kostüm- und Maskenbild, Filmmontage, Animation, Tongestaltung und Schauspiel auf Grundlage der eigens hierfür entwickelten Kreativgruppenformel verteilt. „Für Filmschaffende haben wir einen neuen Einkommensbestandteil geschaffen. Auch wenn nur wenige deutsche Kinofilme wirtschaftlich erfolgreich sind, können alle Verwertungserlöse aus Kino, Fernsehen, Medienvertrieb und internationalem Verkauf zusammengenommen über die Jahre zu einem Zusatzverdienst für Filmschaffende führen”, erklärte ver.di-Verhandlungsführer Matthias von Fintel. Hingegen hat der Bundesverband Regie den Ergänzungstarifvertrag und insbesondere den Verteilungsschlüssel in einer Stellungnahme vom 30. Januar 2014 missbilligt und eine gerichtliche Überprüfung angekündigt.
Der Tarifvertrag gilt mindestens bis Ende 2016, da er aber einen nach dem Urheberrecht grundlegenden Vergütungsanspruch regelt, wird er für deutlich längere Zeit grundsätzlich bestehen bleiben.

Pressekontakt: info@urheber.info