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Diskurs

Donnerstag, 25.07.2013

Vergütungsregeln: Zeitung verurteilt zur Honorarnachzahlung

Erstmals hat ein Landgericht die Vergütungsregeln an Tageszeitungen als Grundlage für angemessene Honorare genommen und den Verlag des Bonner General-Anzeigers zu beträchtlichen Nachzahlung an zwei freie Journalisten verurteilt. Die 28. Kammer des Landgerichts Köln sprach ei...

Erstmals hat ein Landgericht die Vergütungsregeln an Tageszeitungen als Grundlage für angemessene Honorare genommen und den Verlag des Bonner General-Anzeigers zu beträchtlichen Nachzahlung an zwei freie Journalisten verurteilt.
Die 28. Kammer des Landgerichts Köln sprach einem Freien eine Honorar-Nachzahlung von knapp 10.600 Euro plus Zinsen für über 400 Zeitungsbeiträge von März 2009 bis Januar 2011 zu , für die er nur 25 Cent pro Zeile erhalten hatte (Az.: 28 O 695/11), meldete der DJV NRW, der die Klage beider Journalisten unterstützt hatte. Im anderen Fall wurde der Verlag zur Zahlung von gut 38.400 Euro plus Zinsen an einen Freien verurteilt, der in den Jahren 2008 und 2009 für seine Texte ein Zeilenhonorar von 21 Cent und für seine Fotos 20,45 Euro pro Bild bekommen hatte (Az.: 28 O 1129/11). Das sei „unangemessen niedrig“, urteilte das Gericht und hält mehr als das Doppelte für angemessen, nämlich 56 Cent pro Zeile und 48 Euro pro Bild. Die Kölner Urteile vom 17. Juli 2013 sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bemerkenswert an den Gerichtsentscheidungen ist noch weiteres: So werden die Vergütungsregeln als gerichtliche Messlatte für angemessene Honorare zugrunde gelegt für Zeiten, in denen sie noch nicht vereinbart waren (die für Bildhonorare allerdings gemeinsam mit dem Tarifvertrag und den MFM-Empfehlungen). Da keine Rechteübertragung vereinbart war wie in den Vergütungsregeln gab es Abschläge. Die beiden Journalisten hätten also noch mehr Geld vom Gericht zugesprochen bekommen, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Es muss auch Fahrtkostenerstattung in Höhe von 30 Cent pro Kilometer nachgezahlt werden und der Verlag muss Auskunft über Nutzungen von Beiträgen durch die Beitragsdatenbank GENIOS geben, teilt der DJV mit.
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zwischen den Gewerkschaften DJV und dju in ver.di und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten, die für Fotohonorare am 1. Mai 2013 nach einer Schlichtung. Trotz der Einigung nach langjährigen Verhandlungen zahlen viele Verlage ihren freien Journalisten weiterhin ein viel zu geringes Honorar. Das „Gerichtsurteil birgt Sprengkraft für Redaktions-Etats”, titelte das Nachrichtenportal newsroom.

Update 13. August 2013
Am 2. August hat das Landgericht Mannheim die Pforzheimer Zeitung dazu verurteilt, einem freien Journalisten fast 47.200 Euro Honorar für die Jahre 2009 und 2011 zuzüglich Zinsen nachträglich zu zahlen (Az.: 7 O 308/12). Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Honorarzahlungen und den Sätzen, die dem Journalisten nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zugestanden hätten, teilte am 13. August der DJV in einer Pressemitteilung mit.

Pressekontakt: info@urheber.info